Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wegepolizei und Wegepolizeibehörden 933 
die Verkehrspolizei im eigenilichen der Distriktskommissare mit Ausnahme der- 
Sinne, d. i. die Aufsicht über den Verkehr auf den jenigen Gutsbezirke, in welchen der Gutsherr 
öffentlichen Wegen (OVG. vom 25. Nov. 18895 — die Polizeiverwaltung gemäß Nr. 5 der Kr . 
O . 13, 36). vom 10. Dez. 1836 (v. Ramptz 20, 934) selbst 
1I. Für die Wahrnehmung der dder durch einen Vertreter ausübt (O#. 
Wegepolizei sind nach § 55 36.. die „bis= 22, 227; 50, 290). Wenn ein hiernach zuständiger 
her“ damit betrauten Behörden zuständig. Das Gutsherr persönlich beteiligt ist (Pr Bl. 24, 278; 
sind nicht durchweg die Ortspolizeibehörden. 21, 518; 28, 993; 27, 176; OBG. 41, 251), kann 
Während bei den übrigen Wegen hinsichtlich der der Landrat entweder selbst eingreifen oder einen 
Zuständigkeit ein Unterschiecd zwischken Wege- Distrikts Fkommissar beauftragen (OV. 50, 290). 
bau polizei, d. h. der Aufsicht über den Bau und Falls in mehreren Bezirken einheitlich polizeilich 
die Unterhaltung einerseits und Wegepoli= eingeschritten werden muß, z. B. bei Grenz- 
zei im allgemeinen Sinne, d. h. der Sorge für brücken zwischen inländischken Gemeinden usw. 
ihren Schutz und den Schutz des Verkehrs auf (OVG. 15, 259), so bestimmt in Ermangelung 
ihnen andererseits nicht gemacht wird, ist bei besonderer gesetzlicher Vorschriften die vorgesetzte 
Ku# #n ststraßen im Rechtssinne (vgl. G. vom Aussichtsbehörde die zuständige Wegepolizei- 
20. Juni 1887 — GS. 301 — § 12) die Chaussee- behörde (OBG. 40, 224). Das elwa in Tätigkcit 
bau polizei als Obliegenheit der Landespolizei= tretende Verwaltungsgericht ist gemäß § 58 
behörde, also des Regierungspräsidenten, beson= Abs. 1 Ziff. 1 LBVG. besonders zu bestimmen 
ders entwickelt. In den neueren Provinzen sind (Pr BWBl. 27, 413). 
mehrfach für gewisse wegepolizeilickhe Maßnah= III. Die Wegepolizeibehörden sind für die 
men die ordentlichen Polizeibehörden ausgeschal-e Handhabung der Wegepolizei aus- 
tet und ihre Funktionen teils anderen Behörden, schließlich zuständig, und zwar nickht 
so im ehemaligen Kurhessen bezüglich der Land-nur im Verhältnis zu anderen Zweigen der 
wege dem Landrat (OW#G. 20, 284), teils Or-Polizei, sondern auch innerhalb der Grenzen ihrer 
ganen der Selbstverwaltung übertragen (vgl. An- besondern wegerechtlichen Zuständigkeit. Dar—- 
legung von öffentlichen Wegen). aus folgt, daß z. B. die ordentliche Wegepolizei- 
Ebenso nach §6 des G., betr. die Vorausleistungen, behörd zum Erlaß chausseepolizeilicher Anord- 
zum Wegebau, vom is. Aug. 1962 (GS. 315), nungen nicht befugt ist (CVG. 33, 279). Dies 
wonach die Kreis- und Bezirksausschüsse übher die erleidet nur bei Gefahr im Verzuge eine Aus- 
Anträge der Wegebaupfslichtigen auf Heran= nalme. Alsdann handelt sice aber nicht als Or- 
ziohung von Fabriken usw. zu entscheiden halen. gan der Landespolizei, sondern kraft eigener, 
Bei Auseinandersetzungen haben im Rahmen des wenn auch auscrordentlicher Zuständigkeit. Da- 
Auseinandersetzungsverfahrens die N usein-- nach bestimmt sich der Rechtsmittelzug (O## G. 
andersetzungsbehörden binsichtlich der 41 S. 236, 238). Andererseits ist die Zuständig- 
Feststellung der öffentlichen und privaten Wege= keit der Wegepolizeilehörden auf die Wege- 
anlagen alle Befugnisse der ordentlichen Wege- polizei als solche besck ränkt, jedoch nicht in dem 
polizeibehörden (V. vom 20. Juni 1817 .— GE. Sinne, daß sie sich des Einsck. reitens zu enthalten 
161 — § 4; Erganzngeggjet vem 7. Juni 1821#hätte, wenn anderc, insbesondere landes polizei- 
— GES. 89- — , 9; V. vom 30. Juni 1834 liche Interessen mit in Betracht kommen. In 
wegen des gensbrreinhes usm. — Ge. 96 — solchen Fällen darf sie nur wegepolizeiliche An- 
887, 11 und O# G. 21 „2/8— Pr l. 21,72, sowie ordnungen, die (z. B bei Strombauwerken, die 
BPrauchitsch 1,1906 Anm. 6zu 5536. und Feitschr. mit einem Wege zusammenhängen oder in bezug 
für Landeskultur-Gesetzgebung 31, 381). Über auf Eisenbahnanlagen)i in das Gebiet der Landes- 
den Zweck des Verfahrens hinaus sind sic nicht polizei übergreifen, nicht treffen, ehe nicht die 
zuständig. Jusbesondere ist der Schutz der Wege Strompolizeibehörde oder die Landeseisenbahn- 
nicht ihre Sache. In dringlichen Unterhaltungs= polizei (der Mdöll.) ihr Einverständnis erklärt 
fällen kann die ordentlicke Wegepolizeibehörde haben (O##G. 18, 215 ff.; 24 S. 222, 227; 
auch bei obsckhwebendem Auseinandersetzungsver--! 32 S. 219, 225 ff.; 38, 262; 43, 227 ff.). Einer 
fahren, jedoch stets nur vorläufige, Anordnungen! gewissen materiellen Einsch, ränkung unterliegt 
tressen (OVG. 5, 248; 21, 273 und Pr BBl. die Zuständigkeit der Wegepolizeibehörden auch 
15 42). Im Interesse einheitlichen Vorgehens insofern, als sic in Festungsrayons die Herstellung 
soll ein wechselseitiges Benehmen der beteiligten oder Veränderung größerer Wegeanlagen nicht 
örtlichen Beamten stattfinden (Erl. vom 19. März selbständig genehmigen können (Rayongesetz vom 
1843 — M Al. 128 — und vom 6. Jan. 1888 21. Dez. 1871 — RGBl. 459 — §8 13, 30; OVG. 
Ml. 31). Im übrigen liegt die Wegepolizei in 29, 231; s. Rayongesetz). Uber die Ab- 
der Hand der Ortspolizeibehörden, also (im Gel- grenzung der Zuständigkeit der Wegepolizei- 
tungsbereich der Kr O. und in Schleswig-Holstein) behörden vgl. gegenüber der Bergpolizei OVG. 
der Amtsvorsteher, in den Städten der Polizei= 36, 281, gegenüber der Baupolizei OG. 
behörden, in Hannover der Landräte oder land- 32, 338, gegenüber der Orts(Gesundheits)polizei 
rätlichen Hilfsbeamten (vgl. aber OV G. 20, 272; W 40. 435; 33, 279 ((J. Chausseepoli- 
44, 300), in Hessen-Nassau und in der Rhein-zei, C ¾ aus ( eebaupolizei). 
provinz der Bürgermeister, in Westsalen derV. Nach § 56 Z36. findet gegen wege- 
Amtmänner und in Posen, soweit nicht gemäß polizeiliche Anordnungen, welche 
#2 des G. über die Polizeiverwaltung vom den Bau oder die Unterhaltung der öffentlichen 
11. März 1850 (GS. 265) königliche Polizei= Wege oder die Aufbringung und Verteilung der 
verwaltungen eingerichtet sind, in den Städten dazu erforderlichen Kosten oder die Inanspruch- 
der Bürgermeister (§ 62 der St O. vom 30. Mai nahme von Wegen für den öffentlichen Verkehr 
1853 — GE. 261), auf dem platten Lande betreffen, ohne Unterschied der anordnenden Be- 
 
	        
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