Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Lotteriec 
kundigen, wohlhabenden und infolgedessen an 
Betriebskosten nicht zu ängstlich sparenden Kauf- 
leuten mit ausgedehnten Geschäftsverbindungen 
ist. Die Gesamtzahl der L. belief sich im Früh- 
jahr 1910 auf 721, wovon 544 mit einem Lose- 
debit von 234 520 auf Preußen selbst entfielen. 
Kaufleute werden als L. nur angenommen, wenn 
sie 1. an dem Orte der zu vergebenden Lotterie- 
einnahme seit mindestens einem Jahre das kauf- 
männische Gewerbe selbständig, d. h. auf eigne- 
Rechnung, und in eigner Person betreiben, 
2. wohlhabend und 3. in der Lage sind, die be- 
stimmte Sicherheit aus eignem Vermögen ohne 
wesentliche Schwächung der in ihren übrigen 
Erwerbszweigen nötigen Betriebsmittel zu leisten. 
Frauen und Handelsfirmen werden Lotterie- 
einnahmen nicht übertragen. Die Anahme der 
Offiziere soll — unbeschadet der Rücksichten auf 
die Interessen der Lotterieverwaltung — vor- 
zugsweise unter dem Gesichtspunkte der Auf- 
besserung eines zum standesgemäßen Unterhalt 
und der entsprechenden Erziehung und Ausbildung 
der Kinder unzureichenden Einkommens erfolgen. 
Die Marineoffiziere werden der Generallotterie- 
direktion zur Annahme in die Anwärterliste 
von dem Reichsmarineamt vorgeschlagen, wäh- 
rend hinsichtlich der Offiziere des 
eine Mitwirkung des Kr M. nicht mehr statt- 
findet. Mit Rücksicht auf den erwähnten Zweck 
der Annahme von Offizieren ist diesen ge- 
stattet, die Kaution durch Aufnahme eines 
Darlehns zu beschaffen, sofern der Darlehns- 
geber bei pünktlicher Zinszahlung für die Dauer 
der Verwaltung der Lotterieeinnahme auf das 
Kündigungsrecht verzichtet. Wegen der somit 
geringeren finanziellen Sicherheit der. Lotterie- 
verwaltung gegenüber vermögenslosen Offizieren 
wird von ihnen in besonderem Maße erwartet, 
daß sie die Geschäfte persönlich wahrnehmen, 
und deshalb sowie mit Rücksicht auf den Charak- 
ter der Anstellung als der Zuwendung eines 
Zuschusses zur Pension und auf die Absatzmög- 
lichkeit werden den Offizieren nur Lotterie- 
einnahmen mittleren Umfangs, von diesen aber 
vorzugsweise solche mit einem leichten und 
sicheren Loseabsatz übertragen. Voraussetzung 
ist die Verabschiedung mit Verleihung der Aus- 
sicht auf Anstellung im Zivildienst; Offiziere, 
welche den Stellenrang eines Regimentskom- 
mandeurs oder Kapitäns zur See oder einen 
höheren bekleidet haben, werden nicht ange- 
nommen. Die in Reichs= oder preuß. Staats- 
anleihe zu bestellende Sicherheit beträgt min- 
destens 12 000 .K und steigt mit der Zahl der 
überwiesenen Lose in gewissen Staffeln. Die 
Annahme der L. sowie jede Bestimmung über 
Zahl und Nummern der von ihnen zu vertreiben- 
den Lose erfolgt auf jederzeitigen Widerruf und 
ausschließlich durch die und unter alleiniger Ver- 
antwortung der Genergallotteriedirektion, die 
Annahme in Form einer von dieser ausgefertig- 
ten, von deren Präsidenten bestätigten Bestallung. 
Soweit es sich um L. in den vertragsmäßig der 
preuß. Lotterie angeschlossenen anderen Bundes- 
staaten handelt, ist deren Regierungen durch die 
bezüglichen Staatsverträge (vgl. Lotterie IIB) 
ein Vorschlagsrecht eingeräumt und die vorzugs- 
weise Berücksichtigung der Kollekteure der bisher 
dort bestandenen bzw. zugelassenen Staats- 
  
Heeres 
innehmer 
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lotterie zugesagt. Die Bestallung ist bei Weg- 
fall einer der für die Annahme erforderlichen 
Bedingungen zurückzunehmen; sie erlischt beim 
Todesfall des L. mit der Maßgabe, daß den 
Erben die Abwicklung der laufenden, unter 
Umständen auch noch der folgenden Lotterie 
üübertragen werden kann. Der L. haftet un- 
bedingt für seine Geschäftsführung, insbesondere 
also auch für seine Gehilfen. Es ist ihm ge- 
stattet, Mittelspersonen anzunehmen, 
welche für ihn und auf seine Gefahr Lose ver- 
kaufen oder Bestellungen auf Lose und gegebenen- 
f#ealls auch Zahlungen entgegennehmen sowie die 
Aushändigung der Lose und alle Mitteilungen 
bewirten. Der L. haftet für diese Mittelspersonen, 
die er der Generallotteriedirektion namhaft zu 
machen und auf deren Anordnung zu entlassen 
hat. Verboten sind dem L.: 1. Abgabe von 
Losen über oder unter dem planmäßigen Preise; 
2. Einleitung oder geschäftliche Kenntnisnahme 
von Gesellschaftsspielen (Vereinigungen zu ge- 
meinschaftlichem Spiel); 3. Aufforderung zum 
Lotteriespiel sowie Ubersendung nicht bestellter 
Lose an Personen, mit denen er keine fortlaufende 
Lotteriegeschäftsverbindung hat; 4. jede sonstige 
Reklame, insbesondere auch Inserate in anderen 
als den Blättern seines Wohnortes und der 
mit diesem in nahen wirtschaftlichen Beziehun- 
gen stehenden, selbst keine Lotterieeinnahmen 
besitzenden Orte sowie Bekanntmachungen der 
in die Einnahme gefallenen Gewinne; 5. Ver- 
trieb von Losen anderer Lotterien, sofern dies 
nicht durch Anab O. gestattet ist. Neuerdings ist 
siedoch den L. durch AKabO. die Bildung einer 
[„Losevertriebsgesellschaft kgl. 
preuß. Lotterieeinnehmer, Gesell- 
schaft m. b. H.“ zur Ubernahme von Privat- 
lotterien und Veranstaltung von Wohlfahrts- 
einrichtungen für die L. und deren Hinterblie- 
benen gestattet (s. den besonderen Artikel Lose- 
vertriebsgesellschaft). Die L. unter- 
liegen Revisionen seitens der Generallotterie- 
direktion. Die L. sind berechtigt, nicht abgesetzte 
Lose und Losabschnitte, welche sie nicht fest 
übernehmen zu wollen erklärt haben, innerhalb 
bestimmter Frist an die Generallotteriedirektion 
zurückzugeben. Ihre Bezüge, aus denen sie alle 
Unkosten zu bestreiten haben, bestehen in: 1. einer 
Schreibgebühr von einer Mark für jedes abgesetzte 
Los jeder Klasse, für das Jahr und Los also 10 .K, 
2. einer Gewinnprovision von 1 ½0 der in ihre 
Einnahme gefallenen Gewinne; im Durchschnitt 
aller L. stellt sich diese für das Jahr und Los auf 
etwa 5 .C. Die Verhältnisse und Obliegenheiten 
der L. sind durch eine von der Generallotterie- 
direktion erlassene Geschäftsanw. vom 9. März 
1906 geregelt. Ordnungswidrigkeiten der L. 
werden je nach ihrer Schwere mit Zurechtwei- 
sungen, Ordnungsstrafen, Kürzungen in der Zahl 
der zu vertreibenden Lose oder Entziehung der 
Lotterieeinnahme geahndet; daneben oder statt 
einer Ordnungsstrafe haben sie gegebenen- 
falls die Kosten der zur Feststellung der Ord- 
nungswidrigkeit vorgenommenen örtlichen Re- 
visionen zu tragen. Der Gewerbesteuer unter- 
liegen die L. nicht, da sie der begrifflich 
zum Gewerbebetriebe gehörenden Selbständig- 
keit ermangeln (O##. 26, 128; OVSt. 
4, 432). 
  
  
  
  
  
 
	        
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