Lotteriec
kundigen, wohlhabenden und infolgedessen an
Betriebskosten nicht zu ängstlich sparenden Kauf-
leuten mit ausgedehnten Geschäftsverbindungen
ist. Die Gesamtzahl der L. belief sich im Früh-
jahr 1910 auf 721, wovon 544 mit einem Lose-
debit von 234 520 auf Preußen selbst entfielen.
Kaufleute werden als L. nur angenommen, wenn
sie 1. an dem Orte der zu vergebenden Lotterie-
einnahme seit mindestens einem Jahre das kauf-
männische Gewerbe selbständig, d. h. auf eigne-
Rechnung, und in eigner Person betreiben,
2. wohlhabend und 3. in der Lage sind, die be-
stimmte Sicherheit aus eignem Vermögen ohne
wesentliche Schwächung der in ihren übrigen
Erwerbszweigen nötigen Betriebsmittel zu leisten.
Frauen und Handelsfirmen werden Lotterie-
einnahmen nicht übertragen. Die Anahme der
Offiziere soll — unbeschadet der Rücksichten auf
die Interessen der Lotterieverwaltung — vor-
zugsweise unter dem Gesichtspunkte der Auf-
besserung eines zum standesgemäßen Unterhalt
und der entsprechenden Erziehung und Ausbildung
der Kinder unzureichenden Einkommens erfolgen.
Die Marineoffiziere werden der Generallotterie-
direktion zur Annahme in die Anwärterliste
von dem Reichsmarineamt vorgeschlagen, wäh-
rend hinsichtlich der Offiziere des
eine Mitwirkung des Kr M. nicht mehr statt-
findet. Mit Rücksicht auf den erwähnten Zweck
der Annahme von Offizieren ist diesen ge-
stattet, die Kaution durch Aufnahme eines
Darlehns zu beschaffen, sofern der Darlehns-
geber bei pünktlicher Zinszahlung für die Dauer
der Verwaltung der Lotterieeinnahme auf das
Kündigungsrecht verzichtet. Wegen der somit
geringeren finanziellen Sicherheit der. Lotterie-
verwaltung gegenüber vermögenslosen Offizieren
wird von ihnen in besonderem Maße erwartet,
daß sie die Geschäfte persönlich wahrnehmen,
und deshalb sowie mit Rücksicht auf den Charak-
ter der Anstellung als der Zuwendung eines
Zuschusses zur Pension und auf die Absatzmög-
lichkeit werden den Offizieren nur Lotterie-
einnahmen mittleren Umfangs, von diesen aber
vorzugsweise solche mit einem leichten und
sicheren Loseabsatz übertragen. Voraussetzung
ist die Verabschiedung mit Verleihung der Aus-
sicht auf Anstellung im Zivildienst; Offiziere,
welche den Stellenrang eines Regimentskom-
mandeurs oder Kapitäns zur See oder einen
höheren bekleidet haben, werden nicht ange-
nommen. Die in Reichs= oder preuß. Staats-
anleihe zu bestellende Sicherheit beträgt min-
destens 12 000 .K und steigt mit der Zahl der
überwiesenen Lose in gewissen Staffeln. Die
Annahme der L. sowie jede Bestimmung über
Zahl und Nummern der von ihnen zu vertreiben-
den Lose erfolgt auf jederzeitigen Widerruf und
ausschließlich durch die und unter alleiniger Ver-
antwortung der Genergallotteriedirektion, die
Annahme in Form einer von dieser ausgefertig-
ten, von deren Präsidenten bestätigten Bestallung.
Soweit es sich um L. in den vertragsmäßig der
preuß. Lotterie angeschlossenen anderen Bundes-
staaten handelt, ist deren Regierungen durch die
bezüglichen Staatsverträge (vgl. Lotterie IIB)
ein Vorschlagsrecht eingeräumt und die vorzugs-
weise Berücksichtigung der Kollekteure der bisher
dort bestandenen bzw. zugelassenen Staats-
Heeres
innehmer
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lotterie zugesagt. Die Bestallung ist bei Weg-
fall einer der für die Annahme erforderlichen
Bedingungen zurückzunehmen; sie erlischt beim
Todesfall des L. mit der Maßgabe, daß den
Erben die Abwicklung der laufenden, unter
Umständen auch noch der folgenden Lotterie
üübertragen werden kann. Der L. haftet un-
bedingt für seine Geschäftsführung, insbesondere
also auch für seine Gehilfen. Es ist ihm ge-
stattet, Mittelspersonen anzunehmen,
welche für ihn und auf seine Gefahr Lose ver-
kaufen oder Bestellungen auf Lose und gegebenen-
f#ealls auch Zahlungen entgegennehmen sowie die
Aushändigung der Lose und alle Mitteilungen
bewirten. Der L. haftet für diese Mittelspersonen,
die er der Generallotteriedirektion namhaft zu
machen und auf deren Anordnung zu entlassen
hat. Verboten sind dem L.: 1. Abgabe von
Losen über oder unter dem planmäßigen Preise;
2. Einleitung oder geschäftliche Kenntnisnahme
von Gesellschaftsspielen (Vereinigungen zu ge-
meinschaftlichem Spiel); 3. Aufforderung zum
Lotteriespiel sowie Ubersendung nicht bestellter
Lose an Personen, mit denen er keine fortlaufende
Lotteriegeschäftsverbindung hat; 4. jede sonstige
Reklame, insbesondere auch Inserate in anderen
als den Blättern seines Wohnortes und der
mit diesem in nahen wirtschaftlichen Beziehun-
gen stehenden, selbst keine Lotterieeinnahmen
besitzenden Orte sowie Bekanntmachungen der
in die Einnahme gefallenen Gewinne; 5. Ver-
trieb von Losen anderer Lotterien, sofern dies
nicht durch Anab O. gestattet ist. Neuerdings ist
siedoch den L. durch AKabO. die Bildung einer
[„Losevertriebsgesellschaft kgl.
preuß. Lotterieeinnehmer, Gesell-
schaft m. b. H.“ zur Ubernahme von Privat-
lotterien und Veranstaltung von Wohlfahrts-
einrichtungen für die L. und deren Hinterblie-
benen gestattet (s. den besonderen Artikel Lose-
vertriebsgesellschaft). Die L. unter-
liegen Revisionen seitens der Generallotterie-
direktion. Die L. sind berechtigt, nicht abgesetzte
Lose und Losabschnitte, welche sie nicht fest
übernehmen zu wollen erklärt haben, innerhalb
bestimmter Frist an die Generallotteriedirektion
zurückzugeben. Ihre Bezüge, aus denen sie alle
Unkosten zu bestreiten haben, bestehen in: 1. einer
Schreibgebühr von einer Mark für jedes abgesetzte
Los jeder Klasse, für das Jahr und Los also 10 .K,
2. einer Gewinnprovision von 1 ½0 der in ihre
Einnahme gefallenen Gewinne; im Durchschnitt
aller L. stellt sich diese für das Jahr und Los auf
etwa 5 .C. Die Verhältnisse und Obliegenheiten
der L. sind durch eine von der Generallotterie-
direktion erlassene Geschäftsanw. vom 9. März
1906 geregelt. Ordnungswidrigkeiten der L.
werden je nach ihrer Schwere mit Zurechtwei-
sungen, Ordnungsstrafen, Kürzungen in der Zahl
der zu vertreibenden Lose oder Entziehung der
Lotterieeinnahme geahndet; daneben oder statt
einer Ordnungsstrafe haben sie gegebenen-
falls die Kosten der zur Feststellung der Ord-
nungswidrigkeit vorgenommenen örtlichen Re-
visionen zu tragen. Der Gewerbesteuer unter-
liegen die L. nicht, da sie der begrifflich
zum Gewerbebetriebe gehörenden Selbständig-
keit ermangeln (O##. 26, 128; OVSt.
4, 432).