Wassergesetzentwurf — Wasserpolizei 915
Sammelbecken für gewerbliche Anlagen gegen gabe ihrer Leistungsfähigkeit angehalten wer-
widersprechende Eigentümer solcher Anlagen er= den (s. übertragbare Krankheiten
zwungen werden kann, wenn: das Unternehmen, III 1). Die bestehenden Trinkwasserleitungen
ohne die Landeskulturinteressen zu verletzen, eine unterliegen der Aussicht und periodischen Be-
bessere Ausnutzung der gewerblichen Triebkraft sichtigung durch den Kreisarzt. Auch hat er alle
von Wasserläufen oder eine bessere Benutzung Entwürfe für Neuanlagen zu prüfen (§ 74 der
des Wassers zu sonstigen gewerblichen Zwecken Dienstanw. vom 1. Sept. 1909 — MMl. 381).
verfolgt, ferner nur bei Ausdehnung auf die im Leistungsschwache ländliche Gemeinden können
Eigentum der Widersprechenden befindlichen ge-die Unterstützung der Meliorationsbaubeamten
werblichen Anlagen zweckmäßig ausgeführt wer= in Anspruch nehmen, wenn landwirtschaftliche
den kann und wenn endlich die Zustimmenden Interessen wesentlich mitbeteiligt sind (Erl. vom
eine Mehrheit des in den Voranschlägen ermit= 19. April 1905 — MMBl. 252). Für die Ein-
telten Vorteils vertreten (G. von 1891 Art. 1). richtung, den Betrieb und die Überwachung öffent-
S. auch Talsperren. licher Wasserversorgungsanlagen, die nicht aus-
VIII. Anwendung und Erfolge schließlich technischen Zwecken dienen, hat der
des Wassergenossenschaftsgesetzes. B. in einer Anleitung vom 16. Juni 1906
Das Gesetz hat sich als äußerst fruchtbringend er-(MMBl. 1907, 160) eingehende Grundsätze auf-
wiesen, die gedruckten Verwaltungsberichte des gestellt, für die eine preuß. Durchführungsanwei-
Landwirtschaftsministeriums (s. Ministerium sung vom 23. April 1907 (MMBl. 182) ergangen
für Landwirtschaft, Domänen und ist. — Sachverständige Beratung in allen Pasfer-
Forsten) ergeben Näheres. Die landwirtschaft= versorgungsangelegenheiten erhalten Gemeinden
liche Verwaltung fördert das Zustandekommen durch die Kgl. Versuchs- und Prüfungsanstalt
von W. und die Ausführung ihrer Unternehmun- für Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung in
gen durch gänzliche oder teilweise Ubernahme der Berlin, Kochstr. 12. Die Vergütung erfolgt nach
Vorarbeitskosten auf Staatsfonds, durch Bereit= der Gebührenordnung vom 27. Aug. 1901 (MM-
stellung der staatlichen Meliorationsbaubeamten Bl. 241) oder durch Pauschalgebühren nach Ver-
und durch Gewährung von Beihilfen zu den Aus= einbarung. Armen Gemeinden kann Ermäßi-
führungskosten, namentlich soweit es sich um Ge= gung oder Stundung der Gebühren, in, beson-
nossenschaften zu Flußregulierungen handelt (s. deren Fällen auch Unentgeltlichkeit der Beratung
darüber Melior 9 bti,oenas,on 0. gewährt werden (Erl. vom 26. Sebr. 1004,
Kommentare zum Wassergenossenschaftsgesetz bes. von MM. 94). Auch erfolgt eine guta tliche Unter-
v. "al : So
Walone unde E a „Wal d 2pn neie suchung von Wasserversorgungen gegen Erstattung
Wassergesetzentwurf. Der von einer Ministe- der Tagegelder und Reisekosten durch Beamte
rialkommission ausgearbeitete W. von 1893 ist der geologischen Landesanstalt und Bergakademie
· -- » z : ein allen Fällen, in welchen ein überwiegendes
mit ausführlicher Begründung 1894 veröffentlicht tliches Int liegt (Erl. vom 25. De
(Berlin, P. Parey) und wird in der Literatur öffen iche „Jnteresse= vortieg " *
und in höchstgerichtlichen Entscheidungen öfter g. 53 len f. n ke.
zitiert. Nach Maßgabe der zahlreichen, von Be- Sasserm 0 * f. Tri t,m w zr uͤnf der
hörden, Korporationen und Privaten zu dem asserpollze 1 Inhat un * ang
Entwurfe abgegebenen Außerungen ist die Vor- wasserpolizeilichen efugnisse ergeben sich a
· - den einzelnen Artikeln über das Wasser-
lage in den Jahren 1906/07 umgearbeitet und t. Bei d is b zen Gewässe
abermals an die Behörden und amtlichen Inter-# cht. Bei den schiffbaren Gewässern
liegt die Wahrnehmung der W. im allgemeinen
essentenvertretungen zur Begutachtung heraus- 2a Landespolizeibehörd b (k. Schiff-
gegeben. Eine Veröffentlichung des neuen Ent- en Sandespolizei! ehörden ob #IaQ :
... . . . fahrtspolizei), bei den nichtschiff-
wurfs ist nicht erfolgt. Die Staatsregierung hat b 6 äf der Ortspolizeibe-
die Absicht erklärt, den Entwurf, der im Jahre * Mie gent gls rauf daß bei den öschu-
1910 nach Maßgabe der letzterwähnten Begut- hörde. " ücksich Vesst Häuf die ländlichen
achtungen wiederum neu durchgearbeitet ist, Feen ant schwierigen an * W Hne wenig ge-
baldmöglichst abzuschließen und zur Vorlage an Ortspolizeibehörden für iese S fga n zuig
den Landtag zu bringen. eignet sind, haben neuere Spezia gesetze hier
i mehrfach die Zuständigkeit geändert. Nach § 26
asserheilanstalten s. Krankenanstalten. des Schles. Hochwassergesetzes vom 3. Juli 1900
Wasserleitungen sind Einrichtungen, durch die # (GS. 171) ist Wasserpolizeibehörde bei den dem
das zum Trinken oder zu Nutzzwecken bestimmte Gesetz unterliegenden schles. Gebirgsflüssen der
Wasser in festverschlossenen Röhren aus wasser= Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde.
reicher Gegend an die Verbrauchsstelle geleitet Dieselbe Vorschrift enthält § 27 des Brandenb.
wird. Im Gebiet des ALR. unterliegt der Bau Hochwassergesetzes vom 4. Aug. 1904 (G. 197)
von W. an öffentlichen Orten der landespolizei= für die diesem Gesetze unterliegenden Wasser-
lichen Aufsicht (II, 11 § 17). Nach dem G., betr. läufe. Endlich ist in dem für die Freihaltung
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, der Überschwemmungsgebiete ergangenen G.
vom 30. Juni 1900 (R l. 306) § 35 unterliegen zur Verhütung von Hochwassergefahren# vom
die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Ein= 16. Aug. 1905 (GS. 342) für die im Falle des 89
richtungen für Versorgung mit Trink- oder Wirt-ergehenden polizeilichen Verfügungen der Land-
schaftswasser der staatlichen Beaufsichtigung. Die rat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde für
Gemeinden müssen für die Beseitigung der vor= zuständig erklärt. Auch der Wassergesetzentwurf
gefundenen gesundheitsgefährlichen Mißstände von 1893 hatte nach 8§ 271 für alle wichtigeren
Sorge tragen und können zur Herstellung von nicht schiffbaren Wasserläufe dieselbe Regelung
W., sofern sie zum Schutze gegen übertragbare vorgesehen. S. auch Flüsse (öffentliche)
Krankheiten erforderlich sind, jederzeit nach Maß-unter V.
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