Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wasserstraßengesetz 
und Boden in Emden dem rhein.-westf. In- 
dustriegebiete Anschluß an die Nordsee zu geben. 
Er ist nach dem Wortlaute des Gesetzes als Glied 
eines Kanals bewilligt, „der bestimmt ist, den 
Rhein mit der Ems und in einer den Inter- 
essen der mittleren und unteren Weser und Elbe 
entsprechenden Weise mit diesen Strömen zu 
verbinden“. Nach dem Ergebnis der wirtschaft- 
lichen und technischen Ermittlungen, welche als- 
bald nach der Bewilligung des Kanals ein- 
geleitet wurden, war für die Fortsetzung nicht 
eine Linie quer durch den unteren Lauf der 
Ströme (Küstenkanal), sondern die Führung 
aus der Gegend von Ruhrort über Münster, 
Minden, Hannover auf Magdeburg (Mittel- 
landkanal) zu wählen. Die Versuche, die Mittel 
für die Weiterführung des Dortmund-Ems- 
Kanals bereitzustellen, scheiterten eine Reihe 
von Jahren an dem Widerspruche des AbgH. 
Der Dortmund-Rhein-Kanal wurde am 18. Mai 
1894 abgelehnt, der gesamte Mittellandkanal am 
19. Aug. 1899. Eine erneute „wasserwirtschaft- 
liche Vorlage“, welche neben dem Mittelland- 
kanal sonstige Wasserbauten in den nicht un- 
mittelbar von ihm berührten Landesteilen zur 
Förderung von Schiffahrt und Landwirtschaft 
mitumfaßte, blieb, da die Landtagssession be- 
reits am 3. Mai 1901 geschlossen wurde, uner- 
ledigt. Erst nachdem in den unterm 9. April 1904 
vorgelegten fünf wasserwirtschaftlichen Vor- 
lagen (AbgH Drucks. Nr. 95, 96, 172, 173 u. 174), 
welche für Herstellung und Ausbau von Wasser- 
straßen, neben einer Gesamtsumme von 
122 684 000 .K für Meliorationsbauten, den Be- 
trag von 280 275 000 K forderten, das Binde- 
glied zwischen dem westlichen und dem östlichen 
Wasserstraßensystem — die Strecke zwischen 
Hannover und der Elbe —, fallen gelassen war, 
wurde eine Einigung erzielt. Das Programm 
der Regierung erfuhr hierbei eine wesentliche 
Erweiterung (Komm B. AbgH Drucks. Nr. 594 
u. 595, Herrenhaus-Drucks. Nr. 201 u. 233)9. 
Das auf diese Weise zustande gekommene Gesetz 
(d. h. Wasserstraßengesetz) ist unter dem 1. April 
1905 veröffentlicht (G. 179). 
Die einzelnen Unternehmun- 
gen, für welche Mittel bereitgestellt werden, 
sind: A. Herstellung eines Schiffahrtskanals vom 
Rhein zur Weser mit Anschlußkanal nach Han- 
nover 250 750 000 K; B. 1. Herstellung eines 
Großschiffahrtweges Berlin—Stettin (Wasser- 
straße Berlin—Hohensaathen) 43 000 000 46; 
2. Verbesserung der Wasserstraßen zwischen Oder 
und Weichsel sowie der Warthe von der Mün- 
dung der Netze bis Posen 21 175 000 .#K; 3. Ka- 
nalisierung der Oder von der Neißemündung bis 
Breslau sowie Versuchsbauten auf der Strecke 
von Breslau bis Fürstenberg a. O. und Stau- 
becken 19 650 000 .K, zusammen 334 575 000 AM. 
Der Rhein-Weser-Kanal besteht aus einem 
westlichen Teile mit 7 Schleusen, dem Rhein- 
Herne-Kanal, und einem östlichen Teile, dem 
Ems-Weser-Kanal mit Anschluß nach Hannover; 
von Münster bis Hannover eine einheitliche 
schleusenfreie Haltung von 180 km Länge. Für 
den westlichen Teil ist eine Kanalbaudirektion 
zu Essen, für den östlichen Teil eine Kanalbau- 
direktion zu Hannover eingerichtet (s. Kanal- 
baudirektionen). An dem zwischen beiden 
  
917 
Teilen liegenden Stück des Dortmund-Ems- 
Kanals sollen unter Leitung des Oberpräsidenten 
zu Münster als Chef der dortigen Kanalverwal- 
tung zwei Schleusen bei Münster und Henrichen- 
burg ausgeführt werden. Mittel für die Ver- 
besserung des Emsabstieges werden seit 1908 
durch den Etat der Bauverwaltung bereitgestellt. 
Zu dem Rhein-Herne-Kanal gehört als Speise- 
kanal der Kanal Datteln—Hamm. Spätestens 
ein Jahr nach der Betriebseröffnung des Rhein- 
Herne-Kanals soll der Ausbau der Lippestrecken 
Wesel—Datteln und Hamm— Lippstadt zu einem 
Großschiffahrtswege in Angriff genommen wer- 
den, und zwar ebenfalls durch die Kanalbau- 
direktion Essen. An den Ems-Weser-Kanal 
schließen sich die Stichkanäle nach Osnabrück, 
Minden, nach Linden und zur Leine als Zu- 
behör an. Einige an der Weser notwendige Re- 
gulierungsbauten sowie die Talsperrenbauten im 
Quellgebiete des Stromes fallen als Aufgaben 
der Weserstrombauverwaltung zu. Die Tal- 
sperrenbauten werden in der Diemel und in der 
Eder, und zwar beide vorwiegend auf fürstl. 
Waldeckschem Gebiete ausgeführt. Sie sollen 
der Weser das Wasser ersetzen, welches ihr zu 
Kanalspeisungszwecken durch das Pumpwerk bei 
Minden entnommen wird. Das Edersammel- 
becken wird 202 Mill. chm Wasser, das Diemel- 
sammelbecken bis zu 20 Mill. chm Wasser auf- 
nehmen. Das Edersammelbecken wird das größte 
Unternehmen dieser Art auf dem Kontinent sein 
(s. Talsperren). Für den Kanal Berlin— 
Stettin ist ein Hauptbauamt geschaffen (s. Ka- 
nalbaudirektionen). Für die Ver- 
besserungen an der Oder-Weichsel-Straße und 
für die an der Oder vorgesehenen Arbeiten sind 
keine besonderen Behörden eingerichtet. Sie 
gelangen durch den Regierungspräsidenten zu 
Bromberg und die Oderstrombauverwaltung zur 
Ausführung. Die Bauzeit wird für die Gesamt- 
heit der Unternehmungen etwa 15 Jahre be- 
tragen. Die Abmessungen der neuen Kanäle im 
Westen lehnen sich im großen und ganzen an 
die des Dortmund- Ems-Kanals an und be- 
rücksichtigen wie dort den Verkehr von 600 t- 
Schiffen. Die Staatsregierung hat indessen von 
der ihr in der Gesetzesbegründung offen gehalte- 
nen Befugnis Gebrauch gemacht und durchweg in 
die Hauptlinie Schleusen eingefügt, welche gleich- 
zeitig einen Schlepper und zwei große Kähne 
aufzunehmen vermögen; es können Kähne ver- 
kehren, welche 80 m lang und 9m breit sind und 
bei 2 m Eintauchung bis zu 1000 und bei 2,5 m 
Eintauchung sogar bis zu 1200 t fassen. Nach 
dem Stande von 1908 können /10 aller Rhein- 
schiffe mit ½2 der gesamten Ladungsfähigkeit der 
Rheinflotte die Kanäle im Westen befahren 
(Abg H. 6. Febr. 1908). Ebenfalls auf das 600 t- 
Schiff ist der Entwurf Berlin—Stettin ge- 
gründet. Dagegen soll bei den übrigen östlichen 
Unternehmungen entsprechend den Verhältnissen 
der Oder und Weichsel und dem Vorgange bei 
einigen neueren Anlagen östlich von Berlin die 
höchste zulässige Tragfähigkeit 400 t betragen. 
I Interessentenbeiträge. Mit 
den eigentlichen Bauarbeiten konnte auf Grund 
des Wasserstraßengesetzes erst vorgegangen wer- 
den, als sich seinen Bestimmungen gemäß die. 
Interessenten an den Unternehmen in
	        
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