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rechnet, findet der Antrag auf Wiedereinsetzung
nicht mehr statt. Der Antrag muß schriftlich oder
zu Protokoll, und zwar, wenn es sich um den Ein-
spruch oder die Berufung handelt, beim Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission, wenn es
sich aber um die Beschwerde handelt, bei dem der
Berufungskommission angebracht werden. Die
Entscheidung hat die für das versäumte Rechts-
mittel zuständige Behörde. Die durch Erörte-
rung des Antrags auf W. i. d. v. S. entstehenden
baren Auslagen trägt in allen Fällen der An-
tragsteller (Erg St G. § 48; Ausf Anw. Art. 74).
Vgl. auch ONGSt. 6, 373; 7, 172; 9, 353.
Buder, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nach der Reichszivilprozeßordnung; Schultzenstein,
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung von Notfristen in Buschs S. 39, 11 Wag-
ner, Die stillschweigende Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand im Pr BBl. 21, 281.
Wiederinkurssetzung s. Außerkursset-
zung.
Wiesenbaschulen (und Wiesenbaumeister).
Die W. gehören zu den niederen landwirtschaft-
lichen Lehranstalten (s. Landwirtschaft-
licher Unterricht IV). Sie bezwecken die
theoretische und praktische Ausbildung von jungen
Leuten, insbesondere von Bauernsöhnen, auf
dem Gebiete des Wiesenbaus und der Dränage.
Die W. sind nicht staatliche Anstalten, sondern
von Provinzialverwaltungen, Landwirtschaftskam-
mern oder Vereinen errichtet und verwaltet, ein-
zelne sind mit Wegebau= und Baugewerksschulen
verbunden. Von den vorhandenen W. zu Kö-
nigsberg i. Pr., Bromberg, Schleusingen, Son-
derburg und Siegen ist die zu Siegen die älteste
(errichtet 1853 von dem Kultur= und Gewerbe-
verein für den Kreis Siegen) und die bedeutendste
(mit rund 210 Schülern). Statuten, Lehrpläne
und Prüfungsordnungen sind nicht veröffentlicht,
aber bei den Anstalten erhältlich. Die Anstalten
in Siegen, Königsberg und Schleusingen stehen
mit der staatlichen Meliorationsbauverwaltung
dadurch in besonderer Verbindung, daß die bei
ihnen ausgebildeten Wiesenbaumeister
die Anwartschaft auf Anstellung im staatlichen
Meliorationsdienst (als Meliorationsbauwarte,
vgl. Meliorationsbaubeamte) erhal-
ten. Bei der Siegener Anstalt ist der Kursus fünf-
jährig, alsdann wird die theoretische Entlassungs-
prüfung abgelegt und der Zögling nach dem Be-
stehen zur praktischen Ausbildung in der Meliora-
tionsbauverwaltung beschäftigt. Hierauf erfolgt
nach zwei Jahren die praktische Entlassungsprü-
sung an der Anstalt, mit deren Bestehen das Prä-
dikat als Wiesenbaumeister erworben wird. Die
beiden anderen Anstalten bilden ebenfalls Wiesen-
baumeister aus, doch sind ihre Einrichtungen nicht
ganz dieselben.
Wild s. Jagdbarkeit; Schonzeit
des Wildes; Wildschaden.
Wildbretstener ist in Preußen eine indirekte
Gemeindesteuer auf den Verbrauch von Wild-
bret. Nach Erl. vom 24. April 1848 (GS. 131)
konnten diejenigen Städte, in welchen Mahl= und
Schlachtsteuer erhoben wurde, mit Genehmigung
des Md J. und des FM. W., deren Maximalsätze
in dem Erlaß bestimmt sind, einführen. KA##.-
§ 11 gestattet allen Gemeinden die Einführung
einer W. und Geflügelsteuer; die Sätze können
abweichend von dem Erl. vom 24. April 1848
Wiederinkurssetzung — Wildschaden
bemessen werden. Durch § 13 ZollTG. vom
25. Dez. 1902 werden diese Steuern nach der
Ansicht der preuß. Regierung nicht berührt, da
Wildbret und Geflügel nicht zu „Vieh, Fleisch,
Fleischwaren“ im Sinne dieser nur die Aus-
schließung einer Belastung der ärmeren Klassen
mit Kommunalabgaben von Lebensmitteln be-
zweckenden Gesetzesvorschrift gehören (vgl. jedoch
O## G. 39, 100).
Wilddiebstahl. Die strafgesetzlichen Bestim-
mungen finden sich in §§ 292—295 St# B.,
vogl. auch Jagdvergehen.
Wildes Bauen s. Straßen = und Bau-
fluchtliniengesetz III.
Wildgärten (Tiergärten) s. Jagdver-
gehen und Schonzeit des Wildes.
Wildhandel, Beschränkungen mit Rücksicht
auf die Schonzeit, s. Schonzeit des
Wildes.
Wild= und Rinderseuche. Die W. u. R. wird
zurzeit veterinärpolizeilich wie Milzbrand und
Rauschbrand (s. d.) behandelt, obwohl sie eine von
diesen Seuchen verschiedene, durch einen anderen
Bazillus hervorgerufene Krankheit darstellt. Sie
befällt vornehmlich Rot= und Schwarzwild, auch
Rinder, selten Pferde, Hausschweine, und hat
eine sehr hohe Sterblichkeitszisser. Die Seuche
ist in größerer Ausdehnung zuerst in Bayern be-
obachtet worden, hat sich seitdem aber auch in
Norddeutschland gezeigt, z. B. im Kreise Schlüch-
tern, Reg.-Bez. Kassel, in Oberschlesien und in der
Prov. Posen, ohne jedoch hier eine nennenswerte
Ausdehnung zu erlangen. — Es hat sich neuer-
dings gezeigt, daß die Feststellung der W. u. R.
schwierig ist und daß vielleicht Fehldiagnosen zu
irrigen Auffassungen über die Verbreitung der
Seuche Anlaß gegeben haben. Durch Erl. vom
18. März 1908 (MlMf L. 195) sind Vorschriften
über die Sicherung der Diagnose durch Impfung
von Versuchstieren ergangen. — In dem Vieh-
seuchengesetz vom 26. Juni 1909 (s. Vieh-
seuchengesetze, neu) ist die W. u. R.
ausdrücklich der Anzeigepflicht und veterinär-
polizeilicher Bekämpfung unterworfen. 7#
Wildschaden. 1. W. ist der von jagdbaren
Tieren auf und an Grundstücken angerichtete
Schaden. Die auf den W. bezüglichen gesetz-
lichen Bestimmungen wollen entweder der An-
richtung solcher Schäden vorbeugen oder dem
Beschädigten einen angemessenen Schadenersatz
sichern. Solange das Wild einen Gegenstand
der freien Okkupation bildete oder solange doch
wenigstens jeder Grundeigentümer befugt war,
das auf seinem Lande befindliche Wild sich an-
zueignen, war jedermann in der Lage, sich gegen
W. zu schützen, und es konnte niemand für den
durch das Wild angerichteten Schaden verant-
wortlich gemacht werden. Dieses änderte sich, als
mit dem Aufkommen der Jagdrechte an fremdem
Grund und Boden (s. Jagd und Jagd-
recht II) die Befugnis des Grundbesitzers zur
Aneignung des Wildes geschmälert oder ganz
entzogen und damit die Möglichkeit des Selbst-
schutzes genommen wurde. Gleichwohl gelang es
— wenigstens zunächst — den Jandberechtigten,
eine Verpflichtung zum Ersatz des W. von sich
fernzuhalten, obwohl die erfolgende übermäßige
Hege des Wildes vielfach zu großer Bedrückung
des Bauernstandes führte und neben anderem