Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Warenbezeichnungen 903 
Zwecke gebraucht wird, um in bestimmten Le= solchen Worten bestehen, die Angaben über Art, 
bensverhältnissen erhebliche Beziehungen des Zeit und Ort der Herstellung, über die Be- 
Zeicheninhabers zum Unterschicde von gleich= schaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, 
artigen Bezeichnungen anderer Personen be-Mengen= oder Gewichtsverhältnisse der Ware 
merkbar zu machen und welches bestimmt und enthalten; b) in= oder ausländische Staatswappen 
eigenartig, sowie durch Einfachheit der Bildung oder Wappen eines inländischen Ortes, einer in- 
oder durch besonders schlagendes Hervortreten ländischen Gemeinde oder weiteren Kommunal- 
seiner ineinandergreifenden Houptmomente so verbandes enthalten. Die Benutzung einzelner 
beschaffen ist, daß es in demienigen, welcher es Motive aus einem Wapper ist gestattet (RGt. 31, 
auch ohne besonderc Aufmerksamkeit wahrnimmt, 26). Der Gebrauch des Kais. Adlers ist gestattet, je- 
unmittelbar einen individuellen, zur Unterschei= doch nicht in Form eines Wappenschildes (Allerh V. 
dung von den Zeichen anderer Personen an sich vom 16. März 1872 — RBl. 90 — und RKek. 
eeigneten Gesamteindruck hervorruft und der vom 11. März 1872— RBl. 93). S. auch Rotes 
Auffassung einprägt (RE St. 22, 100). Soweit Kreuz; Wappen, Kaiserliches;c) Argernis er- 
es einem Gewerbetreibenden in seinem Geschäfts- regende Darstellungen oder solche Angaben enthal- 
betriebe zur Unterscheidung seiner Waren von ten, welche ersichtlich den tatsächlichen Verhältnissen 
denjenigen anderer dienen soll, kann es zur Ein= nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung 
tragung in die Zeichenrolle des Patentamts (s. d.) begründen. Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen 
angemeldet werden (§ 1). Daß der Anmeldende für dieselben Waren oder für gleichartige Waren 
im Handelsregister eingetragen ist, ist nicht mehr eines andern als des letzten Inhabers oder seines 
erforderlich. Neben den figürlichen Zei-Rechtsnachfolgers erst nach zwei Jahren wieder 
chen werden auch Wortzeichen zugelassen, eingetragen werden. Erachtet das Patentamt, 
sowie gemischte Warenzeichen, die daß ein zur Anmeldung gebrachtes Warenzeichen 
aus einem figürlichen Zeichen mit einem Schlag= mit einem anderen, für dieselben oder für gleich- 
worte bestehen. Beim Wortzeichen, das durch artige Waren früher angemeldeten Zeichen über- 
die Art der Darstellung auch zum figürlichen einstimmt, so macht es dem Inhaber dieses Zei- 
Zeichen werden kann, ist es besonders der Klang-chens hiervon Mitteilung. Erhebt dieser nicht 
laut, der ihm die Eigenart gibt, und dessen Schutz innerhalb eines Monats Widerspruch, so wird das 
durch die Eintragung bezweckt wird (RGt. Zcichen eingetragen, andernfalls entscheidet die 
30, 351; Re. 42, 15). Der Titel einer Zeitung Abteilung für Warenzeichen (88 5, 6). 
ist kein Warenzeichen (R St. 28, 275), wohl aber IV. Wirkung der Eintragung des 
die Ausstattung einer Zeitung (R# St. 40, 343), Warenzeichens. Die Eintragung hat die 
Dagegen sind Verlagsartikel des Zeichenschutzes Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich 
fähig (R St. 36, 199). Es muß die ernstliche Ab= das Recht zusteht, Waren der angemeldeten Art 
sicht bestehen, das Warenzeichen im Geschäfts= oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem 
betriebe benutzen zu wollen; besteht nur die Warenzeichen zu versehen, die so bezeichneten 
Absicht, andere im Gebrauche des nicht einge-Waren in Verkehr zu setzen (s. Patentrecht 
tragenen Zeichens zu hindern, so kann die Ein= IV), sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Ge- 
tragung nicht verlangt werden (RGZ. 13, 157). schäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen od. 
III. Aumeldung und Eintragung dygl. das Zeichen anzubringen (8 12 Abk. 1). 
des Warenzeichens. Die Anmeldung hat Der Eingetragene hat die Feststellungsklage nach 
schriftlich unter Beachtung der Bestimmungen ZPO. § 256, die Abwehrklage nach § 12 des G., 
des Patentamtes über die Anmeldung von Waren- die auch erhoben werden kann wegen künftiger 
zeichen vom 22. Nov. 1898 beim Patentamte zu rechtswidriger Eingriffe, wenn Tatsachen vor- 
erfolgen. Die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, liegen, die die Annahme rechtfertigen, daß solche 
in dem das Zeichen verwendet werden soll, ein Eingriffe beabsichtigt sind oder vorbereitet werden 
Verzeichnis der Waren, für welche es bestimmt ist, (RGB. 54, 415), einen Entschädigungsanspruch 
sowie eine deutliche Darstellung und soweit er= und den Antrag auf Strafe. Demijenigen, wel- 
forderlich eine Beschreibung des Zeichens ist bei-chem vom eingetragenen Inhaber des W. der 
zufügen. Die Beschreibung wird durch die Ein= ausschließliche Betrieb der durch das W. geschützten 
tragung ein Bestandteil des Zeichens und für Waren für einen bestimmten größeren Bezirk 
die Erläuterung von entscheidender Bedeutung übertragen ist (dem sog. Monopolisten), 
(RG3. 47, 209). Dies gilt namentlich für den steht weder die Unterlassungsklage noch die Ent- 
Klanglaut (RG3. 42, 15). Für jedes Zeichen ist schädigungsklage zu (Ro Z. 64, 397). Der Nach- 
eine Gebühr von 30 K einzuzahlen, von denen weis ist, wenn eine Wiederholung widerrecht- 
bei Verweigerung der Eintragung 20 K zurück= licher Benutzung des Zeichens zu besorgen ist, 
gezahlt werden (§ 2). Für den Umfang des nicht erforderlich (RG Z. 60, 154). Der Schutz 
Schutzrechts ist die Eintragung und nicht die An- ist nicht gegeben gegenüber Abweichungen, die 
meldung maßgebend (R# Z. 38, 77). Das Gericht die Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen 
hat die Gültigkeit der Eintragung nicht zu erscheinen lassen, z. B. andere Farbe, sofern nicht 
prüfen (R . 47, 209; 38 S. 77, 104; Rt. das Zeichen in bestimmter Farbe eingetragen ist 
42, 87). Jede Eintragung und Löschung wird (RG#B. 43, 93; 74, 303; RG#St. 33, 90). Der In- 
im Reichsanzeiger bekanntgemacht, im übrigen haber eines W. in Schwarzdruck ist berechtigt, das 
hat jedermann Einblick in die Zeichenrolle (§ 3). W. in beliebiger Farbe zu gebrauchen. Wenn er 
Die Eintragung ist nach § 4 für Freizeichen, das W. koloriert hat eintragen lassen, so ist er 
d. h. für solche Zeichen, welche eine unterschei= befugt, es auch in anderer Kolorierung zu ge- 
dende Wirkung für den Verkehr nicht haben und brauchen und Rechte daraus herzuleiten, sofern 
für solche Warenzeichen zu versagen, welche: nicht das Zeichen ausdrücklich in einer bestimmten. 
a) ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder Farbe eingetragen ist (R #. 69, 376). Ist beim 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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