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lande II. — Eine käufliche Ausgabe des W.
ist in R. v. Deckers Verlag, Berlin SW, Je-
rusalemer Str. 56, erschienen. Bisher sind zwei
Nachträge ergangen. Die in diesen enthaltenen
Anderungen und Ergänzungen sind auch abge-
druckt im ZBl. 1906, 595; 1907 S. 407, 618;
1908, 199; 1909 S. 407, 1470; 1910 S. 138, 209,
255.
Wärmestuben s. Obdachlosig keit II.
Warnung s. Disziplinarstrafen II
und Disziplinarbehörden.
Warnungstafeln an öffentlichen Wegen zur
Sicherung des Verkehrs gelten als Zubehörung
der öffentlichen Wege. Ihre Aufstellung und
Unterhaltung ist daher Sache des Wegebau-
pflichtigen. Ihm liegt nötigenfalls auch die Be=
leuchtung der Warnungstafeln ob (Prl.
28, 788). Die Ausschriften müssen in deutscher
Sprache erfolgen (OV(GG. 42, 199). Wegen Auf-
siellung von MWarnungstafeln zur Sicherung des
Automobilverkehrs durch den Kais. Automobil-
klub s. Erl. vom 24. Mai 1907 (MBl. 176) und
im übrigen auch Wegebaulast 1, Zube-
hörungen der öffentlichen Wege.
Wartegeld und Wartegeldempfänger s. Ver-
setzungl(einstweilige) in den Ruhe-
stand.
Warteschulen (.
stalten.
Wartezeit bei der VBersicherung (.
renzzeit (Wartezeit).
Wasserausschuß. Die Schäden der Hoch-
wässer am Ende der 80er und zu Anfang der
Oler Jahre des verflossenen Jahrhunderts führ-
ten dazu, unter Beteiligung der land= und forst-
wirtschaftlichen Kreise einen „Ausschuß zur Un-
tersuchung der Wasserverhältnisse in den der
lberschwemmung ausgesetzten Flußgebieten“ zu
berufen. Der Ausschuß hat die ihm durch AE.
vom 28. Febr. 1892 zugewiesene doppelte Auf-
gabe gelöst. Nachdem die einzelnen Flüsse bereist,
die Beteiligten gehört und die Ermittlungen ab-
geschlossen waren, hat er in einer Denkschr. vom
5. Juni 1896 als seine Überzeugung begründet,
daß die bei dem Ausbau der preuß. Flüsse be-
folgten Grundsätze zur Steigerung der Hoch-
wassergefahr nicht beigetragen haben und sich
Anderungen dieser Grundsätze nicht empfehlen.
lber die Maßregeln, welche in den einzelnen
Kinderbewahran-
Ka-
Wärmestuben — Wasserbücher
Genehmigung desselben erhalten zu haben". § 3
der allg. Strom-, Deich= und Uferordnung für
Ostpreußen und Litauen vom 14. April 1806
(GS. 1) wiederholt diese Bestimmung für ihren
Geltungsbereich. Anderwärts, z. B. in Schleswig-
Holstein durch Polizeiverordnung vom 28. Mai
1889 (Al. 266), ist sie auf öffentliche Gewässer,
insbesondere auf Häfen und das Meer, ausge-
dehnt. Angesichts dieser Vorschrift kann die Po-
lizei, insbesondere die Wegepolizei, solche Wasser-
bauten, zu deren Anordnung sie im wegebau-
lichen Interesse an sich befugt ist (OV.G. 17, 307:
18, 225 ff.), nicht fordern, ohne sich des Einver-
nehmens der Strompolizei versichert zu haben
(O#G. vom 22. Sept. 1904 — IV 1164). Was
im einzelnen Falle als W. im obigen Sinne
anzusehen, ist tatsächliche Frage. Insbesondere
gehören dazu die Anlegung oder Ausbesserung
von Bohlwerken, die Anbringung von Dalben,
Ausschüttungen am Ufer usw. (OW G. 32, 263 ff.:
37 S. 283, 286; Pr VBl. 19, 520).
Wasserbaubeamte und Wasserbauverwaltung
1. Bauverwaltungsbeamte; Bau-
verwaltung.
Wasserbücher. Die Einrichtung von W. ist
der preuß. Gesetzgebung fremd, und auch der
Wassergesetzentwurf von 1893 (s. d.)
hatte sich gegen ihre gesetzliche Einführung aus-
gesprochen. Dagegen hat der neue Entw. 8 12 ff.
die Einrichtung ausgenommen. Man versteht un-
ter W. Dokumente, die nicht bloß eine genaue Be-
schreibung des Wasserlaufes, seiner Zubebörungen
und der an ihm befindlichen Anlagen geben und
die Ermittlungen und Beobachtungen über Was-
serstand, Wasserablauf und alle sonstigen hydro-
graphisch wichtigen Momente enthalten, sondern
die auch für die Entstehung oder den Beweis
von Rechten und Rechtsverhältnissen am Wasser-
lauf gesetzlich von Bedeutung sind. In der be-
schränkten Bedeutung des authentischen hydro-
graphischen Sammelwerks werden W. und ahn-
liche Einrichtungen auch bisher schon in Preußen
bei den wasserbautechnischen Stellen geführt. Fur
die nicht schiffbaren Wasserläufe ist die
Anlage von W. durch Erl. des Msie L. vom 1. Mai
1892 1 3245 (nicht veröffentlicht) angeordnet wor-
den. Diese W. sollen die Ergebnisse aller über die
Beschaffenheit, den Wasserhaushalt und die Was-
serwirtschaft eines bestimmten Flußgebiets ange-
stellten Forschungen enthalten und sind getrennt
Flußgebieten zur Verbesserung der Hochwasser-]anzulegen für alle Wasserläufe mit einem Sam-
verhältnisse in technischer und gesetzgeberischer melgebiet von mindestens 500 qkm Größe, wäh-
Hinsicht #n ergreifen sein werden, hat er Vor= rond geringere Flußgebiete, soweit sie Neben-
schläge ausgearbeitet (zu beziehen durch D. Rei-, flüsse sind, in das W. des Flusses, der sie auf
mers geographische Verlagsbuchhandlung, Ber= nimmt, einzureihen, soweit sie Küstenflüsse
lin). Sie haben alsbald die Grundlage für das sind provinziell in ein besonderes W. zu-
weitere Vorgehen der Behörden abgegeben. Die sammenzufassen sind. Eine ähnliche Ein-
bodrographischen und wasserwirtschaftlichen Ar= richtung ist für die schiffbaren Ströme
beiten des Ausschusses bilden eine Unterlage, den und Kanäle durch den (nicht veröffentlichten)
Gegenstand dauernd einheitlich vom Standpunkte Erl. des MdöA. vom 11. April 1854 getrof-
der Wissenschaft zu behandeln und darauf eine sen, durch den die Anlage von Strom- und
zweckmäßige Wasserwirtschaft aufzubauen. Zu Inventarienanlagen vorgeschrieben worden ist.
dem Zweck ist „die Landesanstalt für! Diese Inventarien entsprechen im Grundge-
(GGewässerkunde“ ( d.) eingerichtet, in danken den W. der nicht schiffbaren Wasserlaufe
welcher das Bureau des Ausschusses seit 1. April und enthalten die wünschenswerten Angaben
1902 aufgegangen ist. über Geschichte des Stromes (Kanals), Beschrei-
Wasserbau. Nach AvLsR. II, 15 F 62 soll „nie= bung desselben unter Angabe der Wassermenge,
mand an oder in öffentlichen Flüssen W. führen, Festpunkte, Flußprofile, Brücken, Wehre, Schleu-
ohne sich vorher beim Staate gemeldet und die sen usw. Als Anlagen dienen eine gemalte Rarte