Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

922 Wege (öffentliche) 
Wirkung, d. h. von der zuständigen Behörde (in 
der Regel der Wegepolizeibehörde) und unter 
rechtsgültiger Begründung einer öffentlichrecht- 
lichen Wegebaulast für den Weg (PrVBl. 
derner Grundlage einheitlich zu ordnen, ist, so 
oft er unternommen wurde, gescheitert. Die 
wiederholt dem Landtage vorgelegten Ent- 
würfe einer allgemeinen Wegeord- 
nung sind aus verschiedenen, hier nicht näher 23, 793; 26, 182; O#. 32, 203; 36, 206; 
zu erörternden Gründen (vgl. darüber Wege 47, 227). Beim Mangel der Zustimmung eines 
gesetzgebung) Gesetz nicht geworden. Die Beteiligten liegt eine rechtswirksame Widmung 
dabei gemachten Erfahrungen haben dazu geführt, nicht vor (OV G. 35, 297 und Pr VBl. 19, 43). 
den Plan der einheitlichen Regelung des Wege= Sie kann aber im Wege der Enteignung ergänzt 
rechts durch eine allgemeine Wegeordnung für werden (O#G. 27, 176; Pr VWBl. 20, 48). Die 
den Umfang der ganzen oder doch für den größten Widmung kann ausdrücklich oder stillschweigend 
Teil der Monarchie fallen zu lassen. Statt (OVG. 27, 401; 30, 203; Pr VBl. 7, 333; 13, 187; 
dessen ist im Jahre 1891 durch Vorlegung des 23, 441), unter Umständen auch widerruflich 
Entwurfs der am 11. Juli desselben Jahres ver-(Pr BBl. 16, 43) erfolgen. Sie kann auch aus 
abschiedeten Wegeordnung für die Provinz Sach= den Umständen gefolgert werden. Ein Ge- 
sen der Weg der provinziellen Regelung be= wohnheitsrecht des Inhalts, daß ein be- 
schritten worden. Zur Wahrung der erforder= stimmter W. ein öffentlicher sei, ist begrifflich un- 
lichen Einheitlichkeit in grundsätzlicher Beziehung möglich (OV#G. 36, 264; 29, 231). Die Eigen- 
soll, vorbehaltlich aller gebotenen Rücksicht auf tumsverhältnisse am W. sind für seine 
provinzielle Besonderheiten, diese Wegeordnung Offentlichkeit ohne Belang (O#. 5, 236; 
als Muster festgehalten werden. Dies ist bei 12 S. 271, 290; 20, 219; 25 S. 267, 280). Ebenso 
den inzwischen ergangenen Wegeordnungen für die Freilassung des W. von der Grund- 
die Prov. Westpreußen vom 27. Sept. 1905 und steuer gemäß § 8 des G. vom 21. Jan. 1839 
Posen vom 15. Juli 1907 geschehen. Im nach= und § 4 des G. vom 21. Mai 1861 (O##. 
stehenden wird auf die Verschiedenheiten in den 10, 356), die Eintragung in das Flurbuch oder 
einzelnen Landesteilen nur insoweit eingegangen einen Rezeß (Pr VBl. 18, 131), die Ausübung 
werden, als es der Vollständigkeit wegen not= der Unterhaltung durch den ordentlichen 
wendig erscheint. Über die geschichtliche Ent= Wegebaupflichtigen (OV G. 5, 236), die über- 
wicklung, wirtschaftliche Bedeutung und rechtliche gabe an diesen (O### G. 5 S. 229, 236; 9 S. 189, 
Behandlung vgl. v. Stein, Handbuch der Ver-- 251), die technische Beschaffenheit 
waltungslehre, 3. Aufl. 2, 343 ff.; v. Sten= des W. oder seine Unentbehrlichkeit 
  
  
  
gel, Handbuch des deutschen Verwaltungsrechts 
2, 875 ff. Über das Wegerecht in den einzel- 
nen Provinzen s. Literatur bei Wegegesetz- 
gebung. 
II. Begriff und Entstehung. a) Be- 
griff. Die neueren Wegegesetze, § 1 der Wege- 
ordnung für Sachsen vom 11. Juli 1891 (GS. 
316) und § 2 der Wegeordnung für West- 
preußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357) stellen 
den Begriff des öffentlichen W. in Ubereinstimmung 
mit § 2 des hann. Wegegesetzes vom 28. Juli 1851 
(Hann GS. Abt. 1 S. 141) und im wesentlichen 
auch mit § 6 der schlholst. Wegeverordnung 
vom 1. März 1842 (Samml. der V. 191) dahin 
fest, daß als öffentliche W. diejenigen anzusehen 
sind, welche dem allgemeinen Gebrauch dienen 
und diesem nicht kraft Privatrechts entzogen 
werden können, während die Wegeordnung für 
Posen vom 15. Juli 1907 (GS. 243) § 2 als 
öffentliche W. solche bezeichnet, die mit öffentlich- 
rechtlicher Wirksamkeit dem allgemeinen Verkehre 
gewidmet sind, ohne damit in sachlicher Beziehung 
ändern zu wollen. Unter „dienen“ ist nicht der 
bloß tatsächliche, wenn auch langjährige und nicht 
mit Erfolg gehinderte Gebrauch für den öffent- 
lichen Verkehr seitens des Publikums verstanden. 
Ein solcher Gebrauch kann zwar ein Merkmal der 
Offentlichkeit sein (OV G. 9 S. 203, 208). Aber 
um diese zu begründen, muß außerdem, wie das 
O#. in gleichmäßiger Rechtsprechung ange- 
nommen hat, hinzukommen, daß der W. unter 
Zustimmung der rechtlich Beteiligten, d. h. des 
Unterhaltspflichtigen und der Wegepolizeibe- 
hörde, dem öffentlichen Verkehr gewidmet 
ist (OBG. 8, 213; 20, 217; 25, 212; 27, 101; 
29, 238; 54, 341; v. Stengel a. a. O. 878; Germers- 
hausen 1907, 1, 1 ff. und die das. S. 4 Anm. 11 
Angeführten), und zwar mit öffentlichrechtlicher 
  
(OVG. 17, 321; Pr VBl. 13, 187). Insbesondere 
kommt nichts darauf an, daß ein äußerlich ab- 
gegrenzter Wegekörper vorhanden ist (Pr VBl. 
25, 51). So sind Furten Teile der W. (O# G. 
51, 271). Andererseits ändert der Umstand, 
daß ein W. dem Publikum etwa nur zu be- 
stimmten Zeiten, bei gewissen 
Witterungsverhältnissen, für be- 
stimmte Arten von Fuhrwerken oder 
bei Unbenutzbarkeit anderer VBerkehrs- 
mittel gestattet ist, nichts an der Offentlichkeit 
dieser sog. beschränkt öffentlichen W. (O##. 
36, 270). Auch befristete oder resolutiv bedingte 
Widmung ist möglich (Pr VBl. 16, 42; 13, 187). 
b) Entstehung. Offentliche W. ent- 
stehen entweder durch Neuanlegung oder durch 
Umwandlung von Privatwegen in öffentliche, 
sei es, daß der W., wie oben dargelegt, für den 
öffentlichen Verkehr gewidmet oder daß die An- 
legung oder Umwandlung von der Wegepolizei- 
behörde erzwungen wird. Letzteres setzt ein un- 
abweisliches Verkehrsbedürfnis voraus (Pr VBl. 
9, 250; 13, 161) und vollzieht sich in der Form 
der wegepolizeilichen Verfügung an den Wege- 
baupflichtigen, nicht etwa der Inanspruchnahme 
für den öffentlichen Verkehr. Falls der Eigen- 
tümer des zur Neuanlegung erforderlichen Ge- 
ländes oder des Privatweges zur Hergabe nicht 
bereit ist, bedarf der Wegebaupflichtige zur Ent- 
ziehung des Enteignungsrechtes. Das- 
selbe gilt von der Beseitigung wohlerworbener 
Rechte Dritter anöffentlichen W. (Pr VBl. 
20, 32). Die durch die Neuanlegung oder Umwand- 
lung verursachten Kosten, insbesondere die zu 
leistenden Entschädigungen, fallen dem Wegebau- 
pflichtigen zur Last (Wegeordnung für Sachsen § 4 
Ziff. 4; Wegeordnung für Westpreußen § 10 Ziff.4; 
Wegeordnung für Posen § 9 Ziff. 4). Gegen den
	        
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