916 Wasserrecht —
Wasserrecht (em allgemeinen). I. Das
W. ist teils privatrechtlichen, teils öffentlichrecht-
lichen Inhalts. Über seine geschichtliche Ent-
wicklung in Preußen teilt der Wassergesetz-
entwurf von 1893 (s. d.. in seiner allgemeinen
Begründung das Nähere mit; es ist in Preußen
ungemein zersplittert. Das Bö#B. überläßt nach
Art. 65 EG. das W. mit Einschluß des Mühlen-
rechts, des Flözrechts und des Flößereirechts,
sowie der Vorschriften zur Beförderung der
Bewässerung und Entwässerung der Grundstücke
und der Vorschriften über Anlandungen, ent-
stehende Inseln und verlassene Flußbetten der
landesgesetzlichen Regelung. Die privatrechtliche
Grundlage des W. ist also eine verschiedene, je
nachdem es sich um die Gebiete des Landrechts,
des gemeinen oder des rheinischen Rechts handelt.
So sind es nur wenige Materien, in denen das
W. für die ganze Monarchie einheitlich geordnet
ist, hauptsächlich das Wassergenossen-
schaftswesen (G. vom 1. April 1879), das
Verhältnis der Strombauverwaltung
zu den Anliegern (G. vom 20. Aug. 1883) und die
Verhütung von Hochwassergefahren
(G. vom 16. Aug. 1905). Im übrigen sind es
lediglich die landrechtlichen Teile der alten Pro-
vinzen, welche sich eines im wesentlichen einheit-
lichen, wenn auch auf zahlreiche Einzelgesetze auf-
gebauten Rechtszustandes erfreuen.
II. Als Gesetze von allgemeinerer
Geltung sind aufzuführen, abgesehen von den
einschlägigen Bestimmungen der Reichsgewerbe-
ordnung, des Allg. Landrechts, des gemeinen
Rechts und des rheinischen Bürgerl. Gesetzbuchs
und von den speziell deichgesetzlichen Vorschriften,
die folgenden: 1. das G. vom 15. Nov. 1811 we-
gen des Wasserstauens bei Mühlen und Ver-
schaffung von Vorflut (GS. 352); 2. die AKab O.
vom 24. Febr. 1816, die Verhütung der Ver-
unreinigung der schiff= und flößbaren Flüsse und
Kanäle betr. (GS. 108); 3. das G. vom 28. Febr.
1843 über die Benutzung der Privatflüsse (G.
41); 4. das G. vom 23. Jan. 1846, betr. das für
Entwässerungsanlagen auszuführende Aufgebots-
und Präklusionsverfahren (G. 26); 5. der § 73
der Feldpolizeiordnung vom 1. Nov. 1847 (GS.
376); 6. das G. vom 11. Mai 1853, betr. die Ein-
führung des 3. Abschn, des G. über die Benutzung
der Privatflüsse vom 28. Febr. 1843 in den
hohenzoll. Landen, die Bildung von Genossen-
schaften zu Entwässerungsanlagen, und die An-
wendung der Vorflutgesetze auf unterirdische
Wasserableitungen (GS. 182); 7. die 8§ 43 und
44 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 (GO.
197); 8. das G., betr. die Bildung von Wasser-
genossenschaften, vom 1. April 1879 (GS. 297);
9. das G., betr. die Befugnisse der Strombau-
verwaltung gegenüber den Uferbesitzern an öf-
fentlichen Flüssen, vom 20. Aug. 1883 (G S. 333);
10. die §§J65—95 des G. vom 1. Aug. 1883 über
die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwal-
tungsgerichtsbehörden (GS. 237); 11. das G.
zur Verhütung von Hochwassergefahren vom
16. Aug. 1905 (GS. 342); 12. die 8§ 27, 30
Fif 3, 31 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom
i. April 1880 (GS. 230); 13. das G., betr. die
Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen,
vom 1. Aug. 1905 (GS. 179).
1II. Wegen der Gesetze mit
Wasserstraßengesetz
schränktem Geltungsgebiete pgl. die
Aufzählung in § 302 des veröffentlichten Wasser-
gesetzentwurfes (s. Wassergesetzentwurf).
Systematische Gesamtdarstellungen des Wasserrechts
gibt es nur aus etwas älterer Zeit, Frank- Nieber-
ding, Wasserrecht und Wasserpolizei, 2. Aufl. 1888/89:
auch Hahn, Preuß. Gesetzgebung über Vorflut usw.,
2. Aufl. 1886.
Wasserstand bei Stauanlagen s. Stau-
anlagen II.
Wasserstraßen s. Flüsse (öffentliche):
Schiffahrtskanäle. S. auch See-
zeichen wesen.
Wasserstraßenbeiräte für die staatliche
Wasserbauverwaltung. Zur beratenden Mit-
wirkung bei dem Bau und Betriebe der
unter das Wasserstraßengesetz (s. d.) fallen-
den Unternehmungen sind 6 Wasserstraßen-
beiräte gebildet: für den Rhein-Herne-Kanal
einschließlich der Lippe, für den Dortmund-Ems-
Kanal, für den Ems-Weser-Kanal einschließlich
Weser und Fulda, für den Großschiffahrtsweg
Berlin-Stettin unter Einbeziehung von Teilen
der Oder, für die Oder-Weichselstraße einschließ-
lich der Warthe, für die Oder von Rativor vis
Hohensaathen. Sie bestehen aus dem Vuorsitzen-
den, den von den verschiedenen Interessenten.
gruppen gewählten Mitgliedern und den mini-
steriellerseits berufenen Mitgliedern; auch ent-
sendet Bremen zwei Mitglieder in den Beirat
für den Ems-Weser-Kanal. Die Beiräte müssen
in allen wichtigeren Fragen gehört werden, welche
den Bau und Betrieb der in Rede stehenden
Wusserstraßen ihres Bezirks betreffen, auch
können sie gutachtliche Außerungen im Rahmen
der Zuständigkeit selbständig dem Minister vor-
legen. Für Angelegenheiten, deren Bedeutung
sich über den Geschäftsbereich eines einzelnen
Wasserstraßenbeirats hinaus erstreckt, besteht ein
Gesamt-Wasserstraßenbeirat. Er setzt sich außer
dem Vorsitzenden aus den von den örtlichen Bei-
räten entsandten und den seitens der Minister
berufenen Mitgliedern zusammen. Die ersie
dreijährige Wahlperiode der örtlichen Beiräte
und des Gesamt-Wasserstraßenbeirats war am
1. April 1910 abgelaufen: eine Ubersicht über
die Verhandlungen während dieses Zeitraums
s. AbgH Drucks. 1911 Nr. 158. Die Einsetzung
der Wasserstraßenbeiräte erfolgte auf Grund des
Wasserstraßengesetzes (§ 17) neben den Finanz-
beiräten (s. d.) durch AOrder vom 25. Febr.
1907 (GS. 31), auf welche wegen der einzelnen
Bestimmungen verwiesen wird. Denkschrift über
die Einsetzung vom 13. April 1907, Abgp Drucks.
Nr. 204. Durch die Einsetzung der Wasserstrasen
beiräte ist die Zuständigkeit der für regelmaßige
Befahrung der Ströme bestehenden Schiffahrts
kommissionen ((s. Strombereisungen)
unberührt geblieben. Kgl. Verordnung ist vor-
behalten (Art. 19), die Wasserstraßenbeiräte auf
andere als die in der AOrder Art. 2 genannten
Wasserstraßen auszudehnen. Eine Vereinfachung
der Einrichtung soll nach Abschluß der Bauten
dadurch eintreten, daß die drei östlichen und die
drei westlichen Wasserstraßenbeiräte zusammen-
gezogen werden.
Wasserstraßengesetz. I. Vorgeschichte.
Der Dortmund-Ems-Kanal (s. Schifffahrts-
kanäle II), von Herne und Dortmund aus-
be-#gehend, verfolgt den Zweck, auf deutschem Grund