Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Weserschiffahrtsakte — Widerstand gegen die Staatsgewalt 
Modifikationen (§§8 64, 65) ebenfalls von der 
Steuer erfaßt, es sei denn die Urkunde über das 
zu dem Eigentumsübergang führende Rechtsge- 
schäft schon vor dem 1. Jan. 1911 in öffentlich 
beglaubigter Form errichtet oder bei einer Be- 
hörde eingereicht gewesen (88 62 — 65). 
Stuart Mill, Grundsätze der politischen Okonomie 
(übersetzt aus dem Englischen von Soetbeer), Leipzig 1869, 
V. Buch 2. Kap. 1 5: Wagner, Finanzwissenschaft, 
Bd. 2, Leipzig und Heidelberg 1880, & 236 f.; Der 
selbe, Zur Rechtfertigung der Wertzuwachssteuer, Jahrb. 
der Bodenreform Bd. 2 Heft 2: Biermer, Die in- 
direkte und direkte Wertzuwachssteuer, Gießen 1910; 
Boldt, Wertzuwachssteuer, Dortmund 1909; Der- 
selbe, Reichszuwachssteuergesetz, Dortmund; Bredt, 
Wertzuwachösteuer, Berlin 1906; Brunnhuber, Wert- 
zuwachssteuer, Jena 1906; Köppe, Zuwachssteuer, 
Jahrb. für Bodenresorm Bd. 2: Pabst, Besteuerung 
desk unverdienten Wertzuwachses am Grund und Boden, 
Jahrb. für Nat. und Stat. Bd. 25; Strutz, Betrach- 
tungen zur Reichszuwachssteuer, Berlin 1910: Der- 
selbe, Gemeindesteuerreformversuche in Sachsen und 
Hessen, BerwArch. Bd. 143: Weissenborn, Besteue- 
rung nach dem Wertzuwachs, Berlin 1910; Steiger, 
Wertzuwachssteuer, Zürich 1910. 
Weserschiffahrtsakte vom 10. Sept. 1823(G. 
1824, 25) regelt die Ausübung der Schiffahrt auf 
der Weser. Sie ist ergänzt durch die Additional- 
akte vom 3. Sept. 1857 (GS. 1858, 453), deren 
Anlage 4 (Polizeivorschriften für die Schiffahrt 
auf dem Weserstrome) inzwischen aufgehoben und 
durch vereinbarte Polizeiverordnungen ersetzt ist. 
S. Binnenschiffahrt. 
Wetternachrichtendienst. Im Deutschen Reiche 
besteht, hauptsächlich im Interesse der Landwirt- 
schaft (vgl. Denkschrift zum Etat des Reichsamts 
des Innern pro 1906 S. 65), ein öffentlicher 
Wetternachrichtendienst. Derselbe ist speziell in 
Norddeutschland derart organisiert, daß in einer 
Anzahl von Orten, darunter Königsberg, Brom- 
berg, Breslau, Berlin, Magdeburg und Aachen, 
die daselbst bestimmten Dienststellen an jedem 
Morgen durch Vermittlung der Hamburger See- 
warte (s. d.) telegraphisch von etwa 80, über ganz 
Europa verteilten Wetterstationen die um 8 Uhr 
morgens angestellten Wetterbeobachtungen emp- 
fangen, und diese dann in Verbindung mit tele- 
graphischen Morgenberichten von wichtigen Orten 
ihres eigenen Bezirks und Postkarten von etwa 
30 über Deutschland verteilten Stationen über das 
Wetter des Vortages, zu Karten über die Witte- 
rungsverteilung in Europa verarbeiten. Auf Grund 
von Vergleichungen dieser Karten mit denen der 
vorangegangenen Tage, sowie auf Grund von Be- 
obachtungen der Wetterdienststelle selbst werden 
alsdann Wettervorbhersagen für den Nach- 
mittag und den nächsten Tag aufgestellt, welche 
an allen Telegraphenstationen des Bezirks vor 
12 Uhr mittags öffentlich ausgehängt, außerdem 
aber auch im Abonnement verbreitet werden. Da- 
neben werden gedruckte Wetterkarten in den 
Vormittagsstunden hergestellt und durch die Post 
baldmöglichst verbreitet, was ebenfalls durch 
Aushängen an Telegraphenanstalten, Amts- 
häusern, Schulen usw. und im Wege des Abonne- 
ments (monatlich 50 JZ) geschieht. Der öffent- 
liche Wetterdienst wird während der Sommer- 
monate unterhalten; die Wetterkarten erscheinen 
jedoch auch während des Winters weiter, auch 
können während desselben Wettervorhersagen 
einzeln oder im Abonnement gegen bestimmte 
Gebühren bezogen werden (vgl. Erl. vom 18. Mai 
1906 und 16. Sept. 1909 — MBl MsL. S. 200 
bzw. 299, sowie die Bek. in MBl MtL. 1906 S. 145 
  
947 
u. 308). Zu den Kosten trägt das Reich für 1911 
520 000 K bei (Etat Reichsamt des Innern, 
Ausg. Kap. 7 a Tit. Ze). 
Widerklage s. Klage II und III. 
Widerstand gegen die Staatsgewalt. Gehor- 
sam gegen die Staatsgewalt, welche in den An- 
ordnungen der zuständigen Behörden und Beam- 
ten zum Ausdruck gelangt, ist Staatsbürgerpflicht 
(ALR. II, 13 § 16; G. über die Polizeiverwal- 
tung vom 11. März 1850 — GS. 265 — §+ 1 
Abs. 3). Wird der Gehorsam verweigert, so be- 
schränkt sich der Staat in der Regel darauf, seinen 
Willen zu erzwingen (s. Zwangsmittel II; 
Verwaltungs zwangsverfahren; 
Vollstreckung; Polizeiverfügun- 
gen). Ungehorsam gegen polizeiliche Anord- 
nungen (s. d.) ist vielfach unter Übertretungs- 
strafe gestellt. Als Verbrechen oder Vergehen 
sind die im St GB. Teil II Abschn. 6 88§ 110 ff. 
unter Ausschluß jeder landesgesetzlichen Regelung 
(Rt. 24, 317) aufgeführten Fälle des W. g. 
d. S. strafbar. Der einfache Ungehorsam rechnet 
hierzu nur, wenn er bei Gelegenheit eines Auf- 
laufes (s. d.) begangen wird. Die Aufforderung 
zum Ungehorsam gegen gesetzliche Vorschriften 
oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die 
von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit 
getroffenen Anordnungen wird mit Geldstrafe 
bis zu 600 .K oder mit Gefängnis bis zu zwei 
Jahren bestraft, wenn sie öffentlich vor einer 
Menschenmenge oder durch Verbreitung oder 
öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung 
von Schriften erfolgt (St GB. § 110). Auch die 
Aufforderung zu Zuwiderhandlungen gegen Ge- 
setze zivilrechtlichen Inhalts erfüllt den Tatbestand 
dieses Paragraphen (R#St. 20 S. 65 u. 150). 
Die Aufforderung zur Begehung strafbarer 
Handlungen zieht je nach dem Erfolge schwerere 
oder geringere Strafe nach sich (§ 111). Zur Auf- 
rechterhaltung der Manneszucht in Heer und 
Marine bedroht § 112 mit Gefängnis bis zu zwei 
Jahren jeden, der eine Person des Soldaten- 
standes auffordert oder aufreizt, den Befehlen 
des Oberen nicht Gehorsam zu leisten, insbe- 
sondere als Personen des Beurlaubtenstandes 
der Einberufung zum Dienst nicht zu folgen. Als 
W. g. d. S. im engeren Sinne bezeichnet man den 
Tatbestand des § 113 St GB., welcher vorliegt, 
wenn einem Beamten, der zur Vollstreckung 
von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen 
der Verwaltungsbehörden oder von Urteilen und 
Verfügungen der Gerichte berufen ist (s. Exe- 
kutivbeamte), in der rechtmäßigen Aus- 
übung seines Amtes durch Gewalt oder Be- 
drohung mit Gewalt Widerstand geleistet wird, 
oder wenn ein solcher Beamter während der 
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich an- 
gegriffen wird. Die Strafe ist Gefängnis von 
14 Tagen bis zu zwei Jahren, beim Vorliegen 
mildernder Umstände Gefängnis bis zu einem 
Jahr oder Geldstrafe bis zu 1000 K. — Den 
gleichen Schutz gegen Widerstand wie die Beam- 
ten genießen Personen, welche zur Unterstützung 
der Beamten zugezogen werden, Mannschaften 
der bewaffneten Macht oder Mannschaften einer 
Gemeinde-, Schutz= oder Bürgerwehr in Aus- 
übung des Dienstes (§ 113 Abgf. 3), schließlich 
Forst-= oder Jagdbeamte, Waldeigentümer, Forst- 
oder Jagdberechtigte und von ihnen bestellte Auf- 
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