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ohne Belang, ob der Grund und Boden, auf dem
er liegt, im Eigentum des Wegebaupflichtigen oder
eines anderen steht (O#.G. 5, 236; 9, 251; 10, 355;
12 S. 271, 290; 25 S. 267, 280). Vgl. aber auch
O# G. 20, 219; 45, 249. In der Regel ist der
Wegebaupflichtige Eigentümer (O G. 10, 198;
25, 267). Für öffentliche W. ist auf Antrag des
Eigentümers oder eines Berechtigten ein Grund-
buchblatt anzulegen (Art. 1, 20, 28, 29 der V.,
betr. das Grundbuchwesen vom 13. Nov. 1899 —
GS. 519). In jedem Falle ist das Eigentum
öffentlichrechtlich insoweit beschränkt, als die be-
stimmungsgemäße Benutzung der W. für den
öffentlichen Verkehr es mit sich bringt (RG. im
Pr Bl. 21, 197). Der Eigentümer muß sich
jeder Benutzung enthalten, die den Gebrauch
des öffentlichen W. als solchen stören oder er-
schweren könnte. Er muß andererseits jede inner-
halb der Bestimmung des W. für den öffentlichen
Verkehr liegende Benutzung des Wegegrundstücks
und des darüber befindlichen Luftraumes, der
unter Umständen dem Einschreiten der Wege-
polizeibehörde wegen Beeinträchtigung des öf-
fentlichen Verkehrs unterliegt (O G. 36, 243),
dulden, z. B. alle Einrichtungen in, auf und über
dem Wegekörper, die zur Anlegung einer Wege-
beleuchtung dienen (O# G. 36, 237). In diesem
beschränkten Umfange kann das Eigentum an
Dritte abgetreten und gegen Dritte verfolgt wer-
den (RG. im Pr Bl. 7, 167). Es erlangt seine
Unbeschränktheit zurück, sobald das Grundstück
die Eigenschaft als öffentlicher W. verliert (val.
Germershausen a. a. O. 1, 123 Anm. 25 und die
dort Angeführten). Sofern und solange es der
Benutzung für den öffentlichen Verkehr mit oder
ohne Zustimmung des Eigentümers gewidmet ist,
kann dieser nicht auf Herausgabe, sondern nur auf
Entschädigung klagen (OTr. 75, 162). Nicht min-
der ist das Eigentum am W. ohne Einfluß auf die
Wegebaulast. So folgt aus dem Umstande, daß
ein öffentlicher W. im Eigentum einer Gemeinde
steht, nicht ohne weiteres deren Unterhal-
tungspflicht (O#. 9. 189, 251). Was
vom Eigentum gilt, gilt entsprechend von anderen
Privatrechten am Wegegrundstück, insbesondere
von Dienstbarkeiten. Sie sind nur un-
beschadet des Gemeingebrauchs und der zu seinem
Schutze ergangenen Bestimmungen möglich und,
soweit sie neu begründet werden sollen, nur mit
wegepolizeilicher Genehmigung (val. AL#f. II, 15
§§ 2, 3, 7; Or. 75, 154; Str A. 95, 63; O#G.
10 S. 195, 201), sowie ferner, da das Eigentum
nur für die Dauer der Widmung des Wegegrund-
stücks für den öffentlichen Verkehr ruht, und da
es nur in dem Umfange beschränkt ist, in dem es
dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (O# V.
12, 292), nur im Einvernehmen mit dem Eigen-
tümer des W. zulässig. Vgl. jedoch Pr VBl.
7, 288 und 26, 617 wegen der Berücksichtigung
solcher Rechte, welche vor oder bei Anlegung
eines öffentlichen W. oder auch nachher mit Zu-
stimmung der Wegepolizeibehörde begründet
wurden. Das Vorgesagte bezieht sich namentlich
auf die Rechte der Anlieger, insbesondere auf die
Herstellung von Zuwegungen von öffentlichen
W. zu den anstoßenden Grundstücken. Besonder-
heiten gelten für gewisse Anlagen von größerer
öffentlichrechtlicher oder gemeinwirtschaftlicher Be-
deutung. So für Telegraphenanlagen
Wege (öffentliche)
auf Grund des Telegraphenwegegesetzes vom
18. Dez. 1899 (Röl. 701). Ferner für
Kleinbahnen (s. d.)) nach § 6 des Klein-
bahngesetzes vom 28. Juli 1892 (GS. 225).
Schließlich nach § 10 der Wegeordnung für Sach-
sen vom 11. Juli 1891 (GS. 316) sowie nach
#* 6 der Wegeordnung für Westpreußen vom
27. Sept. 1905 (GS. 357) und § 5 der Wege-
ordnung für Posen vom 15. Juli 1907 (GS. 213)
für die von der zuständigen Behörde festgestellte
Herstellung von Bahnübergängen,
Brücken, Durchlässen und Drä-
nagen, sowie für anderweitige An-
stalten, welche nicht durch besondere Gesetze
vorgesehen sind, sofern in Sachsen der Bez A., in
Westpreußen der Kr A. oder im Falle der Be-
teiligung einer Stadt mit mehr als 10 000 Einw.,
eines Kreises oder einer Provinz der BezA. es
anordnet. In allen diesen Fällen ist nach Sta-
tuierung der öffentlichrechtlichen Gestattungs-
pflicht des Wegebaupflichtigen das Erfordernis
der Genehmigung des Eigentümers als solchen
vorbehaltlich seiner etwaigen Entschädigungs-
ansprüche ausgeschieden. Vgl. aber v. RKohr
im Pr VBl. 31, 148, der den Ausnahme-
charakter der Bestimmung nicht genügend be-
achtet. Dem Eigentümer des Wegegrundstücks
standen nach ALR. I, 9 §§ 221, 275 die Nut-
zungen des W. zu, abgesehen von den Frück-
ten der an öffentlichen W. vorhandenen Bäume,
die nach dem im ALR. II, 15 88 9, 10 ausgespro-
chenen Grundsatze demjenigen zugute kommen
sollten, der die Bäume gepflanzt oder zu unter-
halten hat (Or. 77, 275). Abweichend hiervon
überweist § 9 der Wegeordnung für Sachsen die
Nutzungen, soweit nicht ein anderer kraft beson-
dern Rechtstitels Anspruch darauf hat, dem Wege-
baupflichtigen. Ob diese Bestimmungen, da sie
in den Rahmen der durch Art. 113 EGB. der
Landesgesetzgebung vorbehaltenen „Regulierung
der öffentlichen W.“ nicht fallen, als durch § 955
BB. aufgehoben anzusehen sind, wonach die
Nutzungen einer Sache demjenigen zustehen, wel-
cher sie im Eigenbesitze hat, oder ob sie Geltung
behalten haben, weil das Nutzungsrecht als Kor-
relat der Wegebaulast deren öffentlichrechtliche
Natur teilt, ist zweifelhaft (vgl. Germershausen
1, 144; Sten B. des Herrenhauses von 1904
S. 439). Wegen der Rechte der Anlieger am
Bürgersteige vgl. Bürgersteige. Ferner s.
unter Dienstbarkeiten an öffent-
lichen Wegen.
V. Benutzung der W. Die öffentlichen
W. sind ihrem Wesen nach für die Benutzung zum
öffentlichen Verkehr bestimmt. Die Art der Be-
nutzung ist von der besonderen Verkehrsbestim-
mung des W. abhängig. So dürfen der Regel
nach Fußwege nur zum Gehen, Reitwege nur
zum Reiten, Radfahrwege nur zum Radfahren
benutzt werden. Die Fahrwege stehen als allge-
meine Anstalten für den öffentlichen Personen-
nund Güterverkehr im weitesten Sinne grundsätz-
lich jedem im Straßenverkehr gebräuchlichen
Verkehrsmittel gleichmäßig offen (Wegcordnung
für Sachsen § 3 und § 4 der Wegeordnungen für
Westpreußen, Posen). Aus der Bestimmung der
öffentlichen W. für den Verkehr folgt der unbe-
hinderte Gebrauch zu Verkehrszwecken für jeder-
mann (ALPRK. II, 15897; O##. 10, 194; Rl. vom