Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wegegesetzgebung 931 
der am 11. Juli 1891 ergangenen Wegeordnung betr. die Abänderung der Wegeordnungen für 
für die Prov. Sachsen (G. 316), die nach ein= die Prov. Sachsen und Westpreußen, vom 8. Juni 
gehender Begutachtung durch den Provinzial= 1908 (GS. S. 157 u. 165) und das G., betr. die 
landtag den Landtag ohne nennenswerte Schwic= Landwege im Reg.-Bez. Kassel, vom 25. Aug. 
rigkeiten passierte. Bei den Beratungen wurde als 1909 (G. 741). Der 1910 unerledigt gebliebene 
übereinstimmende Auffassung der Staatsregie= Entwurf eines Gesetzes über die Reinigung der 
rung und des Landtages festgestellt, daß sie un- 
beschadet der Berücksichtigung aller berechtigten 
provinziellen Besonderheiten das Muster für die 
künftigen Provinzialwegcordnungen zu bilden 
habe. Die in den folgenden Jahren unternomme- 
nen Versuche, solche Wegeordnungen für die 
Prov. Westpreußen, Brandenburg, Pommern und 
Schlesien, sowie für Posen und die Rheinprovinz 
vorzubereiten, gelangten über die Vorarbeiten, 
  
  
öffentlichen AWege wurde dem Landtage erneut 
vorgelegt. 
III. Die gegen wärtige Lage der W. 
kann hier nur im allgemeinen unter Hervor- 
# hebung der wichtigsten Gesetze behandelt werden. 
Abgesehen von den wenigen Provinzen mit kodi- 
fiziertem Wegerecht gelten in den einzelnen 
Landesteilen, oft in kleinen Teilen von Pro- 
vinzen so mannigfache wegerechtliche Vorschrif- 
äußerstenfalls über die Begutachtung durch die ten, daß eine eingehendere Aufzählung nicht an- 
Provinziallandtage, nicht hinaus. Die Schwierig= gezeigt erscheint. Es wird daher im einzelnen auf 
keiten, die sich aus der Behandlung der umfang= die umfassende Wiedergabe der provinzialrecht- 
reichen staatlichen Landstraßen und sonstigen lichen Bestimmungen bei Germershausen, Das 
Wegebauverpflichtungen ergaben, in Verbindung Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preu- 
mit einer Abneigung gegen die Neuordnung —iem 3. Aufl. 1, 231 ff. und namentlich im 
  
haupt, von der man mit Unrecht erhebliche Ver- 
schiebungen der kommunalen Belastung fürchtete, 
zweiten Bande dieses Werkes verwiesen. Für 
die besonders verwickelten rheinischen Ver- 
  
nebenbei wohl auch politische Gesichtspunkte, hältnisse gibt Eckers Rheinisches Wegerecht eine 
vereitelten das Vorgehen. Die Staatsregierung 
entschloß sich deshalb dazu, die vom fiskalischen 
Standpunkte aus unwirtschaftliche, vom Stand- 
punkte des Verkehrs nicht mehr zeitgemäße Be- 
teiligung des Staates an der Wegebaulast durch 
Ubertragung der staatlichen Wegebauverpflich= 
tungen auf den Verhältnissen näherstehende kom- 
munale Verbände zu beseitigen (s. Land- 
straß en). 
schiedenheit in Angriff genommene Aufgabe na- 
mentlich in den Prov. Ostpreußen, Westpreußen, 
Posen und Schlesien unter Aufwendung von rund 
36 Mill. K in den Etatsjahren 1897/98—1906 
im wesentlichen durchgeführt war, konnte an 
die nach wie vor dringliche gesetzliche Neuregelung 
des Wegewesens erneut herangetreten werden. 
Es geschah zuerst für die Prov. Westpreußen, 
deren Provinziallandtag schon 1893 unter An- 
erkennung des Bedürfnisses den ihm vorgelegten 
Grundzügen einer Wegeordnung zugestimmt 
hatte. Das Ergebnis war die Wegeordnung für 
die Prov. Westpreußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 
357), die entsprechend der obigen Direktive, nach 
dem Vorbilde der sächs. Wegeordnung gestaltet, 
auch den provinziellen Besonderheiten West- 
preußens gerecht wird. Bei ihrer Beratung wurde 
der Wunsch geäußert, baldigst auch in Posen und 
unter gewissen Gesichtspunkten auch in West- 
falen eine Neuordnung des Wegewesens eintreten 
zu lassen. Diesem Wunsche ist für Posen in- 
zwischen durch den Erlaß der dem Vorbilde der 
westpreuß. Wegeordnung nachgebildeten, aller- 
dings in einer Reihe von Einzelheiten meist for- 
meller Natur von dieser abweichenden Wegoeord- 
ordnung vom 15. Juli 1907 (GS. 2413) abgeholfen 
worden. Für Ostpreußen liegt gegenwärtig 
(1911) dem Landtage der Entwurf einer neuen 
Wegecordnung vor. Die Beratung des Entwurfs 
hat Vertretern der Rheinprovinz Veranlassung 
gegeben, auch für diese Provinz den baldigen Er- 
laß einer Wegeordnung anzuregen. An Einzel- 
gesetzen, die zur Regelung einzelner wegerecht- 
licher Materien oder zur Beseitigung in der 
Nachdem diese mit großer Ent- 
erschöpfende Ubersicht und kritische Würdigung. 
Es gelten von wichtigeren Gesetzen: a) für den 
gegen wärtigen Umfang der Mon- 
archie das G., betr. die Einstellung der Er- 
hebung von Chausseegeld auf den 
Staatsstraßen, vom 27. Mai 1874 (GE. 184), 
das G., betr. die Anlegung und Ver- 
änderung von Straßen und Plät- 
zen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 
2. Juli 1875 (GS. 197), das G., betr. die im 
Auseinandersetzungsverfahren begründeten Ge- 
meinschaftsverhältnisse, vom 2. April 
1887 (G. 105), das G., betr. die Hinterzichung 
und Uberhebung von Verkehrsabgaben, 
vom 2. Mai 1900 (G. 123) und das G., betr. die 
Vorausleistungen zum Wegebau, vom 
18. Aug. 1902 (GS. 315); b) für größere Teile 
der Monarchie, insbesondere für die landrecht- 
lichen Gebietsteile: das ALR. II, 15, die V. 
vom 16. Juni 1838, die Kommunitka- 
tionsabgaben betr. (G. 353), in ihren 
noch geltenden Teilen, mit derselben Einschrän- 
kung die V., betr. den Verkehr auf Kunst- 
straßen, vom 17. März 1839 (GS. 80) und 
die Kab O. vom 29. Febr. 1840, betr. den Tarif 
zur Erhebung des Chausseegelds 
auf den Staatsstraßen und die Handhabung der 
Polizei auf denselben, ferner das die Vorschriften 
der beiden letzteren abändernde G. vom 20. Juni 
1887 (G. 301); c) in den einzelnen Pro- 
vinzen oder doch nach Maßgabe ihrer geographi- 
schen und historischen Zusammensetzung in großen 
Teilen von Provinzen, und zwar teils ausschließ- 
lich, teils neben mehr oder weniger zahlreichen 
neucren Bestimmungen: in Ostpreu ßen 
das Provinzialrecht von 1801 Zusatz 226 88 1 
bis 9, in Westpreußen die Wegeordnung 
vom 27. Sept. 1905 (G. 357), abgeändert durch 
die Novelle vom 8. Juni 1908 (GS. 165), in 
Posen die Wegeordnung vom 15. Juli 1907 
(G. 243) und Teile (§§ 1, 2, 5) des G., betr. 
die anderweite Regelung der Verpflichtung zur 
Leistung von Hand= und Spanndiensten für die 
  
  
  
Praxis hervorgetretener Unzuträglichkeiten be- 
stimmt sind, kommen in Betracht die Gesetze, 
Unterhaltung von Land= und Heerstraßen, vom 
21. Juni 1875 (GS. 324), in Schlesien das 
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