Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Luftgasanlagen — Lustbarkeiten 
Fahrgästen, seinen Inhalt, sowie ferner das Er- 
fordernis eines von einem Sachverständigen 
zur Prüfung von Kraftfahrzeugsführern ausge- 
stellten Befähigungszeugnisses für das Maschinen- 
personal. 2. Das von dem Veranstalter von 
Fahrten mit Fahrgästen nach beigefügtem Muster 
zu führende Revisionsbuch und dessen Inhalt. 
3. Die Az entsprechenden Anordnungen, soweit 
Festungen und Festungsgebiete in Frage kommen; 
b) in Freiballons. 1. Das Erfordernis 
eines von einem Verein des Deutschen Luft- 
schifferverbandes ausgestellten, vom Verbands- 
vorstande visierten Führerzeugnisses für die Füh- 
rer von Freiballons. 2. Das Erfordernis eines 
von einem anerkannten Sachverständigen oder 
einem der in der Anlage B aufgeführten Vereinen 
ausgestellten Ballonprüfungszeugnisses für den 
Führer bei Ballonfahrten mit Fahrgästen. 3. Die 
Notwendigkeit der Anwesenheit eines Beauftrag- 
ten des zuständigen Vereins oder der Orts- 
polizeibehörde beim Aufstieg von Freiballons 
mit Fahrgästen. 4. Verhaltungsmaßregeln für 
Luftschiffer, die nicht Mitglieder eines Verbands- 
vereines sind. C. Fesselballons. 1. Das 
Erfordernis eines Zeugnisses wie zu Bb 1 
für den Führer bei Aufstiegen mit Fahrgästen. 
2. Das Erfordernis eines Zeugnisses wie zu Bb 2) 
bei Aufstiegen mit Fahrgästen. 3. Die Besich- 
tigung des Ballons nebst Zubehör durch einen 
Beauftragten des zuständigen Vereins oder der 
Ortspolizeibehörde vor dem Beginn von Auf- 
stiegen. 4. Verhaltungsmaßregeln wie zu B b 4 
für Personen, die Führerzeugnisse erwerben oder 
mit Fahrgästen aufsteigen wollen ohne Mit- 
glieder eines Verbandsvereins zu sein. 5. Er- 
fordernis der schriftlichen Zustimmung der zu- 
ständigen Militärbehörde für die Zulassung von 
  
  
  
  
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Die I. Abteilung (Stiftungsurkunde vom 
3. Aug. 1814) wird für Pflege im Kriege, die 
II. Abteilung (mit der Jahreszahl 1865) in zwei 
Klassen für Verdienste auf dem Gebiete der 
Nächstenliebe im Kriege und im Frieden verliehen. 
Lukendeklaration, ein im Seeverkehr ge- 
bräuchliches Zollpapier, s. Zoll B VII 3b. 
Lumpensortieranstalten s. Hechelräume. 
Lungenseuche (des Rindviehs). Die L., eine 
dem Rind eigentümliche, ansteckende Lungen- 
brustfellentzündung, gehört zu den der Anzeige- 
pflicht (s. d. II) unterworfenen und veterinär- 
polizeilich bekämpften Viehseuchen (vgl. nament- 
lich Viehseuchengesetz vom 1. Mai 1891— Rl. 
409— §§ 10, 45, 59—62; BR.--Instr. vom 27. Juni 
1895 — R Bl. 357 — 8§ 70—91; A#. vom 
12. März 1881 — GS. 128 — 8§ 12 ff.; AG. 
vom 18. Juni 1894 — GS. 115 — 8§ 1—0). 
Die Seuche zeichnet sich durch leichte Übertrag- 
barkeit, durch ein langes Inkubationsstadium 
(zwischen Ansteckung und offenem Ausbruche der 
Seuche) und durch ihre Gefährlichkeit (hohe 
Sterblichkeitsziffer) aus. Sie hat lange Zeit der 
auf ihre Unterdrückung gerichteten Bestrebungen. 
gespottet und sich mit besonderer Hartnäckigkeit 
in Mitteldeutschland, zuletzt fast ausschließlich in 
der Prov. Sachsen gehalten. Als ein Haupt- 
mittel zur Bekämpfung war seit langer Zeit die 
Schutzimpfung angewandt worden. Sie wurde 
mittels einer Lymphe ausgeführt, die von Tieren 
im ersten Krankheitsstadium entnommen war. 
Unzweifelhaft hatte sie einen hohen Grad von 
Immunität zur Folge und ist deshalb als Schutz- 
mittel namentlich für große und wertvolle 
Herden von nicht zu unterschätzendem Nutzen 
gewesen. Als Seuchen tilgungs mittel aber 
hat sich die vom MsL. besonders in den letzten 
Aufstiegen im Umkreise von 10 km von Be= Jahren zielbewußt durchgeführte Tötung aller 
festigungen und entsprechenden Anwendungs= verseuchten Bestände (s. Entschädigung 
vorschriften wie zu A 3 auf solche Aufstiege.beii Viehseuchen) weit wirkungsvoller er- 
D. 1. Die Legitimation von Ausländern in den 
Fällen Ab, Ba1, b1 und C 1 durch vom 
Vorstande des Deutschen Luftschifferverbandes 
anerkannte ausländische Zeugnisse. 2. Be- 
freiung der Luftfahrzeuge der Militärverwaltung 
von den Bestimmungen zu A. B und C. 3. Mit- 
teilung von polizeilichen Anordnungen allge- 
meiner Natur, insbesondere von Verboten oder 
Beschränkungen von Aufstiegen an den Deutschen 
Luftschifferverband und an die Fachpresse (Anl. C). 
Schroeder, Der Luftflug, 1911. 
Enstgasanlagen sind Anlagen, in welchen ein 
(für Leucht--, Kraft= oder Heizzwecke verwend- 
bares) Gemenge von Luft mit Dämpfen von 
Kohlenwasserstoffen hergestellt oder aufgespeichert 
wird. Über die Aufstellung, Beschaffenheit und 
den Betrieb von L. sind zum Schutz gewerblicher 
Arbeiter und des Publikums durch Erl. vom 
21. Sept. 1910 (HMBl. 510) Grundsätze mit- 
geteilt worden. 
Luisenorden, von König Friedrich Wilhelm III. 
am 3. Aug. 1814 (GS. 70) gestiftet, von König 
Friedrich Wilhelm IV. am 15. Juli 1850 (GS. 
355) erneuert und von König Wilhelm am 30. Okt. 
1865 (GS. 1025) erweitert, ist ein für Frauen 
und Jungfrauen bestimmter Orden und besteht 
gegenwärtig aus zwei Abteilungen mit je einer 
Lorsteherin und einem Kapitel von Damen des 
rdens. 
  
  
wiesen. Auf diesem Wege ist es gelungen, die 
Seuche seit einer Reihe von Jahren auf wenige 
gelegentliche Neuausbrüche zu beschränken, die 
auf Einschleppung aus dem Auslande zurück- 
zuführen waren. 
In der Zeit von 1876—1908 sind zusammen 
36 170 Rinder an L. erkrankt und 50 810 an 
der Seuche gefallen oder aus Anlaß der Seuche 
getötet. Von je 10 000 Stück des in der Monar- 
chie vorhandenen Rindviehbestandes waren er- 
krankt im Durchschnitt der Jahre 1876—1884: 
2,62 Stück, 1885.—1894: 1,16 Stück, 1895—1908: 
0,4 Stück. 
t * und Kehlkopftuberkulose s. Tuber- 
u lose. 
Lustbarkeiten. I. Das gewerbsmäßige Dar- 
bieten von L. ist, soweit es in der öffentlichen 
Veranstaltung von Singspielen, Gesangs= und 
deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen von 
Personen oder theatralischen Vorstellungen ohne 
höheres Kunstinteresse (s. d.) in Wirtschafts- 
oder sonstigen Räumen besteht, Tingeltangel 
s. d.). Sofern L. aller Art ohne höäöheres 
Kunstinteresse — dazu gehört insbesondere auch 
die Vorführung eines Kinematographen (O#G. 
43, 304) — im stehenden Gewerbebetrieb, von 
Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, 
Straßen, Plätzen dargeboten werden sollen, ist 
die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforder- 
—.
	        
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