Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Namen oder die Firma enthält, nicht ausge- 
schlossen (RGt. 25 S. 114, 117). Die Ent- 
scheidung des Patentamts, wodurch die Ein- 
tragung eines W. wegen Übereinstimmung mit 
einem bereits eingetragenen W. abgelehnt wird, 
ist für die Gerichte hinsichtlich der Frage der 
Übereinstimmung der Verwechflungsgefahr nicht 
bindend (RG. 61, 241). 
VII. Ausstattungen. Wer zum Zwecke 
der Täuschung im Handel und Verkehr Waren 
oder ihre Verpackung oder Umhüllung, oder 
Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Em- 
pfehlungen, Rechnungen u. dgl. mit einer Aus- 
stattung, welche innerhalb beteiligter Verkehrs- 
kreise (s. Ro St. 32, 149; 38, 435) als Kennzeichen 
gleichartiger Waren eines anderen gilt, ohne 
dessen Genehmigung versieht, d. h. anbringt 
(Ret. 36, 13; 41, 78) oder wer zu gleichem 
Zweck solche Waren in den Verkehr bringt 
oder feilhält, ist dem Verletzten — dazu gehört 
auch derjenige, welchem der Vertrieb der Ware 
für ein bestimmtes Territorium übertragen ist 
(Monopolist), RGt. 38, 39 — zur Entschädigung 
verpflichtet und wird auf Antrag mit Geldstrafe 
von 100 bis 3000 . K oder mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten bestraft (§ 15). Der Anspruch auf 
Unterlassung besteht nur, sofern die Verwendung 
  
zum Zwecke der Täuschung in Handel und Ver- 
kehr erfolgt (Rü#.#73, 253). Unter Ausstattung 
ist die äußere Zutat, die Art der Verpackung, 
Aufmachung, Verzierung, Etikettierung der Ware 
zu verstehen (RG. 40, 65; 71, 384). Auch eine 
Wortausstattung kann geschützt sein (Rt. 
35, 180; 36, 199; 39, 171); ebenso Buchstaben 
(RGt. 38, 435) sowie die Ausstattung einer 
Zeitung (Rut. 40, 313). Ist das Wortzeichen 
geschützt, so kann für die gleiche Ware das dem 
Wortzeichen entsprechende Bildzeichen, nicht aber 
dieses mit dem Wortzeichen zusammen verwendet 
werden (Röt. 62, 18). Die Ausstattung darf 
für die Ware nur eine sie von der gleichen Ware 
anderer unterscheidende Bedeutung haben. Hat 
sie zugleich technisch funktionelle Bedeutung, so 
fällt sie nicht unter diese Bestimmung (R83. 
54, 173; 64, 95; 69, 31). Auch hier kann an Stelle 
der Entschädigung auf Buße erkannt werden 
(§ 18). Rechnungslegung kann nicht beansprucht 
  
werden (RG3Z. 47, 100; 58, 321). Das im Rah- 
men der Ausstattung enthaltene Warenzeichen 
kann eingetragen werden, und zwar auch dann, 
wenn die Eintragung erfolgt, um dem seitherigen 
Inhaber Konkurrenz zu machen (Re#. 20, 71; 
25, 120; 66, 231). Der Besitzer der Ausstattung 
kann die Löschung einer solchen Eintragung nicht 
verlangen (RGZ. 44, 13; Rt. 34, 275). 
Inmerhin findet BGB. § 826 Anwendung 
(RG. 66, 236). Die von einem Dritten wider- 
rechtlich ausgenutzte Ausstattung muß von dem 
Berechtigten tatsächlich beim Inverkehrbringen 
seiner Ware in Benutzung genommen worden 
  
sein (R#St. 29, 219; 31, 28). 
VIII. Herkunftsbezeichnungen. 
Wer Waren oder ihre Verpackung oder Um- 
hüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Ge- 
schäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen od. dgl. 
fälschlich mit einem Staatswappen oder mit dem: 
Namen oder Wappen eines Ortes, einer Ge- 
meinde oder weiteren Kommunalverbandes zu 
dem Zwecke versieht, über Beschaffenheit und 
Warenbezeichnungen 
Wert der Ware einen Irrtum zu erregen 
(s. R St. 43, 255), oder wer zu dem gleichen 
Zweck solche Waren in Verkehr bringt oder 
feilhält, wird mit Geldstrafe von 150 bis 
5000 KK oder mit Gefängnis bis zu secks 
Monaten bestraft (§ 16 Abs. 1). Durch die 
Eintragung der trügerischen Warenbezeichnung 
als Warenzeichen wird die Strafe nicht aus- 
geschlossen (Rot. 35, 321). Durch Unter- 
lassungen kann das Vergehen begangen werden. 
Das Wort „Pilsener Bier“ ist keine Qualitäts:, 
sondern eine Herkunftsbezeichnung (Rt. 37, 
131); ebenso die Bezeichnung „Tokajer Wein“ 
(Rst. 40, 288). Unter Wert ist der Handels- 
wert, nicht aber der innere Wert der Ware zu 
verstehen (ResSt. 28, 371). Die Verwendung 
von Namen, welche nach Handelsgebrauch zur 
Benennung gewisser Waren dienen, ohne deren 
Herkunft bezeichnen zu sollen, ist nicht strafbar 
(§ 16 Abs. 2). Über Herkunftsbezeichnungen im 
Weinhandel s. Wein II5. Bezeichnungen, die 
ursprünglich Herkunftsangabe waren, diese Be- 
deutung aber im Verkehr verloren haben, können 
die Eigenschaft von Herkunftsbezeichnungen durch 
Zusätze oder sonstige Angaben wiedererlangen 
(RGt. 69, 410). 
IX. Einziehung. Widerrechtliche W. 
sind auf Gegenständen, die sich im Besitze der 
Verurteilten befinden, zu vernichten; ist dies 
nicht möglich, so sind die Gegenstände selbst zu 
vernichten (§ 19). Aus dem Ausland eingeführte, 
mit widerrechtlichen W. versehene Waren werden 
beschlagnahmt und eingezogen (8 17). 
X. Abweichungen mit denen fremde 
Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und sonstige 
Kennzeichnungen von Waren wiedergegeben 
werden, schließen, sofern ungeachtet dieser Ab- 
weichung die Gefahr der Verwechflung be- 
steht, die Anwendung des G. nicht aus (§ 20; 
Rt. 40, 244). Eine Verwechslungsfähigkeit, 
welche infolge des kleinen Maßstabes der W. 
besteht, wird durch § 20 nicht getroffen (R. 
63, 244). 
XI. Ausländische W. Wer im Inland 
eine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz 
der W. nur Anspruch, wenn der Staat seiner 
Niederlassung deutsche W. schützt. Für die Wahr- 
nehmung des Schutzes der Warenzeichen (Rt. 
31, 30; 35, 415; 36, 413) muß im Inland ein 
Vertreter bestellt werden (5 23). Gegenseitigkeit 
besteht zwischen Deutschland und Belgien, Bra- 
silien, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, Frank- 
reich, Guatemala, Griechenland, Großbritannien, 
Italien, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Oster- 
reich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden- 
Norwegen, Schweiz, Serbien, Venczuela (Rn- 
Bek. vom 22. Sept. 1894 — RéGBl. 521; vom 
16. Mai u. 17. Aug. 1899 — R#l. S. 281, 
543; vom 1. Okt. 1901 — Rhl. 375; vom 
21. März 1903 — R#Bl. 147). S. auch RGZ. 
14, 304; 67, 133. Der Richter hat das Bestehen 
der Gegenseitigkeit nicht nachzuprüfen (R33. 
21, 275). Die Eintragung des ausländischen 
Warenzeichens ist nur zulässig, wenn für dieses 
im Auslande der Markenschutz nachgesucht und 
bewilligt ist (s. RG# St. 35, 321) und wenn das 
Zeichen den Anforderungen des Gesetzes genügt 
(§ 23 Abs. 3). 
S. auch Gewerbliches Eigentum.
	        
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