Warenverzeichnis 911
beim kleinen Grenzverkehr, bei der Durchfuhr auf schriftlich anzumeldenden Waren wird eine in
kurzen Straßenstrecken, beim Verkehr mit den die Reichskasse fließende Gebühr — stati-
Zollausschlüssen und bei sonstigen besonderen Ver= stische Gebühr — erhoben, von der jedoch
hältnissen treten Erleichterungen in der außer Postsendungen und Sendungen unter
Anmeldepflicht ein (§ 9 des G.; Auss Best. §§ 25, 20 kg Rohgewicht sowie Ausstellungsgütern und
26, 28, 32, 44, 45; Dienstvorschr. § 19). vwon deutschen Fischern gefangenen Fischen u. dgl.
II. Bearbeitung des statistischen # unter anderem diejenigen Waren befreit sind, die
Materials bei den Zollstellen jmnter Zollüberwachung (Zollkontrolle) versendet,
und dem Kais. Statistischen Amt. auf Zollniederlagen gebracht, verzollt, zum
Aus dem Inhalte der Anmeldungen fertigen die Zweck der Vergütung oder des Erlasses von Ab-
Anmeldeämter nach eingehenden Vorschriften gaben unter amtlicher Uberwachung ausgeführt,
sog. Verkehrsnachweisungen, die in sowie auf Grund direkter Begleitpapiere im
regelmäßigen Zeitabschnitten an das Statistische freien Verkehr durch das Zollgebiet durchge führt
Amt eingesandt werden. Die Bezeichnung der oder aus demselben durch das Ausland nach dem
Warengattung in diesen erfolgt durch Angabe Zollgebiet befördert werden (8§ 11, 12 des G.;
einer statistischen Nummer nach Maßgabe des AusfBest. 88 53— 57). Die Gekühr ist ver-
amtlich bekanntgemachten statistischen Wa- schieden, je nachdem es sich um verpackte oder
renverzeichnisses, aus dessen Anlage C unverpackte Güter handelt. Gewisse, im Gesetz
auch diejenigen Waren zu ersehen sind, deren ausgeführte oder vom B. bezeichnete Mas-
Wert anzumelden ist (ZBl. 1906, 135; 1909, 141) ssen güter (Kohlen, Getreide usw.) zahlen
Zur leichteren Feststellung der statistischen Num- eine ermäßigte Gebühr (vgl. den im § 11 a. a. O.
mern und zur richtigen Anwendung des statisti- I enthaltenen Tarif, sowie das im ZBl. veröffent-
schen Warenverzeichnisses dient ein vom Stati= lichte, inzwischen mehrfach ergänzte Verzeichnis
stischen Amt aufgestelltes „alphabetisches der Massengüter). Die Gebühr wird durch Ver-
Verzeichnis zum statistischen Wa= wendung von Reichsstempelmarken (sog. stati-
renverzeichnis“. Die Verkehrsnachweisun= stische Marken)g entrichtet, die bei den Zoll-
gen sind so eingerichtet, daß die Eintragungen für stellen und Postämtern zu beschaffen sind. Die
jede Marenpost bei dem Statistischen Amte durch für die Kontrollierung der Zölle bestehenden
horizontale Schnitte abgetreunt und die so er-Vorschriften finden auf die GeLühr Anwendung.
haltenen Papierstreisen als Zählblättchen ver= Auch die einjährige Verjährungsfrist des § 15
wendet werden können (Ausf Best. § 1; Dienst= VBG. gilt für sie (§§8 13, 15 des G.; AusfBest.
vorschr. §§ 18—50). Aus dem so gewonnenen!§§ 46 ff.; Dienstvorschr. § 53 Abs. 4). Aus dem
statistischen Material fertigt letzteres monatliche Ertrage der statistischen Gebühr erhalten die
Nachweise und Jahresnachwei- Bundesstaaten eine Vergütung für die
sungen über den auswärtigen fhnen durch die Statistik erwachsenden Kosten
Handel des deutschen Zollge- (5 14 des G.). S. Reichssteuern IV.
biets und über den Seefischereiverkehr, sowie IV. Strafbestimmungen. Die Zoll-
Jahresnachweisungen über den Niederlagever- behörden haben die Beobachtung der Vorschriften
kehr, den Veredelungsverkehr und die Zoll-sdes Gesetzes zu überwachen und Zuwiderhand-
erträge. Diese Zusammenstellungen werden vom lungen gegen diese, sowie gegen die Ausfüh-
Statistischen Amt mit tunlichster Beschleunigung rungsbestimmungen zur Anzeige zu bringen.
veröffentlicht (Dienstvorschr. §§ 56, 5). Vgl. Diese Zuwiderhandlungen werden an Waren-
z. B. die bezeichneten monatlichen Nachweise für führern und inländischen Empfängern, Versen-
Mai 1910 S. 3 ff. und Statistisches Jahrb. für das dern oder Absendern mit Ordnungsstrafe
Deutsche Reich 1909 S. 151 ff. In den Ver- bis zu 100 .K bestraft. Handel- und Gewerbe-
öffentlichungen wird teils der allgemeine Waren- treibende, Eisenbahnverwaltungen und Dampf-
verkehr (Generalhande 0, der die gesamten schiffahrtsgesellschaften, sowie andere Personen
über die Grenzen gehenden Waren umfaßt, teils haften hierbei bezüglich der von Dritten begange-
der besondere Warenverkehr (Spezialhan- nenVerstöße gemäß § 153 V8G. Vgl. Zoll
de#) dargestellt, der den Eingang in den freien!B X. Bezüglich des Verfahrens gelten
Verkehr aus dem Auslande, von Jollausschlüssen, die Vorschriften über das Zollstrafverfahren
von Freibezirken, Niederlagen, Konten usw. (§8 16, 17 des G.; Dienstvorschr. 8 51).
sowie zur Veredelung aus inländische Rechnung Die Neuregelung der deutschen Handelsstatistik, 8 m-
und in die Zollausschlüsse zum Verbrauche usw mermann k(in der Zeitschr. f. Zollw. und Reichsst. 7
und den Ausgang aus dem freien Verkehr, ein-.. 12 und 56).
schließlich der unter Steuerüberwachung aussWrarenverzeichnis.0 Nach § 12 VBG. dient zur
gehenden, einer Verbrauchs= oder Stempelabgabe richtigen Anwendung des Zolltarifs das W., wel-
unterliegenden inländischen Waren, sowie der ches die einzelnen Waren nach ihren im Handel
auf inländische Rechnung veredelten und der im und sonst üblichen Benennungen in alphabetischer
Freihafen Hamburg hergestellten Waren in sich Ordnung enthält und die auf jede derselben an-
schließt, mithin in der Hauptsache die für den zuwendende Tarifnummer bezeichnet. Das gel-
Verbrauch Deutschlands dienenden bzw. (bei der tende W. beruht auf dem BRhBeschl. vom 11. Jan.
Ausfuhr) die in Deutschland erzeugten Waren 1906 (Prot. § 24). An der Spitze des W. stehen
nachweist. Unter Gesamteigenhandel die Vorbemerkungen, welche allge-
wird der Generalhandel, jedoch ohne Einrech= meine Regeln für die Anwendung des Zoll.
nung der unmittelbaren Durchfuhr, verstanden. und des W. enthalten. Ergänzt wird das W.
S. auch die Vorbemerkungen auf S. 3 der er-durch die Anleitung für die Zoll-
wähnten amtlichen Nachweise. abfertigung (s. d.). Wegen des statistischen
III. Statistische Gebühr. Von den W. s. Warenverkehr mit dem Aus-