Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wehrpflichtige — Wehrsteuer (Wehrgeld, Militärtaxe, Militärpfslichtersatz) 937 
Ehrenrechte Bestraften für die Zeit der Aberken= treffenden hieraus erwachsenden materiellen Vor- 
nung (RMilel. 8 18; StE. §§ 31, 34). S. teils die finanzielle Leistungsfähigkeit herange- 
Ausschließung vom Militärdienste. zogen wird. Die W. kann als Kopfsteuer oder 
IV. Die Wehrpflicht beginnt mit nach dem Gebühren= oder Taxensystem oder als 
dem vollendeten 17. Lebensjabre und endet partielle Einkommens= oder Vermögenssteuer 
mit dem vollendeten 45. Lebensjahre (Wehrgesetz oder als Verbindung mehrerer dieser Systeme 
§* 3: G. vom 11. Febr. 1898 § 24). Die Mili= ausgebildet sein; sie kann für die allgemeinen. 
tärdienstpflicht beginnt mit dem Staatszwecke oder für besondere Zwecke insbe- 
1. Januar desjenigen Jahres, in welchem der sondere des militärischen Gebiets (Zwecksteuer), 
Wehrpslichtige das 20. Lebensjahr vollendet ferner in einem einmaligen Betrage oder als 
(Wehrgesetz § 6; RMil G. 8 10; dieses Lebensjahr periodische Abgabe für eine gewisse Dauer (Dauer 
ist zugleich das erste Dienstpflichtjahr) und # der militäriscken Dienstpflicht) erhoben werden. 
endet spätestens am 31. März desjenigen. In Deutschland bestanden vor Gründung 
Jahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet des Reickes W. in Bayern und Württemberg. In 
wird (G. vom 15. April 1905 Art. I; s. Mili= Bayern war durch das G., betr. das Wohr- 
tärdienstpflicht). Der Eintritt in den geld, vom 29. April 1869 (Gl. 1326) eine für 
Militärdienst kann freiwillig bereits nach voll= die Dauer der sechsjährigen gesetzlichen Dienst- 
endetem 17. Lebensjahr erfolgen (s. Frei= zeit zu zahlende, nach den Vermögens= und Ein- 
williger Eintritt in den Militär-- kommensverhältnissen in 8 Klassen abgestufte 
dienst). 
V. Jeder Wehrpflichtige wird zur Erfüllung 
seiner Militärpflicht in demjenigen Bun- 
desstaate herangezogen, in welchem 
er zur Zeit des Eintritts in das militärpflichtige 
Alter seinen Wohnsitz hat oder in welcdlen er vor 
cerfolgter endgültiger Entscheidung verzieht. Den 
Freiwilligen steht die Wahl des Truppenteils frei. 
Reserve= und Landwehrmannschaften treten beim 
Verziehen von einem Staate in den andern zur 
Reserve und Landwehr des anderen über (Wehr- 
Steuer mit einem Höchstbetrage von jährlich 
100 Fl. eingeführt worden. In Württem- 
berg war nach dem G. vom 19. März 1868, 
betr. die Erhebung einer Abgabe von nicht ein- 
gereihten Kriegedienstpflichtigen (Reg Bl. 140), 
jeder Kriegsdienstpflidltige, der wegen Untaug- 
lic. keit vom Waffendienst ausgeschieden oder in 
die Ersatzreserve verwiesen wurde, von gewissen 
Ausnahmen abgesehen, eine Sportel von 20 JFl. 
zu entrichten verbunden, die später auf 22 und 
30 Fl. erhöht wurde. Beide Gesetze sind infolge 
gesetz § 17; sog. Militärische Freizü= der Einführung der Militärgesetze Preußens bzw. 
gigkeit). des Norddentscken Bundes in Bavern und Würt- 
VI. Die gesamte seemännische Be= temberg außer Kraft getreten. Nach der Grün- 
völkerung des Reiches, einschließlich des Ma= dung des Norddeutscken Bundes und des Reiches 
schinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist ist in Deutschland die Forderung einer W. mehr- 
vom Dienst im Landbeer befreit, dagegen zum fach aufsgetaucht, u. a. begründet durch Art. 58 
Dienst in der Kais. Marine verpflichtet (RF#. RV. In der zur Beratung des Entwurfs eines 
in der Fassung des G. vom 26. Mai 1893 — Rö-Gesetzes, betr. die Verpflichtung zum Kriegs- 
Bl. 185 — Art. 53 Abs. 4; s. auch Reichs= dienst, gewählten Kommission des RIT. des Nord- 
kriegsmarine III und Ersatzvertei- deutscken Bundes war der Antrag gestellt wor- 
lung II). den, von jedem Mannec, der seinen Militärdienst 
VII. Wegen der Strafen für Verletzung der nicht persönlich ableistet, ausgenommen dic ar- 
W. s. §§ 140, 142, 143 St GB.; wegen des bei beitsunfähigen Krüppel, eine Abgabe zu erheben 
Verletzung der §§ 140 u. 360 Ziff. 3 St GB. (un= (R Drucdss. 1867 Beil. Nr. 96 S. 3). Ferner hatte 
erlaubte Auswanderung) in Anwendung kom- 
menden strafgerichtlichen Verfahrens s. 88 470 ff. 
St PO.; wegen der Auswanderung Wehrpflich- 
tiger § 15 Ziff. 1 St Ang G. vom 1. Juni 1870 
(Boal. 355) und Auswanderungs- 
wesen l. S. im übrigen auch Einjährig- 
freiwilliger Dienst und Lehrer an 
Volksschulen (Anstellung) III. 
Wehrpflichtige s. Wehrpflicht, Aus- 
wanderungswesen I; Heimats- 
scheine; Paßwesen III 1. 
Wehrstener (Wehrgeld, Militärtaxe, Mili- 
tärpflichtersatz) ist die Bezeichnung für eine 
den nicht oder nur in beschränktem Maße zum 
die im Jahre 1877 zur Erörterung der Einführung 
einer Reichsstempel= und Erbschaftssteuer einge- 
setzte Kommission des BR. vorgeschlagen, die Be- 
rechtigungsscheine zum einj.-freiw. Dienst und 
die Scheine über die Befreiung Militärpflichtiger 
von der aktiven Dienstpflicht, nämlich Ausschlie- 
Hungs-, Ausmusterungs-, Ersatzreserve= oder Sce- 
wehrscheine mit einer Stempelabgabe von 20 K 
zu belegen, und sich gleichzeitig dahin ausgespro- 
ichen, daß neben der vorgeschlagenen niederen 
Stempelgebühr recht wohl noch die Erhebung 
eines besonderen, nach den Vermögens-, Erwerbs- 
usw. Verhältnissen der einzelnen abgestuften 
Wehrgeldes Platz greifen könnte. Eine weitere 
Militärdienst herangezogenen Wehrpflichtigen, Folge ist diesen Anregungen seinerzeit nicht ge- 
mit Ausnahme der Erwerbsunsähigen, auserlegte geben worden. Im Jahre 1881 haben dann die 
Sondersteuer. Sie fußt auf der allgemeinen verbündeten Regierungen dem NT. einen Ge- 
Wehrpflicht. Ihr Grundgedanke ist, in der Ver= setzentwurf vorgelegt, betr. die Besteuerung der 
teilung der Lasten der Wehrpflicht dadurch eine zum Militärdienst nicht herangezogenen Wehr- 
gewisse durch die Gerechtigkeit gebotene Gleich= pflichtigen (RTrucks. 1880 Beil. Nr. 60), nach 
mäßigkeit zu schaffen, daß in den Fällen, in denen dem die vom Dienst im Heere oder der Marine 
die körperliche Leistungsfähigkeit versagt oder die ausgeschlossenen oder ausgemusterten, die der 
persönlichen Leistungen für den Militärdienst aus Ersatzreserve 1. oder 2. Klasse oder der Seewehr 
anderen Gründen nicht oder nicht voll in Anspruch 2. Klasse überwiesenen oder vor erfüllter Dienst- 
genommen werden, als Ausgleich des den Be= pflicht aus jedem Militärverhältnis ausscheiden-
	        
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