922 Wege (öffentliche)
Wirkung, d. h. von der zuständigen Behörde (in
der Regel der Wegepolizeibehörde) und unter
rechtsgültiger Begründung einer öffentlichrecht-
lichen Wegebaulast für den Weg (PrVBl.
derner Grundlage einheitlich zu ordnen, ist, so
oft er unternommen wurde, gescheitert. Die
wiederholt dem Landtage vorgelegten Ent-
würfe einer allgemeinen Wegeord-
nung sind aus verschiedenen, hier nicht näher 23, 793; 26, 182; O#. 32, 203; 36, 206;
zu erörternden Gründen (vgl. darüber Wege 47, 227). Beim Mangel der Zustimmung eines
gesetzgebung) Gesetz nicht geworden. Die Beteiligten liegt eine rechtswirksame Widmung
dabei gemachten Erfahrungen haben dazu geführt, nicht vor (OV G. 35, 297 und Pr VBl. 19, 43).
den Plan der einheitlichen Regelung des Wege= Sie kann aber im Wege der Enteignung ergänzt
rechts durch eine allgemeine Wegeordnung für werden (O#G. 27, 176; Pr VWBl. 20, 48). Die
den Umfang der ganzen oder doch für den größten Widmung kann ausdrücklich oder stillschweigend
Teil der Monarchie fallen zu lassen. Statt (OVG. 27, 401; 30, 203; Pr VBl. 7, 333; 13, 187;
dessen ist im Jahre 1891 durch Vorlegung des 23, 441), unter Umständen auch widerruflich
Entwurfs der am 11. Juli desselben Jahres ver-(Pr BBl. 16, 43) erfolgen. Sie kann auch aus
abschiedeten Wegeordnung für die Provinz Sach= den Umständen gefolgert werden. Ein Ge-
sen der Weg der provinziellen Regelung be= wohnheitsrecht des Inhalts, daß ein be-
schritten worden. Zur Wahrung der erforder= stimmter W. ein öffentlicher sei, ist begrifflich un-
lichen Einheitlichkeit in grundsätzlicher Beziehung möglich (OV#G. 36, 264; 29, 231). Die Eigen-
soll, vorbehaltlich aller gebotenen Rücksicht auf tumsverhältnisse am W. sind für seine
provinzielle Besonderheiten, diese Wegeordnung Offentlichkeit ohne Belang (O#. 5, 236;
als Muster festgehalten werden. Dies ist bei 12 S. 271, 290; 20, 219; 25 S. 267, 280). Ebenso
den inzwischen ergangenen Wegeordnungen für die Freilassung des W. von der Grund-
die Prov. Westpreußen vom 27. Sept. 1905 und steuer gemäß § 8 des G. vom 21. Jan. 1839
Posen vom 15. Juli 1907 geschehen. Im nach= und § 4 des G. vom 21. Mai 1861 (O##.
stehenden wird auf die Verschiedenheiten in den 10, 356), die Eintragung in das Flurbuch oder
einzelnen Landesteilen nur insoweit eingegangen einen Rezeß (Pr VBl. 18, 131), die Ausübung
werden, als es der Vollständigkeit wegen not= der Unterhaltung durch den ordentlichen
wendig erscheint. Über die geschichtliche Ent= Wegebaupflichtigen (OV G. 5, 236), die über-
wicklung, wirtschaftliche Bedeutung und rechtliche gabe an diesen (O### G. 5 S. 229, 236; 9 S. 189,
Behandlung vgl. v. Stein, Handbuch der Ver-- 251), die technische Beschaffenheit
waltungslehre, 3. Aufl. 2, 343 ff.; v. Sten= des W. oder seine Unentbehrlichkeit
gel, Handbuch des deutschen Verwaltungsrechts
2, 875 ff. Über das Wegerecht in den einzel-
nen Provinzen s. Literatur bei Wegegesetz-
gebung.
II. Begriff und Entstehung. a) Be-
griff. Die neueren Wegegesetze, § 1 der Wege-
ordnung für Sachsen vom 11. Juli 1891 (GS.
316) und § 2 der Wegeordnung für West-
preußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357) stellen
den Begriff des öffentlichen W. in Ubereinstimmung
mit § 2 des hann. Wegegesetzes vom 28. Juli 1851
(Hann GS. Abt. 1 S. 141) und im wesentlichen
auch mit § 6 der schlholst. Wegeverordnung
vom 1. März 1842 (Samml. der V. 191) dahin
fest, daß als öffentliche W. diejenigen anzusehen
sind, welche dem allgemeinen Gebrauch dienen
und diesem nicht kraft Privatrechts entzogen
werden können, während die Wegeordnung für
Posen vom 15. Juli 1907 (GS. 243) § 2 als
öffentliche W. solche bezeichnet, die mit öffentlich-
rechtlicher Wirksamkeit dem allgemeinen Verkehre
gewidmet sind, ohne damit in sachlicher Beziehung
ändern zu wollen. Unter „dienen“ ist nicht der
bloß tatsächliche, wenn auch langjährige und nicht
mit Erfolg gehinderte Gebrauch für den öffent-
lichen Verkehr seitens des Publikums verstanden.
Ein solcher Gebrauch kann zwar ein Merkmal der
Offentlichkeit sein (OV G. 9 S. 203, 208). Aber
um diese zu begründen, muß außerdem, wie das
O#. in gleichmäßiger Rechtsprechung ange-
nommen hat, hinzukommen, daß der W. unter
Zustimmung der rechtlich Beteiligten, d. h. des
Unterhaltspflichtigen und der Wegepolizeibe-
hörde, dem öffentlichen Verkehr gewidmet
ist (OBG. 8, 213; 20, 217; 25, 212; 27, 101;
29, 238; 54, 341; v. Stengel a. a. O. 878; Germers-
hausen 1907, 1, 1 ff. und die das. S. 4 Anm. 11
Angeführten), und zwar mit öffentlichrechtlicher
(OVG. 17, 321; Pr VBl. 13, 187). Insbesondere
kommt nichts darauf an, daß ein äußerlich ab-
gegrenzter Wegekörper vorhanden ist (Pr VBl.
25, 51). So sind Furten Teile der W. (O# G.
51, 271). Andererseits ändert der Umstand,
daß ein W. dem Publikum etwa nur zu be-
stimmten Zeiten, bei gewissen
Witterungsverhältnissen, für be-
stimmte Arten von Fuhrwerken oder
bei Unbenutzbarkeit anderer VBerkehrs-
mittel gestattet ist, nichts an der Offentlichkeit
dieser sog. beschränkt öffentlichen W. (O##.
36, 270). Auch befristete oder resolutiv bedingte
Widmung ist möglich (Pr VBl. 16, 42; 13, 187).
b) Entstehung. Offentliche W. ent-
stehen entweder durch Neuanlegung oder durch
Umwandlung von Privatwegen in öffentliche,
sei es, daß der W., wie oben dargelegt, für den
öffentlichen Verkehr gewidmet oder daß die An-
legung oder Umwandlung von der Wegepolizei-
behörde erzwungen wird. Letzteres setzt ein un-
abweisliches Verkehrsbedürfnis voraus (Pr VBl.
9, 250; 13, 161) und vollzieht sich in der Form
der wegepolizeilichen Verfügung an den Wege-
baupflichtigen, nicht etwa der Inanspruchnahme
für den öffentlichen Verkehr. Falls der Eigen-
tümer des zur Neuanlegung erforderlichen Ge-
ländes oder des Privatweges zur Hergabe nicht
bereit ist, bedarf der Wegebaupflichtige zur Ent-
ziehung des Enteignungsrechtes. Das-
selbe gilt von der Beseitigung wohlerworbener
Rechte Dritter anöffentlichen W. (Pr VBl.
20, 32). Die durch die Neuanlegung oder Umwand-
lung verursachten Kosten, insbesondere die zu
leistenden Entschädigungen, fallen dem Wegebau-
pflichtigen zur Last (Wegeordnung für Sachsen § 4
Ziff. 4; Wegeordnung für Westpreußen § 10 Ziff.4;
Wegeordnung für Posen § 9 Ziff. 4). Gegen den