Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

914 Wassergenossenschaften 
des G.) gibt zu diesem Behufe die erforderlichen in Ermangelung anderweiter Vereinbarung die 
Handhaben. Das Projekt (der Plan) der Teilnahme an den Genossenschaftslasten nach dem 
W. ist nach § 56 Ziff. 2 des G. Bestandteil des Vorteil und das Stimmverhältnis nach dem Ver- 
Statuts, seine Anderung kann daher an sich nur hältnis der Teilnahme an den Genossenschafts- 
im Wege einer Statutenänderung erfolgen. Im lasten festzustellen (§§ 66 Abs. 1, 67). Nach der 
Interesse der Vereinfachung sieht aber das Nor-Praxis muß eine abweichende Vereinbarung ein- 
malstatut vor, daß Anderungen des Projekts, die stimmig sein. Vgl. dazu die Erläuterungen in der 
sich bei seiner Ausführung als erforderlich ergeben, AusfAnw. zum Normalstatut vom 15. Okt. 1902. 
nur der Genehmigung der Aussichtsbehörde be- V. Auflösung und Liquidations- 
dürfen. verfahren. Die Auflösung der W. 
IV. Mitgliedschaft, Beitritts- kann aus den in 861 des G. bezeichneten Gründen 
zwang und Beitragsmaßstaoab. Der durch den Minister verfügt oder sie kann von der 
W. können außer den beteiligten Grund= Genossenschaft beschlossen werden. Der Auf- 
eigentümern auch die beteiligten Gemeinde-, lösungsbeschluß erfordert nach §#627eine Mehr- 
Kommunal-, Deich= und Meliorationsverbände heit von zwei Drittel der Stimmen und die Ge- 
als Mitglieder angehören (§ 5 des G.), der Cha= nehmigung des Ministers. Nach Auflösung der 
rakter der W. als einer Realgemeinde spricht W. erfolgt die Liquidation gemäß §§ 64, 86—88 
sich also darin aus, daß die Bildung einer W. nur des G. 
aus Gemeinden oder sonstigen nicht grund-WII. Verfahren zur Begründung 
besitzenden Korporationen unzulässig ist. Ein von W. Vorarbeiten, die zur Vorbereitung 
Beitrittszwang findet, abgesehen von einer W. erforderlich sind, muß nach § 71 des G. 
den Genossenschaften für Sammelbecken (s. u. zu auf Anordnung des Kr A. (St A.) sich jeder Grund- 
VII), nur bei Genossenschaften zur Ent= und Be= besitzer gegen Entschädigung gefallen lassen. Nach 
wässerung statt. Voraussetzungen sind: daß das Begründung der W. kann der Minister die Er- 
Unternehmen Zwecke der Landeskultur verfolgt; stattung der vom Antragsteller auf Vorarbeiten 
ferner nur bei Ausdehnung auf die im Eigen= zweckdienlich verwendeten Auslagen der W. zur 
tume der Widersprechenden befindliche „Grund= Last legen, wenn dies vor Abschluß der kommissari- 
fläche“ zweckmäßig ausgeführt werden kann und schen Verhandlungen von dem Antragsteller be- 
daß endlich die Mehrheit der Beteiligten nach antragt ist (§ 85). Die Einleitung des Verfahrens 
Fläche und Grundsteuerreinertrag berechnet sich erfolgt auf den substantiierten Antrag der Inter- 
für das Unternehmen erklärt. Hinsichtlich sol- essenten oder des Landrats (in Stadtkreisen des 
cher „Grundstücke“, für welche das Unternehmen Gemeindevorstandes), der an den Regierungs= 
eine erhöhte Ertragsfähigkeit nicht in Aussicht präsidenten, wenn aber das beteiligte Gebiet die 
stellt, oder deren besondere Benutzungsart für Grenzen des Regierungsbezirks überschreitet, an 
den Eigentümer von größerem Vorteile ist als den Oberpräsidenten zu richten ist (58 72—76 
die durch das Unternehmen beabsichtigte Verbes= des G.; 3G. 8§ 94), die hiernach zuständige Stelle 
serung, findet ein Zwang zum Eintritte nicht statt ernennt einen Kommissar zur Leitung des Ver- 
(§ 65 des G.). Die Verschiedenartigkeit der Aus= fahrens. Der Oberpräsident kann die Leitung 
drücke „Grundfläche“ und „Grundstücke“ legt die einer Auseinandersetzungsbehörde 
Praxis dahin aus, daß zwar die Heranziehung übertragen (§77). Gese zzlich zuständig bleibt 
ganzer Grundstücke (Katasterparzellen), welche gemäß § 96 des G. die Auseinandersetzungsbe- 
leinen Vorteil haben, ausgeschlossen ist, nicht aber hörde, ohne eines Auftrages zu bedürfen, für 
die (lastenfreie) Einbeziehung solcher Grundstücks= solche Genossenschaftsbildungen, die mit einer 
streifen, namentlich Uferränder, die zur Durch= Auseinandersetzung im Zusammenhang stehen. 
führung des Unternehmens nicht entbehrt werden Das Verfahren vor dem Kommissar regelt sich 
können. Das Ausscheiden von Mit-= nach den Vorschriften der §§ 78—81 des G. Nach 
gliedern aus einer bestehenden W. kann im Beendigung der kommissarischen Verhandlung er- 
allgemeinen nur mit Zustimmung beider Teile folgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vor- 
und Genehmigung der Aussichtsbehörde erfolgen liegen, die Genehmigung des Statuts, und zwar 
(§59 des G.). Bei Ent= und Bewässerungsgenos-]wenn Einstimmigkeit vorliegt, durch den zustän- 
senschaften kann, wenn sich nach Ausführung des digen Minister (für Landwirtschaft), wenn ein 
Unternehmens ergibt, daß ein Grundstück dauern= Zwang gegen Widersprechende geübt werden soll. 
den Nachteil von dem Unternehmen hat, der Be= im Wege Allerhöchster Verordnung (88 57, 65, 
sitzer das Ausscheiden aus der Genossenschaft ver= 82 des G.). 
langen (§ 66 des G.). Andererseits kann die! VII. Besondere Vorschriften für 
Genossenschaft das Ausscheiden eines Grundstücks Sammelbecken (Talsperren). Solche 
gegen Entschädigung des Eigentümers verlangen, gelten für das Gebiet der Wupper und 
wenn andernfalls die Erreichung des Genossen= ihrer Nebenflüsse nach dem Abände- 
schaftszweckes gefährdet werden würde (3 68). rungsgesetz vom 19. Mai 1891 (GS. 97) und, 
Eine Ent= und Bewässerungsgenossenschaft muß damit übereinstimmend, für das Gebiet der 
ferner benachbarte Grundstücke gegen Erstattung Lenne und ihrer Nebenflüsse nach 
eines entsprechenden Anteils an den Anlagekosten der V. vom 30. Dez. 1891 (GS. 1892, 5), für das. 
in sich aufnehmen, wenn dies dem Inter-Gebiet der Volme und ihrer Neben- 
esse beider Teile entspricht (§ 69). Streitigkeiten flüsse nach dem G. vom 14. Aug. 1893 (GS. 
in den vorliegenden Fällen unterliegen der Ent-! 199), für das Gebiet der Ruhr nach dem G. 
scheidung des Bez A. (§ 70). Beitragsver= vom 18. April 1900 (GS. 119). Bei dem lokalen 
hältnis und Stimmrecht unterliegen Charakter dieser Bestimmungen genügt es hervor- 
der statutarischen Regelung (§ 56 Ziff. 6). Für zuheben, daß danach der Eintritt in eine W. zur 
Ent= und Bewässerungsgenossenschaften ist jedoch Anlegung, Benutzung und Unterhaltung von 
  
 
	        
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