Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

916 Wasserrecht — 
Wasserrecht (em allgemeinen). I. Das 
W. ist teils privatrechtlichen, teils öffentlichrecht- 
lichen Inhalts. Über seine geschichtliche Ent- 
wicklung in Preußen teilt der Wassergesetz- 
entwurf von 1893 (s. d.. in seiner allgemeinen 
Begründung das Nähere mit; es ist in Preußen 
ungemein zersplittert. Das Bö#B. überläßt nach 
Art. 65 EG. das W. mit Einschluß des Mühlen- 
rechts, des Flözrechts und des Flößereirechts, 
sowie der Vorschriften zur Beförderung der 
Bewässerung und Entwässerung der Grundstücke 
und der Vorschriften über Anlandungen, ent- 
stehende Inseln und verlassene Flußbetten der 
landesgesetzlichen Regelung. Die privatrechtliche 
Grundlage des W. ist also eine verschiedene, je 
nachdem es sich um die Gebiete des Landrechts, 
des gemeinen oder des rheinischen Rechts handelt. 
So sind es nur wenige Materien, in denen das 
W. für die ganze Monarchie einheitlich geordnet 
ist, hauptsächlich das Wassergenossen- 
schaftswesen (G. vom 1. April 1879), das 
Verhältnis der Strombauverwaltung 
zu den Anliegern (G. vom 20. Aug. 1883) und die 
Verhütung von Hochwassergefahren 
(G. vom 16. Aug. 1905). Im übrigen sind es 
lediglich die landrechtlichen Teile der alten Pro- 
vinzen, welche sich eines im wesentlichen einheit- 
lichen, wenn auch auf zahlreiche Einzelgesetze auf- 
gebauten Rechtszustandes erfreuen. 
II. Als Gesetze von allgemeinerer 
Geltung sind aufzuführen, abgesehen von den 
einschlägigen Bestimmungen der Reichsgewerbe- 
ordnung, des Allg. Landrechts, des gemeinen 
Rechts und des rheinischen Bürgerl. Gesetzbuchs 
und von den speziell deichgesetzlichen Vorschriften, 
die folgenden: 1. das G. vom 15. Nov. 1811 we- 
gen des Wasserstauens bei Mühlen und Ver- 
schaffung von Vorflut (GS. 352); 2. die AKab O. 
vom 24. Febr. 1816, die Verhütung der Ver- 
unreinigung der schiff= und flößbaren Flüsse und 
Kanäle betr. (GS. 108); 3. das G. vom 28. Febr. 
1843 über die Benutzung der Privatflüsse (G. 
41); 4. das G. vom 23. Jan. 1846, betr. das für 
Entwässerungsanlagen auszuführende Aufgebots- 
und Präklusionsverfahren (G. 26); 5. der § 73 
der Feldpolizeiordnung vom 1. Nov. 1847 (GS. 
376); 6. das G. vom 11. Mai 1853, betr. die Ein- 
führung des 3. Abschn, des G. über die Benutzung 
der Privatflüsse vom 28. Febr. 1843 in den 
hohenzoll. Landen, die Bildung von Genossen- 
schaften zu Entwässerungsanlagen, und die An- 
wendung der Vorflutgesetze auf unterirdische 
Wasserableitungen (GS. 182); 7. die 8§ 43 und 
44 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 (GO. 
197); 8. das G., betr. die Bildung von Wasser- 
genossenschaften, vom 1. April 1879 (GS. 297); 
9. das G., betr. die Befugnisse der Strombau- 
verwaltung gegenüber den Uferbesitzern an öf- 
fentlichen Flüssen, vom 20. Aug. 1883 (G S. 333); 
10. die §§J65—95 des G. vom 1. Aug. 1883 über 
die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwal- 
tungsgerichtsbehörden (GS. 237); 11. das G. 
zur Verhütung von Hochwassergefahren vom 
16. Aug. 1905 (GS. 342); 12. die 8§ 27, 30 
Fif 3, 31 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 
i. April 1880 (GS. 230); 13. das G., betr. die 
Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen, 
vom 1. Aug. 1905 (GS. 179). 
1II. Wegen der Gesetze mit 
  
  
Wasserstraßengesetz 
schränktem Geltungsgebiete pgl. die 
Aufzählung in § 302 des veröffentlichten Wasser- 
gesetzentwurfes (s. Wassergesetzentwurf). 
Systematische Gesamtdarstellungen des Wasserrechts 
gibt es nur aus etwas älterer Zeit, Frank- Nieber- 
ding, Wasserrecht und Wasserpolizei, 2. Aufl. 1888/89: 
auch Hahn, Preuß. Gesetzgebung über Vorflut usw., 
2. Aufl. 1886. 
Wasserstand bei Stauanlagen s. Stau- 
anlagen II. 
Wasserstraßen s. Flüsse (öffentliche): 
Schiffahrtskanäle. S. auch See- 
zeichen wesen. 
Wasserstraßenbeiräte für die staatliche 
Wasserbauverwaltung. Zur beratenden Mit- 
wirkung bei dem Bau und Betriebe der 
unter das Wasserstraßengesetz (s. d.) fallen- 
den Unternehmungen sind 6 Wasserstraßen- 
beiräte gebildet: für den Rhein-Herne-Kanal 
einschließlich der Lippe, für den Dortmund-Ems- 
Kanal, für den Ems-Weser-Kanal einschließlich 
Weser und Fulda, für den Großschiffahrtsweg 
Berlin-Stettin unter Einbeziehung von Teilen 
der Oder, für die Oder-Weichselstraße einschließ- 
lich der Warthe, für die Oder von Rativor vis 
Hohensaathen. Sie bestehen aus dem Vuorsitzen- 
den, den von den verschiedenen Interessenten. 
gruppen gewählten Mitgliedern und den mini- 
steriellerseits berufenen Mitgliedern; auch ent- 
sendet Bremen zwei Mitglieder in den Beirat 
für den Ems-Weser-Kanal. Die Beiräte müssen 
in allen wichtigeren Fragen gehört werden, welche 
den Bau und Betrieb der in Rede stehenden 
Wusserstraßen ihres Bezirks betreffen, auch 
können sie gutachtliche Außerungen im Rahmen 
der Zuständigkeit selbständig dem Minister vor- 
legen. Für Angelegenheiten, deren Bedeutung 
sich über den Geschäftsbereich eines einzelnen 
Wasserstraßenbeirats hinaus erstreckt, besteht ein 
Gesamt-Wasserstraßenbeirat. Er setzt sich außer 
dem Vorsitzenden aus den von den örtlichen Bei- 
räten entsandten und den seitens der Minister 
berufenen Mitgliedern zusammen. Die ersie 
dreijährige Wahlperiode der örtlichen Beiräte 
und des Gesamt-Wasserstraßenbeirats war am 
1. April 1910 abgelaufen: eine Ubersicht über 
die Verhandlungen während dieses Zeitraums 
s. AbgH Drucks. 1911 Nr. 158. Die Einsetzung 
der Wasserstraßenbeiräte erfolgte auf Grund des 
Wasserstraßengesetzes (§ 17) neben den Finanz- 
beiräten (s. d.) durch AOrder vom 25. Febr. 
1907 (GS. 31), auf welche wegen der einzelnen 
Bestimmungen verwiesen wird. Denkschrift über 
die Einsetzung vom 13. April 1907, Abgp Drucks. 
Nr. 204. Durch die Einsetzung der Wasserstrasen 
beiräte ist die Zuständigkeit der für regelmaßige 
Befahrung der Ströme bestehenden Schiffahrts 
kommissionen ((s. Strombereisungen) 
unberührt geblieben. Kgl. Verordnung ist vor- 
behalten (Art. 19), die Wasserstraßenbeiräte auf 
andere als die in der AOrder Art. 2 genannten 
Wasserstraßen auszudehnen. Eine Vereinfachung 
der Einrichtung soll nach Abschluß der Bauten 
dadurch eintreten, daß die drei östlichen und die 
drei westlichen Wasserstraßenbeiräte zusammen- 
gezogen werden. 
Wasserstraßengesetz. I. Vorgeschichte. 
Der Dortmund-Ems-Kanal (s. Schifffahrts- 
kanäle II), von Herne und Dortmund aus- 
be-#gehend, verfolgt den Zweck, auf deutschem Grund
	        
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