Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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lande II. — Eine käufliche Ausgabe des W. 
ist in R. v. Deckers Verlag, Berlin SW, Je- 
rusalemer Str. 56, erschienen. Bisher sind zwei 
Nachträge ergangen. Die in diesen enthaltenen 
Anderungen und Ergänzungen sind auch abge- 
druckt im ZBl. 1906, 595; 1907 S. 407, 618; 
1908, 199; 1909 S. 407, 1470; 1910 S. 138, 209, 
255. 
Wärmestuben s. Obdachlosig keit II. 
Warnung s. Disziplinarstrafen II 
und Disziplinarbehörden. 
Warnungstafeln an öffentlichen Wegen zur 
Sicherung des Verkehrs gelten als Zubehörung 
der öffentlichen Wege. Ihre Aufstellung und 
Unterhaltung ist daher Sache des Wegebau- 
pflichtigen. Ihm liegt nötigenfalls auch die Be= 
leuchtung der Warnungstafeln ob (Prl. 
28, 788). Die Ausschriften müssen in deutscher 
Sprache erfolgen (OV(GG. 42, 199). Wegen Auf- 
siellung von MWarnungstafeln zur Sicherung des 
Automobilverkehrs durch den Kais. Automobil- 
klub s. Erl. vom 24. Mai 1907 (MBl. 176) und 
im übrigen auch Wegebaulast 1, Zube- 
hörungen der öffentlichen Wege. 
Wartegeld und Wartegeldempfänger s. Ver- 
setzungl(einstweilige) in den Ruhe- 
stand. 
Warteschulen (. 
stalten. 
Wartezeit bei der VBersicherung (. 
renzzeit (Wartezeit). 
Wasserausschuß. Die Schäden der Hoch- 
wässer am Ende der 80er und zu Anfang der 
Oler Jahre des verflossenen Jahrhunderts führ- 
ten dazu, unter Beteiligung der land= und forst- 
wirtschaftlichen Kreise einen „Ausschuß zur Un- 
tersuchung der Wasserverhältnisse in den der 
lberschwemmung ausgesetzten Flußgebieten“ zu 
berufen. Der Ausschuß hat die ihm durch AE. 
vom 28. Febr. 1892 zugewiesene doppelte Auf- 
gabe gelöst. Nachdem die einzelnen Flüsse bereist, 
die Beteiligten gehört und die Ermittlungen ab- 
geschlossen waren, hat er in einer Denkschr. vom 
5. Juni 1896 als seine Überzeugung begründet, 
daß die bei dem Ausbau der preuß. Flüsse be- 
folgten Grundsätze zur Steigerung der Hoch- 
wassergefahr nicht beigetragen haben und sich 
Anderungen dieser Grundsätze nicht empfehlen. 
lber die Maßregeln, welche in den einzelnen 
Kinderbewahran- 
Ka- 
Wärmestuben — Wasserbücher 
Genehmigung desselben erhalten zu haben". § 3 
der allg. Strom-, Deich= und Uferordnung für 
Ostpreußen und Litauen vom 14. April 1806 
(GS. 1) wiederholt diese Bestimmung für ihren 
Geltungsbereich. Anderwärts, z. B. in Schleswig- 
Holstein durch Polizeiverordnung vom 28. Mai 
1889 (Al. 266), ist sie auf öffentliche Gewässer, 
insbesondere auf Häfen und das Meer, ausge- 
dehnt. Angesichts dieser Vorschrift kann die Po- 
lizei, insbesondere die Wegepolizei, solche Wasser- 
bauten, zu deren Anordnung sie im wegebau- 
lichen Interesse an sich befugt ist (OV.G. 17, 307: 
18, 225 ff.), nicht fordern, ohne sich des Einver- 
nehmens der Strompolizei versichert zu haben 
(O#G. vom 22. Sept. 1904 — IV 1164). Was 
im einzelnen Falle als W. im obigen Sinne 
anzusehen, ist tatsächliche Frage. Insbesondere 
gehören dazu die Anlegung oder Ausbesserung 
von Bohlwerken, die Anbringung von Dalben, 
Ausschüttungen am Ufer usw. (OW G. 32, 263 ff.: 
37 S. 283, 286; Pr VBl. 19, 520). 
Wasserbaubeamte und Wasserbauverwaltung 
1. Bauverwaltungsbeamte; Bau- 
verwaltung. 
Wasserbücher. Die Einrichtung von W. ist 
der preuß. Gesetzgebung fremd, und auch der 
Wassergesetzentwurf von 1893 (s. d.) 
hatte sich gegen ihre gesetzliche Einführung aus- 
gesprochen. Dagegen hat der neue Entw. 8 12 ff. 
die Einrichtung ausgenommen. Man versteht un- 
ter W. Dokumente, die nicht bloß eine genaue Be- 
schreibung des Wasserlaufes, seiner Zubebörungen 
und der an ihm befindlichen Anlagen geben und 
die Ermittlungen und Beobachtungen über Was- 
serstand, Wasserablauf und alle sonstigen hydro- 
graphisch wichtigen Momente enthalten, sondern 
die auch für die Entstehung oder den Beweis 
von Rechten und Rechtsverhältnissen am Wasser- 
lauf gesetzlich von Bedeutung sind. In der be- 
schränkten Bedeutung des authentischen hydro- 
graphischen Sammelwerks werden W. und ahn- 
liche Einrichtungen auch bisher schon in Preußen 
bei den wasserbautechnischen Stellen geführt. Fur 
die nicht schiffbaren Wasserläufe ist die 
Anlage von W. durch Erl. des Msie L. vom 1. Mai 
1892 1 3245 (nicht veröffentlicht) angeordnet wor- 
den. Diese W. sollen die Ergebnisse aller über die 
Beschaffenheit, den Wasserhaushalt und die Was- 
serwirtschaft eines bestimmten Flußgebiets ange- 
stellten Forschungen enthalten und sind getrennt 
  
  
  
  
Flußgebieten zur Verbesserung der Hochwasser-]anzulegen für alle Wasserläufe mit einem Sam- 
verhältnisse in technischer und gesetzgeberischer melgebiet von mindestens 500 qkm Größe, wäh- 
Hinsicht #n ergreifen sein werden, hat er Vor= rond geringere Flußgebiete, soweit sie Neben- 
schläge ausgearbeitet (zu beziehen durch D. Rei-, flüsse sind, in das W. des Flusses, der sie auf 
mers geographische Verlagsbuchhandlung, Ber= nimmt, einzureihen, soweit sie Küstenflüsse 
lin). Sie haben alsbald die Grundlage für das sind provinziell in ein besonderes W. zu- 
weitere Vorgehen der Behörden abgegeben. Die sammenzufassen sind. Eine ähnliche Ein- 
bodrographischen und wasserwirtschaftlichen Ar= richtung ist für die schiffbaren Ströme 
beiten des Ausschusses bilden eine Unterlage, den und Kanäle durch den (nicht veröffentlichten) 
Gegenstand dauernd einheitlich vom Standpunkte Erl. des MdöA. vom 11. April 1854 getrof- 
der Wissenschaft zu behandeln und darauf eine sen, durch den die Anlage von Strom- und 
zweckmäßige Wasserwirtschaft aufzubauen. Zu Inventarienanlagen vorgeschrieben worden ist. 
dem Zweck ist „die Landesanstalt für! Diese Inventarien entsprechen im Grundge- 
(GGewässerkunde“ ( d.) eingerichtet, in danken den W. der nicht schiffbaren Wasserlaufe 
welcher das Bureau des Ausschusses seit 1. April und enthalten die wünschenswerten Angaben 
1902 aufgegangen ist. über Geschichte des Stromes (Kanals), Beschrei- 
Wasserbau. Nach AvLsR. II, 15 F 62 soll „nie= bung desselben unter Angabe der Wassermenge, 
mand an oder in öffentlichen Flüssen W. führen, Festpunkte, Flußprofile, Brücken, Wehre, Schleu- 
ohne sich vorher beim Staate gemeldet und die sen usw. Als Anlagen dienen eine gemalte Rarte
	        
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