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Warenhäuser und Warenhaussteuer
umsatz des ganzen Unternehmens 400 000 M setzes bereits bestehenden Warenhäuser nur die
nicht übersteigt. Befreit sind alle nach dem Hälfte der Steuer zu entrichten (§ 15 Abs. 2 des
Gewt G. bzw. dem KA. gewerbesteuerfreien G.; Auss Anw. Art. 23 Ziff. 3).
Betriebsarten (ogl. Gewerbesteuer), Kon= Die Veranlagung erfolgt im Anschluß
fumanstalten, die von gewerblichen Unternehmern #„ an die der Gewerbesteuer durch den Steueraus-
ohne Gewinnabsicht im Nebenbetriebe unter= schuß der Gewerbesteuerklasse 1, der zu diesem
halten werden, aber nach OV#(V#t. 10, 463 auch Zwecke nach Anordnung des XM. um je ein er-
dann, wenn sie offene Läden haben, da bei ihnen nanntes und gewähltes Mitglied verstärkt wer—
der Begriff des „Gewerbes“ nicht zutrifft (§§8 1, 3 den kann (ogl. Gewerbesteuer). Zum
des G.; AusfAnw. Art. 1—3); dagegen unter. Zwecke der Veranlagung besteht für alle bereits
liegen Konsumvereine mit offenem Laden nach zur Warenhaussteuer veranlagten und für die
OVGSt. 13, 430 der Steuer. Den Maßstab vom Vorsitzenden des Stenerausschusses der
der Steuer bildet der Umsatz im Kleinhandel mit # Klasse 1 besonders aufgeforderten Gewerbe-
den zu den vier Gruppen gehörigen Waren, aus= treibenden die Verpflichtung zur Abgabe beson-
schließlich desjenigen solcher Filialen eines sich derer Steuererklärungen (s. d.) über
über mehrere Orte erstreckenden Betriebes, die Höhe des Umsatzes; die Frist beträgt minde-
bie den Kleinhandel nur mit einer Warengruppe stens 14 Tage und ist für die auf Grund öffent-
treiben, ohne daß eine andere Filiale desselben licher Aufforderung von den bereits Steuer-
Unternehmens an demselben oder einem unmittel-= pflichtigen abzugebenden Erklärungen ein für
bar benachbarten Orte eine zweite Gruppe führt allemal auf die Zeit vom 25. Januar bis 10. Fe-
(OVt. 10, 464). Die Steuer ist degressiv, bruar bestimmt. Von den Angaben der Erklä-
indem sie für Umsätze von mehr als 1 000 000.KKrung darf bei der Veranlagung nur abgewichen
2%% des höchsten noch in die nächst vorangehende werden, nachdem dem Steuerpflichtigen Gelegen-
Siufe des Tarifs treffenden Umsatzes beträgt, heit mit mindesteus 14#tägiger Frist zur außerung
Auf
für Umsätze von 1.000 000 .K abwärts aber bis über die obwaltenden Bedenken gegeben ist
auf 1%0° des Umsatzes sinkt. Der Steuersatz Beschluß des Steuerausschusses ist der Steuer-
beträgt nämlich bei einem Umsatze von pflichtige auch zur Vorlegung seiner Geschäfts-
mehr als bis bücher verpflichtet. Abgesehen von entschuld-
100 000 . %„ 450 %0 K 4 6000 baren Fällen zieht Nicht= oder verspätete Abgabe
450 000 „ 500 no „ 5 500 der Steuererklärung, Nichtabgabe der behufs
500 0000 „ 550 0b00 „„ 7 5000 Prüfung der letztern geforderten weiteren Er-
550 000 „ 600 %00 „ 8 500 klärungen und Nichtbefolgung der Aufforderung
600 000 „ 650 000 „ 9 500 zur Büchervorlegung den Verlust der Rechtsmit-
6500 000 „ 700 (uul „ 10 500 tel nach sich (§§ 8—11 des G.; Ausf Anw. Art. 11
700 000 „ 750 000 „ 11,000 bis 19). Wegen der Anmeldungen s. An= und
750 000 „ 800 000 „ 12 500 Abmeldung, steuerliche LC, wegen
800 000 „ 850 000 „ 13 500 der Strafbestimmungen Steuerhinter-
850 000 „ 900 000 „ 15 000 ziehungen und Steuerstrafen. Im
900 000 „ 950 O00 „ 16 500 übrigen finden hinsichtlich der Veranlagung,
950 000 „ 1 000 000 „ 18 000 Rechtsmittel, Zerlegung der Steuersätze, Zu= und
1 000 000 „ 1 100 000 „ 20 000 Abgänge, Abmeldungen, Auskunftserteilung,
1 100 000 1 200 000 22 000 Nachbestenerung, Ausfälle, Erlasse und Er-
und für jede 100 000 # Umisatz mehr 2000 .K
Für Filialen außerpreußischer
Steuer mehr.
Geschäfte beträgt jedoch der geringste Steuersatz,
mäßiqungen die für die Gewerbesteuer geltenden
Bestimmungen siungemäße Anwendung t(ogl.
Gewerbesteuer III E—I1, nmie'
e 2
2000 .K bei einem Umsatze bis einschließlich jin Steuerangelegenheiten?:
10 000 K und steigen die Stenersätze um je rufung bei direkten Steuern:
200 .K für je 10 000 .KX Umsatz; weist indes der Beschwerde bei direkten Steu-
Unternehmer nach, daß der Gesamtumsatz seines ern; Zu= und Abgänge bei direk-
Unternehmens 1.000 000 .K nicht übersteigt, so ten Steuern II C(:; Nachsteuer II;
ist für dic inländischen Filialen nur der ihrem Steuererlaß: Steuerermäßigung)].
Anteil am Gesamtumsatz entsprechende, auf die Die Veranlagung zur Warenhaussteuer erfolgt
nächste durch 10 teilbare Zahl von Mark avbzu- neben und unabhängig von derjenigen zur Ge-
rundende Teilbetrag desjenigen Steuersatzes zu werbesteuer. Dagegen wird die Warenhaus-
entrichten, der nach obiger Skala auf das Gesamt= steuer nur insoweit er h oben, als sie die von
unternehmen zu veraulagen sein würde, wenn der Gemeinde, sei es in Form von Prozenten der
sich dessen sämtliche Betriebsstätten in Preußen staatlichen, sei es in Form einer besonderen Ge-
befänden. Um der Steuer unter allen Um= meindesteuer erhobene Gewerbesteuer übersteigt,
ständen den prohibitiven Charakter zu nehmen, so daß es die Gemeinde in der Hand hat, durch
ist inländischen Unternehmungen mit Ausnahme autonome Gestaltung der Gewerbesteuer die
der Konsumvereine und Konsumanstalten der
Anspruch auf Herabsetzung der Steuer bis auf
20 00 des Ertrages aus dem warenhausstener-
pflichtigen Kleinhandel mit Waren der vier
Gruppen (OVGSt. 12, 479), jedoch höchstens
bis auf die Hälfte des tarifmäßig nach dem Um-
sat zu entrichtenden Betrages eingeräumt (88.2,
3, 5 des G.; AusfAnw. Art. 8 u. 9). Im ersten
Steuerjahr (1901) hatten die bei Erlaß des Ge-
Warenhaussteuer faktisch durch eine selbständige
Gemeindesteuer zu ersetzen, und die Warenhaus-
steuer nur den Mindestbetrag, den die Gemeinde
erheben muß, darstellt, über den sie in ihrer be-
sonderen Steuer hinausgehen kann. Das Auf-
kommen an Warenhaussteuer, die
in vierteljährlichen Raten zu erheben ist, ver-
bleibt der Gemeinde, ist aber von ihr zur Er-
leichterung der Gewerbesteuer der Gewerbesteuer-