Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wegebaumaterial — Wegegeld 
vflichtungen nicht begründet oder abgeändert 
werden (OVG. 8, 356;: 10, 206: 16, 49; 19, 211; 
2.), 206; 32, 427). Titel des Privatrechts, ins 
besondere Privatvertrag oder Verjährung, bilden 
keinesfalls eine geeignete Grundlage für die 
Wegebaulast (OV. 9, 72; 31, 2.14; 43, 256). 
Edenso ist das Eigentum am Mege (OVG. 
2), 266), oder die Tatsache, daß jemand einen 
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Gemeinden und Gutsbezirke zur Teilnahme an 
der W. zulässig, soweit außerhalb ihrer kommu- 
nalen Grenzen belegene Wege überwiegend ihrem 
Verkehrsinteresse dienen. Uber die Heranziehung 
und nötigenfalls auch über die Verteilung der 
W. beschließt der KrA. und, wenn eine Stadt 
mit mehr als 10 000 Einw. beteiligt ist, der 
Bez A. Ebenso nach § 20 der Wegeordnung für 
Weg hergestellt hat (OVG. 24, 214; 30, 257;|] Posen mit der Maßgabe, daß hinsichtlich solcher 
32, 210; 35, 284), für die Begründung der Wege- 
baupflicht bedentungslos. 
1I. Neben der im vorstehenden behandelten 
W. des ordentlichen Wegebaupflichtigen und der 
dieser gleichgestellten W. auf Grund besondern 
Titels (Wegeordnungen für Sachsen § 21, für 
Posen § 23, für Westpreußen § 24) besteht die 
sog. außerordentliche W. 
gesetzlich geordnete Verpflichtung eines an sich 
nicht Wegebaupflichtigen zur Teilnahme an der 
W., zu welcher er wegepolizeilich herangezogen 
werden kann, weil er entweder im Vergleich 
mit dem ordentlichen Wegebaupflichtigen ein 
üÜberwiegendes oder doch ein besonderes Ver- 
kehrsinteresse an einem Wege besitzt, oder weil 
er den Weg im Vergleich mit den übrigen am 
Gemeingebrauch Beteiligten in außerordentlicher 
Das ist die 
nehmer des Betriebes wegen außerordentlicher, 
  
Weise in Anspruch nimmt. Die erstere Art der 
außerordentlichen W. findet sich in einzelnen 
Provinzialzeseten. Im Reg.-Bez. Kassel konnten 
nach § 2 des G. vom 16. März 1879 (GS. 225), 
die Gemeinden auch zum Bau und der Unter- 
haltung außerhalb ihrer Gemarkungen gelegenen 
Landwege, Vizinal(Verbindungs)wege oder Di- 
striktsstraßen oder Landwegestrecken herangezogen 
werden, soweit sie an denselben ein hervorragen- 
des Interesse haben. Die Entscheidung hierüber 
und über die Verteilung der Baulast stand nach 
* 61 36. dem Bez A. nach Anhörung der Ge- 
  
meinden und der Kreisvertretung zu. Gegen 
seine Entscheidung findet die Beschwerde an den 
MdölA. u. MdJ. statt. In Anlehnung daran 
bestimmt das G., 
Bestimmungen der Wegegesetze im Reg.-Bez. 
Wiesbaden, vom 27. Juni 1890 (GS. 225), 
daß die Gemeinden unter der gleichen Voraus- 
setzung zum Bau und zur Unterhaltung außerhalb 
ihrer Gemarkungen belegener Gemeindewege 
herangezogen werden können. Über das Vor- 
liegen der Voraussetzung und über die Ver- 
betr. die Abänderung einiger 
  
teilung der W. 
licher Vereinbarung der Bez A. Nach Aufhebung 
beschließt in Ermangelung güt- 
Wege, welche zur Bebauung bestimmt sind oder 
bei denen nach den Umständen anzunehmen ist, 
daß sie hierzu verwendet werden sollen, die 
Heranziehung unzulässig ist. Von erheblich grö- 
ßherer Bedeutung ist die zweite Art der außer- 
ordentlichen W.: die Heranziehung der 
gewerblichen Betriebe zu Voraus- 
leistungen für den Wegebau. Hier hat der Unter- 
innerhalb der Grenzen des Gemeingebrauchs 
verursachter Abnutzung des öffentlichen Weges 
dem ordentlichen Wegebaupflichtigen unter ge- 
wissen Voraussetzungen eine Vergütung für den 
Mehraufwand zu gewähren. Das Nähere s. unter 
Vorausleistungen zum Wegebau. 
Wegebaumaterial s. Baustoffe. 
Wegebaupolizei s. Wegepolizei I. 
Wegebeleuchtang s. Beleuchtung I, 
Wegebaulast I. 
Wegegeld. Abgesehen von dem für den Ver- 
kehr auf den Kunststraßen zur Erhebung ge- 
langenden Chausscegeld (s. d.) werden auch für 
die Benutzung anderer öffentlicher Wege stellen- 
weise noch Wege-, Damm= oder Pfla- 
stergelder erhoben. Das A#pP. beschränkte 
im § 90 II, 15 das Erhebungsrecht auf die Ver- 
leihung durch den Staat; es konnten also seitdem 
für seinen Geltungsbereich keine Gerechtsame 
mehr durch Verjährung erworben werden. Auch 
die Festsetzung des Tarifs ist nach § 91 a. a. O. 
dem Staate vorbehalten (s. dieserhalb Ver- 
(kkehrsabgaben II). Durch § 20 des Zoll- 
und Verkehrsgesetzes vom 26. Mai 1818 (GS. 
65) wurden zwar alle wohlbegründeten Er- 
hebungen und Leistungen, welche zur Unterhal- 
tung u. a. auch der Wege bestimmt waren, von 
der Aufhebung der Staats-, Kommunal--, Privat- 
und Binnenzölle ausgeschlossen. Die V. vom 
16. Juni 1838 (G. 353), betr. die Kommuni- 
kationsabgaben, führte jedoch im Anschluß an 
die Zollvereinsverträge der dreißiger Jahre eine 
Beschränkung in der Erhebung der aufrecht- 
des G. vom 16. März 1879 und des g. 61 36. erhaltenen Abgaben ein, indem sie im § 1 be- 
durch § 10 des G., betr. die Landwege im Reg.= stimmte, daß die außer dem Chausseegelde für 
Bez. Kassel, vom 25. Aug. 1909 (GS. 741) gilt die Benutzung von Kommunikationsanstalten be- 
die Verpflichtung zur Teilnahme an der Wege= stehenden Abgaben auf diejenigen chaussierten 
baulast hinsichtlich außerhalb des eigenen Bezirks und nichtchaussierten Straßen, welche der Minister 
belegener Wege nach § 5 des letzteren G. nur der Finanzen und des Handels nach dem Be- 
noch für Kreise und nur für solche Landwege= dürfnis des Verkehrs vorzuschlagen hatte, einer 
strecken, welche zur Durchführung oder Fort= Revision zu unterwerfen und, soweit sie die Unter- 
führung eines Landwegs durch einen verhält- haltungs- und Herstellungskosten überstiegen, auf 
nismäßig kleinen Teil eines anderen Kreises!] einen diesen Rosten angemessenen Betrag zu 
erforderlich sind, soweit die Wegestrecken über-ermäßigen seien. Das Verzeichnis dieser Straßen 
wiegend dem Verkehrsinteresse des anderen sollte durch die Amtsblätter bekanntgemacht 
Kreises dienen. Uber die Heranziehung sowie über werden, wobei von zehn zu zehn Jahren eine 
die Verteilung der Wegebaulast besch ließt in Revision vorbehalten werden sollte (5 4). Dem- 
Ermangelung einer Vereinbarung auf Anirag der # entsprechend sind diejenigen Straßen, auf welche 
Wegepolizeibehörde oder einer der beteiligten # die Verordnung Zur Auwendung gebracht ist, in 
Kreise der BezA. Nach § 21 der Wegcordnung den unterm 28. Dez. 1840 den Regierungen zur 
für Westpreußen ist eine solche Heranziehung der Bekanntmachung zugefertigten Verzeichnissen auf- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 59 
 
	        
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