Luftgasanlagen — Lustbarkeiten
Fahrgästen, seinen Inhalt, sowie ferner das Er-
fordernis eines von einem Sachverständigen
zur Prüfung von Kraftfahrzeugsführern ausge-
stellten Befähigungszeugnisses für das Maschinen-
personal. 2. Das von dem Veranstalter von
Fahrten mit Fahrgästen nach beigefügtem Muster
zu führende Revisionsbuch und dessen Inhalt.
3. Die Az entsprechenden Anordnungen, soweit
Festungen und Festungsgebiete in Frage kommen;
b) in Freiballons. 1. Das Erfordernis
eines von einem Verein des Deutschen Luft-
schifferverbandes ausgestellten, vom Verbands-
vorstande visierten Führerzeugnisses für die Füh-
rer von Freiballons. 2. Das Erfordernis eines
von einem anerkannten Sachverständigen oder
einem der in der Anlage B aufgeführten Vereinen
ausgestellten Ballonprüfungszeugnisses für den
Führer bei Ballonfahrten mit Fahrgästen. 3. Die
Notwendigkeit der Anwesenheit eines Beauftrag-
ten des zuständigen Vereins oder der Orts-
polizeibehörde beim Aufstieg von Freiballons
mit Fahrgästen. 4. Verhaltungsmaßregeln für
Luftschiffer, die nicht Mitglieder eines Verbands-
vereines sind. C. Fesselballons. 1. Das
Erfordernis eines Zeugnisses wie zu Bb 1
für den Führer bei Aufstiegen mit Fahrgästen.
2. Das Erfordernis eines Zeugnisses wie zu Bb 2)
bei Aufstiegen mit Fahrgästen. 3. Die Besich-
tigung des Ballons nebst Zubehör durch einen
Beauftragten des zuständigen Vereins oder der
Ortspolizeibehörde vor dem Beginn von Auf-
stiegen. 4. Verhaltungsmaßregeln wie zu B b 4
für Personen, die Führerzeugnisse erwerben oder
mit Fahrgästen aufsteigen wollen ohne Mit-
glieder eines Verbandsvereins zu sein. 5. Er-
fordernis der schriftlichen Zustimmung der zu-
ständigen Militärbehörde für die Zulassung von
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Die I. Abteilung (Stiftungsurkunde vom
3. Aug. 1814) wird für Pflege im Kriege, die
II. Abteilung (mit der Jahreszahl 1865) in zwei
Klassen für Verdienste auf dem Gebiete der
Nächstenliebe im Kriege und im Frieden verliehen.
Lukendeklaration, ein im Seeverkehr ge-
bräuchliches Zollpapier, s. Zoll B VII 3b.
Lumpensortieranstalten s. Hechelräume.
Lungenseuche (des Rindviehs). Die L., eine
dem Rind eigentümliche, ansteckende Lungen-
brustfellentzündung, gehört zu den der Anzeige-
pflicht (s. d. II) unterworfenen und veterinär-
polizeilich bekämpften Viehseuchen (vgl. nament-
lich Viehseuchengesetz vom 1. Mai 1891— Rl.
409— §§ 10, 45, 59—62; BR.--Instr. vom 27. Juni
1895 — R Bl. 357 — 8§ 70—91; A#. vom
12. März 1881 — GS. 128 — 8§ 12 ff.; AG.
vom 18. Juni 1894 — GS. 115 — 8§ 1—0).
Die Seuche zeichnet sich durch leichte Übertrag-
barkeit, durch ein langes Inkubationsstadium
(zwischen Ansteckung und offenem Ausbruche der
Seuche) und durch ihre Gefährlichkeit (hohe
Sterblichkeitsziffer) aus. Sie hat lange Zeit der
auf ihre Unterdrückung gerichteten Bestrebungen.
gespottet und sich mit besonderer Hartnäckigkeit
in Mitteldeutschland, zuletzt fast ausschließlich in
der Prov. Sachsen gehalten. Als ein Haupt-
mittel zur Bekämpfung war seit langer Zeit die
Schutzimpfung angewandt worden. Sie wurde
mittels einer Lymphe ausgeführt, die von Tieren
im ersten Krankheitsstadium entnommen war.
Unzweifelhaft hatte sie einen hohen Grad von
Immunität zur Folge und ist deshalb als Schutz-
mittel namentlich für große und wertvolle
Herden von nicht zu unterschätzendem Nutzen
gewesen. Als Seuchen tilgungs mittel aber
hat sich die vom MsL. besonders in den letzten
Aufstiegen im Umkreise von 10 km von Be= Jahren zielbewußt durchgeführte Tötung aller
festigungen und entsprechenden Anwendungs= verseuchten Bestände (s. Entschädigung
vorschriften wie zu A 3 auf solche Aufstiege.beii Viehseuchen) weit wirkungsvoller er-
D. 1. Die Legitimation von Ausländern in den
Fällen Ab, Ba1, b1 und C 1 durch vom
Vorstande des Deutschen Luftschifferverbandes
anerkannte ausländische Zeugnisse. 2. Be-
freiung der Luftfahrzeuge der Militärverwaltung
von den Bestimmungen zu A. B und C. 3. Mit-
teilung von polizeilichen Anordnungen allge-
meiner Natur, insbesondere von Verboten oder
Beschränkungen von Aufstiegen an den Deutschen
Luftschifferverband und an die Fachpresse (Anl. C).
Schroeder, Der Luftflug, 1911.
Enstgasanlagen sind Anlagen, in welchen ein
(für Leucht--, Kraft= oder Heizzwecke verwend-
bares) Gemenge von Luft mit Dämpfen von
Kohlenwasserstoffen hergestellt oder aufgespeichert
wird. Über die Aufstellung, Beschaffenheit und
den Betrieb von L. sind zum Schutz gewerblicher
Arbeiter und des Publikums durch Erl. vom
21. Sept. 1910 (HMBl. 510) Grundsätze mit-
geteilt worden.
Luisenorden, von König Friedrich Wilhelm III.
am 3. Aug. 1814 (GS. 70) gestiftet, von König
Friedrich Wilhelm IV. am 15. Juli 1850 (GS.
355) erneuert und von König Wilhelm am 30. Okt.
1865 (GS. 1025) erweitert, ist ein für Frauen
und Jungfrauen bestimmter Orden und besteht
gegenwärtig aus zwei Abteilungen mit je einer
Lorsteherin und einem Kapitel von Damen des
rdens.
wiesen. Auf diesem Wege ist es gelungen, die
Seuche seit einer Reihe von Jahren auf wenige
gelegentliche Neuausbrüche zu beschränken, die
auf Einschleppung aus dem Auslande zurück-
zuführen waren.
In der Zeit von 1876—1908 sind zusammen
36 170 Rinder an L. erkrankt und 50 810 an
der Seuche gefallen oder aus Anlaß der Seuche
getötet. Von je 10 000 Stück des in der Monar-
chie vorhandenen Rindviehbestandes waren er-
krankt im Durchschnitt der Jahre 1876—1884:
2,62 Stück, 1885.—1894: 1,16 Stück, 1895—1908:
0,4 Stück.
t * und Kehlkopftuberkulose s. Tuber-
u lose.
Lustbarkeiten. I. Das gewerbsmäßige Dar-
bieten von L. ist, soweit es in der öffentlichen
Veranstaltung von Singspielen, Gesangs= und
deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen von
Personen oder theatralischen Vorstellungen ohne
höheres Kunstinteresse (s. d.) in Wirtschafts-
oder sonstigen Räumen besteht, Tingeltangel
s. d.). Sofern L. aller Art ohne höäöheres
Kunstinteresse — dazu gehört insbesondere auch
die Vorführung eines Kinematographen (O#G.
43, 304) — im stehenden Gewerbebetrieb, von
Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen dargeboten werden sollen, ist
die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforder-
—.