Wegeabgaben — Wegebaulast 927
polizeibehörden sowohl in positiver wie in ne--Der Gesichtspunkt der bloßen Annehmlichkeit oder
gativer Richtung mit Anweisungen zu versehen Bequemlichkeit für den öffentlichen Verkehr
(O#. 5 S. 68, 249; 8, 215), nicht aber, außer kommt nicht in Betracht. Ebenso ist das Be-
bei Gefahr im Verzuge (O G. 2, 424; 20, 302; stehen eines öffentlichen Weges für sich allein
23, 214; 24 S. 347, 410; 26, 293), ihre Rechte (OV G. 28, 202) oder der von einem nicht wege-
unmittelbar wahrzunehmen. baupflichtigen Dritten aus irgend einem Grunde
Wegeabgaben s. Wegegeld, Brücken= üÜber das im Verkehrsinteresse erforderliche Maß
eld. hinaus freiwillig bewirkte Ausbau (O G. 21, 231;
Wegebaulast. I. Unter W. versteht man die 32, 210; 35, 284; 38, 232; 43, 220; Pr VBl.
Summe der öffentlichrechtlich — 250; 12, 339) kein Grund oder Maßstab für
zwingbaren Verpflichtungen zur # wegepolizeiliche Anforderungen an den Wegebau-
Befriedigung der Anforderungen fpflichtigen. Dagegen können eigenmächtige Ein-
des öffentlichen Verkehrs an die griffe Dritter, z. B. die Anlegung von Gräben
Wege (O##G. 2, 263). Sie begreift, abgesehen I durch das Gelände öffentlicher Wege, die W. des
von den Kunststraßen, bei denen sie sich auf die Wegebaupflichtigen unter Umständen vorbehalt-
kunststraßenmäßige Unterhaltung beschränkt, nach lich seiner privatrechtlichen Ersatzansprüche er-
den neueren Wegegesetzen die offentlichrechtliche schweren (OVG. 26 S. 216, 221; 35, 294). Im
Verpflichtung in sich: 1. die öffentlichen Wege einzelnen kann die Wegepolizei im Rahmen des
anzulegen, zu verlegen und einzuziehen, 2. die Verkehrsbedürfnisses zu den mannigfachsten Auf-
Wege dem Verkehrsbedürfnis entsprechend zu lagen an den Wegebaupflichtigen Anlaß nehmen.
unterhalten, zu verbreitern und zu verbessern, So insbesondere hinsichtlich der Neuschaf-
3. Verkehrshindernisse auf den Wegen zu be= fung von Wegen (O##. 2, 226; 3, 351;
seitigen und 4. die durch Anlegung, Verlegung 5, 224; 9, 227; 10, 213; 15 S. 324, 426; 20
und Einziehung von Wegen, sowie durch Um= S. 222, 305; 23 S. 215, 221), hinsichtlich einer
wandlung von Privatwegen in öffentliche ge-Verstärkung oder Verbesserung
setzlich begründeten Entschädigungen zu gewähren der Fahrbahn durch Beliesung, Beschotte-
(Wegeordnung für Sachsen vom 11. Juli 1891 — rung, Pflasterung, des chausseemäßigen Ausbaus
GS. 316 — §F 4; Wegeordnung für Westpreußen und entsprechende Unterhaltung (O G. 2, 263;
vom 27. Sept. 1905 — GS. 357 — §5 10; Wege= 3, 179; 7, 256; 28, 189), hinsichtlich der Her-
ordnung für Posen vom 15. Juli 1907 — GS. stellung von Flutbrücken im Zuge
243 — § 9; vgl. auch hann. Wegegesetz vom des Weges (O G. ö, 222), der Unterhaltung von
28. Juli 1851 — Haun GS. I. Abt. S. 141 — ins Uferdeckwerken zum Schutze des Weges
der Fassung des G. vom 24. Mai 1894 — GS. 82 gegen Abbruch durch Wasser (O# G. 10, 181;
— § 21). Sie erstreckt sich auch auf die Zubehö- 17, 307) und sonstiger Sicherungsanla-
rungen der öffentlichen Wege (s. d.] (Wegeordgen (O##. 30, 248), auch wenn sie außerhalb
nung für Sachsen § 5; Wegeordnung für West= der Grenzen des öffentlichen Weges nötig wer-
preußen § 11; Wegeordnung für Posen § 10).den (O#G. 24, 194; 30, 217; vgl. auch O# G.
Negativ bestimmen diese Gesetze in ihren §§ 8 bzw. 10, 178; 17, 307); Sperrvorrichtungen
11 u. 12, daß die W. nicht in sich begreift: 1. die (OV G. 41, 240). Privateigentum kann jedoch in
Anlegung und Unterhaltung von Anstalten und keinem Falle durch die Wegepolizei entzogen oder
Vorrichtungen, die einem der Wegeanlage frem- beschränkt werden (OVG. 15, 324). Etbenso
dem Zweck dienen; 2. die Beleuchtung der Wege; können andere als sächliche Leistungen, z. B. die
3. innerhalb der Städte und ländlichen Ort= Anstellung ständigen Aufsichtspersonals, wege-
schaften die Schneerdumung und die Reinigung 1 polizeilich nicht als Teil der W. gefordert werden
der Straßen und Plätze (s. Beleuchtung I; (O##. 39, 210). Die W. ist für die ver-
Reinigung der Wege). In denjenigen Landes= schiedenen Arten der öffentlichen Wege
teilen, in denen der Inhalt der W. im einzelnen (bezüglich der W. bei Kunststraßen pgl.
durch besondere Bestimmungen geregelt ist, z. B. Kunststraßen IV und V) vielfach be-
hinsichtlich der Breite (vgl. Germershausen, sonders geregelt. Sie bildet oft geradezu
Wegerecht, 3. Aufl. 1, 38), sind diese maß= die Grundlage für die Klasseneinteilung der Wege.
gebend. Soweit solche Bestimmungen nicht be= So z. B. nach §§ 15 ff. der Wegeordnung für
stehen, ergeben die notwendig zu befriedigenden Sachsen vom 11. Juli 1891 (GS. 316), §§ 14 ff.
Anforderungen des öffentlichen Verkehrs den der Wegeordnung für Westpreußen vom 27. Sept.
Maßstab für das Eingreifen der Wegepolizei= 1905 (GS. 357), §§ 13 ff. der Wegeordnung für
behörden (OV G. 2, 266; 3, 184; 4 S. 247, 256; Posen vom 15. Juli 1907 (GS. 243). Als ihre
7, 258). Die W. ist also nicht etwas ein für alle= Träger kommen in Betracht der Staat
mal Feststehendes, sondern ändert sich mit dem für die landrechtlichen Land= und Heerstraßen und
Verkehrsbedürfnis (OV G. 26, 226), für welches früher für die Staatschausseen, die Provin-
auch ein regelmäßig wiederkehrender Verkehrs= zialKommunal)verbände auf Grund
andrang bestimmend sein kann (OV G. 53, 282). des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875 für
Dabei kommen außer dem Verkehrsinteresse die ehemaligen Staatschausseen und für die
unter Umständen auch andere öffentliche Inter= Provinzialchausseen, in der Prov. Sachsen auch
essen in Betracht (OV G. 5, 222; Pr VBl. 24, 23). für die ihnen übertragenen Landstraßen (Wege-
Die Kosten sollen, außer wenn der Schutz von ordnung für Sachsen § 44) und ferner für solche
Nenschenleben in Frage steht (OVG. 36, 270), Wege, die auf Grund eines Beschlusses des Pro-
in angemessenem Verhältnis zu dem für den vinziallandtages auf den Provinzialverband über-
öffentlichen Verkehr bezweckten Vorteil stehen gegangen sind (Wegeordnung für Sachsen § 15;
(O#. 5, 226). Überbürdungen des Wegebau-Wegeordnung für Westpreußen § 15; Wegeord-
pflichtigen sind zu vermeiden (O# G. 7, 256)., nung für Posen § 14), der Kreis ebenfalls