Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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klasson III und IV und, soweit es diese übersteigt, 
zur „Bestreitung von Gemeindebedürfnissen vor- 
zugsweise im Interesse der kleineren Gewerbe- 
treibenden“ zu verwenden. Die in Gutsbezirken 
aufkommende Warenhaussteuer fließt an die 
Kreise, die sie vorzugsweise im Interesse der 
kleineren Gewerbetreibenden zu verwenden haben 
(§ 14 des G.; AusfAnw. Art. 33). 
IV. Die Ergebnisse der Waren- 
haussteuer. Von 1901—1904 ist die Zahl 
der steuerpflichtigen Warenhäuser von 109 auf 
82 zurückgegangen, dann bis 1908 wieder auf 
107 gestiegen, 1909 auf 101 zurückgegangen, 1910 
auf 109 gestiegen; ihr steuerpflichtiger Umsatz 
sank 1901—1904 von 178,6 auf 156,8 Mill. K; 
die veranlagte Steuer betrug 1901 3 073 905.K, 
1904 nur 1 965 005.f, dagegen in den Jahren 
1905—1910 bzw. 2160 394, 2 525 218, 2676 545, 
2 737 074, 2 583 704 und 3077 707KC. Auf 
Berlin entfielen 1908 17 Warenhäuser mit 
einem Steuerveranlagungssoll von 1 339 187 .K, 
1909 nur 13 mit einem Veranlagungssoll von 
1 144 090 K, 1910 18 mit einem solchen von 
1547 820 ∆K. 1905 betrug die Zahl der ver- 
anlagten Warenhäuser 93, die Steuer 2 160 394 
Mark; auf Berlin entsielen hiervon 14 Waren- 
häuser mit 916 370 .K Steuer. Es waren 1903 
(1901) besteuert nach Umsätzen von weniger als 
400 000 K — Filialen auswärtiger Betriebe — 
0 (6), von 400 000—1 000 000 A 57 (70) und von 
mehr als 1 000 000 KK 25 (33). Von dem 
steuerpflichtigen Umsatz entfielen auf 8 (6) Wa- 
renhäuser mit Umsätzen von mehr als 3.000 000.8 
94 785 160 (88 353 615) KA. Steuerpflichtige 
Warenhäuser waren vorhanden in 77 (73) Städten 
und 5 (55) Landgemeinden und Gutsbezirken. 
Auf Berlin entfielen 11 (20) Warenhäuser mit 
einem Steuersoll von 839 014 (1 342 953) AM. 
Das der Gemeinde zufließende Steuersoll betrug 
1910 (1909) mehr als 100 00% der staatlich ver- 
anlagten Gewerbesteuer der Klassen III und IV 
in 0 (2) Städten, mehr als 100 0%% der Klasse IV, 
aber weniger als 100 0% der beiden Klassen in 
14 (17) Städten, darunter in beiden Jahren 
Berlin, Charlottenburg, Danzig, Stettin, Kiel 
und Essen, mehr als 75 0% der Klasse IV 1910 
u. a. in Cöln, Dortmund und Aachen; zwischen 
50 und 75 005 stellte es sich 1910 u. a. in Kö- 
nigsberg, Rixdorf und Elberfeld. 
Das AbgH. hat am 10. Mai 1905 gegen den 
Widerspruch der Regierung enorme Verschär- 
sungen des Gesetzes beschlossen, die aber vom 
Herrenhause mit kleiner Mehrheit abgelehnt wor- 
den sind. In der Tagung 1905/06 hat dagegen 
das Herrenhaus eine auf die vorjährigen Be- 
schlüsse des Abg H. zurückgreifende Petition mit 
kleiner Mehrheit bei sehr geringer Besetzung des 
Hauses der Regierung zur Berücksichtigung über- 
wiesen. Auch später hat man im Landtage wieder- 
holt Erhöhungen und Verschärfungen der Waren- 
haussteuer gefordert; doch hat sich die Regierung 
bisher ablehnend verhalten. Gegenüber den Be- 
schwerden über eine Wirkungslosigkeit der Waren- 
haussteuer muß betont werden, daß die Be- 
fürworter ihrer Verschärfung sich zwar dagegen 
verwahren, die Warenhäuser „erdrosseln“ zu 
wollen, daß aber der Vorwurf, die Warenhaus- 
  
  
Warenverkehr mit dem Auslande (Statistik des W. m. d. A.) 
Grunde nur auf den Vorwurf herauskommt, sie 
habe eben nicht prohibitive Wirkung; denn eine 
Steuer, die die Ergreifung eines Gewerbes oder 
auch nur das Vorwärtskommen eines Gewerbe- 
betriebes verhindert, ist eben eine Prohibitiv- 
steuer. Dagegen wäre, da die kleineren Gewerbe- 
treibenden anscheinend wenig Wert auf die ihnen 
durch den Ertrag der Warenhaussteuer zuteil 
werdende direkte Erleichterung ihrer Gewerbe- 
steuer legen, zu erwägen, ob man nicht das Auf- 
kommen an Warenhaussteuer den Gemeinden 
zur Verwendung für ihre Zwecke überlassen sollte. 
v. Heckel, Problem der Warenhäuser und Waren- 
haussteuer, Dresden 1902: Hirsch, Das Warenhaus in 
Westdeutschland, seine Lrganisation und Wirkungen, 1910; 
Gehrig, Die Warenhaussteuer in Preußen, Leivzig 1904: 
Rehm, Gegen die Warenhaussteuer, Leipzig 19## 
immermann, Warenhaussteuer, Ann TR. 1905; 
ommentare des Gesetzes von Fuisting, Die preuß. 
direkten Steuern, 3. Bd., 3. Aufl., Berlin 1906, Abt. 17, 
und Strutz, Berlin 1900. 
Warenverkehr mit dem Anslande (Statistik 
des 26. m. d. A.). I. Anmeldung. üÜber 
die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Waren 
wird in Deutschland — entsprechend dem in 
vielen anderen Staaten bestehenden Verfahren — 
eingehendes, statistisches Material gesammelt, das 
der weiteren Bearbeitung durch das Kais. Stati- 
stische Amt unterzogen wird. Maßgebend hierfür 
sind das G., betr. die Statistik des 
W. m. d. A., vom 7. Febr. 1906 (Rel. 109) 
und die dazu vom BzR. erlassenen Auess Best. und 
Dienstvorschr. vom 8. Febr. 1906 (3 Bl. 137). 
Wegen der Abänderung dieser Bestimmungen in 
einigen Punkten s. 3Bl. 1909 S. 80 u. 141; 1910, 
136; 1911, 41. Zur Gewinnung der erforderlichen 
Unterlagen sind die ein= und ausgehenden Waren 
nach Gattung, Menge, Herkunfts-- und Bestim- 
mungsland an zumelden, soweit es sich 
nicht um Sendungen zollfreier Waren im Ge- 
wicht von 250 g oder weniger oder um gewisse, 
im Gesetze bezeichnete, für die Statistik belang- 
lose Gegenstände handelt. Der BR. kann für 
bestimmte Waren vorschreiben, daß auch deren 
Wert anzumelden ist. Die betreffenden statistischen 
Angaben sind im Zollpapier zu machen, falls ein 
solches über die Sendung ausgestellt wird; an- 
derenfalls ist ein Anmeldeschein abzugeben; im 
kleinen Grenzverkehr und in den Fällen münd- 
licher Deklaration im Zollverkehr (vgl. Zoll 
B VI 2) genügt mündliche Anmeldung (8§5 1—7 
des G.; AusfBest. § 44). Anmeldestellen 
sind die Zoll- und Steuerämter und die statistischen. 
Stellen in den Zollausschüssen (Anmelde- 
ämter), sowie für diesen Zweck besonders ge- 
schaffene Amtsstellen (Anmeldeposten). 
Sie haben die Anmeldescheine zu prüfen, wo- 
bei sie zur Revision der Waren durch äußere Be- 
sichtigung befugt sind und nötigensalls deren 
Berichtigung oder Vervollständigung zu veran- 
lassen haben (§ 8 des G.; Ausf Best. 88 12 u. 43; 
Dienstvorschr. 88 1—15). Der Verkehr der 
Zollausschlüsse ist (seit dem 1. März 1906) in die 
Statistik einbefogen so daß sie grundsätzlich dem 
Zollinlande gleich behandelt werden; doch hat 
er — insbesondere für den Hamburger Freihafen 
— in vieler Beziehung eine besondere Regelung 
erfahren (§§ 1, 12 des G.; AusfBest. 88 18, 24, 
25, 33—39, 53; Dienstvorschr. §§ 32—10, 42, 56). 
steuer verhindere die Entstehung neuer und die Beim Postverkehr, bei Sendungen vom Zoll- 
Ausdehnung bestehender Warenhäuser nicht, im gebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet,
	        
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