Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wilhelm-Orden — Witwen (Gewerbebetrieb) 955 
mungen gelten einschließlich der nur dem ALR. sund Likör unter 1 Maß (— ca. 1,8 1). Die Wirt- 
und dem Jagdpolizeigesetz entnommenen nun= schaftsabgaben betragen für Wein, Obstwein und 
mehr für den ganzen Geltungsbereich der Jagd-] Obstmost 10, für Branntwein und Likör 15 v. H. 
ordnung (d. h. Preußen ausschließlich Hannover, der mutmaßlichen jährlichen Einnahme jeder Be- 
Hohenzollern und Helgoland), jedoch sind im t(triebsstätte, werden jedoch alljährlich — nach Be- 
§ 81 als einzige Ausnahme von dem Grundsatz, stimmung des §M. auch für einen längeren Zeit- 
daß die Jagdordnung allgemein gilt, an Stelle raum — im voraus nach dem Gewerbsumfang 
der §§ 51—66 im ehemaligen Kurfürstentum im vorangegangenen Jahre in „Pauschbeträgen“ 
Hessen die (oben angeführten) Vorschriften des festgesetzt, deren niedrigster Satz für Ausschank 
kurhessischen Wildschadengesetzes vom 26. Jan. und Kleinhandel von Wein, Obstwein und Obst- 
1854 und die §§ 26, 28, 31—37, 40 des kurhessischen most 12 AX, für solchen von Branntwein und Likör 
Jagdgesetzes vom 7. Sept. 1865 aufrechterhalten 3 AK beträgt, und die in gleichen Stufen von 12 
geblieben. Uber den Ersatz des W. hat endlich bzw. 3 K steigen. Neu entstehende Betriebs- 
das B #B. gewisse Bestimmungen getroffen, stätten zahlen bis zur nächsten Veranlagung für 
welche aber für Preußen ohne wesentliche Be-Wein usw. 60, für Branntwein und Likör 12 K. 
deutung sind, da sie sich mit dem Inhalte der auf= Die Wirtschaftsabgaben werden auf Vorschlag 
rechterhaltenen Gesetzgebung (Preuß. Wildscha= des Oberamtmanns von der Regierung festgesetzt; 
dengesetz) decken oder sogar hinter dem geltenden ihre Festsetzung unterliegt binnen 3 Monaten der 
Recht zurückbleiben (Hannover). Nur im ehe- Reklamation an die Regierung; gegen die Re- 
maligen Kurfürstentum Hessen können sie in klamationsentscheidung findet binnen 6 Wochen 
Frage kommen, wenn nämlich dort nicht bei Ver= Rekurs an den FM. statt (G. vom 21. Mai 1856 
pachtung einer Jagd die Haftung für W. nach §§ 1—6; G. vom 27. März 1875 § 1). Ob die 
Maßgabe des (weitergehenden) Wildschadenge-Wirtschaftsabgaben eine direkte oder indirekte 
setzes vom 26. Jan. 1854 ausbedungen ist (s. o.). Steuer darstellen, ist bestritten. Obwohl sie im 
Nach § 835 B#B. ist bei W., der durch Schwarz-, preuß. Staatshaushaltsetat unter den indirekten 
Rot-, Elch-, Dam= oder Rehwild oder durch jrscheinen, sind sie doch aufzufassen und auch nur 
Fasanen auf Grundstücken, an denen dem Eigen= zu rechtfertigen als eine ein Analogon zu der im 
tümer das Jagdrecht nicht zusteht, angerichtet übrigen Staatsgebiet erhobenen Betriebssteuer 
ist, der Jagdberechtigte ersatzpflichtig. Sind die (s. d.) bildende besondere Gewerbe--, also direkte 
Eigentümer der Grundstücke eines Bezirks zum Steuer nach dem Betriebsumfang, als dessen 
Zweck der gemeinschaftlichen Ausübung des Jagd= Merkmal die Umsatzmenge dient, wie bei der 
rechts zu einem Verbande vereinigt, der nicht Warenhaussteuer (s. Warenhäuser und 
als solcher haftet, so sind sie nach dem Verhält:· Warenhaussteuenrn) der Umsatzwert. Bei 
nis der Größe ihrer Grundstücke ersatzpflichtig, der Umgestaltung der Staatssteuern in den 
Nach Art. 71 EG#BB. sind aufrechterhalten die hohenzoll. Landen (vgl. Aufhebung di- 
(im einzelnen ausgeführten) landesgesetzlichenrekter Staatssteuern, letzter Absatz) 
Bestimmungen über W., welche weiter gehen als beabsichtigte die Staatsregierung die Wirtschafts- 
die des § 835 BGB. abgaben aufzuheben und dafür die preuß. Stem- 
Wilhelm-Orden ist am 18. Jan. 1896 (GS. 7) pelsteuer einzuführen; sie ließ aber diese Absicht 
aus Anlaß der 25jährigen Wiederkehr des Tages wegen des Widerstands des hohenzoll. Kommu- 
der Kaiserproklamation zu Versailles zum bleiben= nallandtags fallen. Im Etat für 1911 erscheinen 
den Gedächtnis an die friedlichen Großtaten des die Wirtschaftsabgaben mit einem Aufkommen 
Kaisers und Königs Wilhelm I. gestiftet worden; von 37 000 A. 
er besteht aus einer Klasse, welche gleichmäßig Wirtschaftsgenossenschaften s. Genossen- 
an solche Männer, Frauen und Jungfrauen ver= schaften (Erwerbs= und Wirt- 
liehen wird, die sich hervorragende Verdienstesschafts-), Allgemeines und Rechts- 
um die Wohlfahrt und Veredlung des Volkes verhältnisse; sowie Erwerbsgesell- 
im allgemeinen, sowie insonderheit auf soziale schaften (Besteuerung). 
politischem Gebiete im Sinne der Botschaft vom Wirtschaftswege s. Gemeinschaftliche 
17. Nov. 1881 erworben haben. Die Kette des Angelegenheiten. 
Ordensabzeichens trägt die Devise: „Wirke im Wissenschaftliche Depntation für das Medizi- 
Andenken Kaiser Wilhelms des Großen". nalwesen s. Deputationentstaatliche) I. 
Windmühlen s. Triebwerke. Witwen (Gewerbebetrieb). Die W. kann nach 
Windpocken, eine übertragbare Krankheit, deren dem Tode ihres Ehemanns das Gewerbe ent- 
polizeiliche Bekämpfung nicht vorgesehen ist. Da= weder selbst weiterausüben, wenn sie den an den 
gegen sind zur Verhütung ihrer Verbreitung durch Inhaber des Gewerbebetriebes zu stellenden An- 
die Schulen Maßregeln vorgeschrieben (s. Uber= forderungen entspricht, oder durch einen qualifi- 
tragbare Krankheiten IV 2c). zierten Stellvertreter auf ihre Rechnung ausüben 
Winterschulen (landwirtschaftliche) s. Land-lassen (s. Stellvertreter). über die Be- 
wirtschaftlicher Unterricht III. ziehungen der W. eines Innungsmitglieds zur 
Wirtschaftsabgaben in den hohenzolleruschen Innung s. Freie Innungen V. Der 
Landen sind eine nur in diesem Teile Preußens Zwangsinnung (s. d.) muß die W. angehören. — 
auf Grund der G. vom 21. Mai 1856 (GS . 457)In Handwerksbetrieben, die nach dem Tode des 
und 27. März 1875 (GS. 189) erhobene Staats= Gewerbetreibenden für Rechnung der W. fort- 
steuer für den Schank von Wein, Obstwein und gesetzt werden, steht bis zum Ablauf eines Jahres 
Obstmost, Branntwein und Likör sowie für den nach dem Tode des Lehrherrn Personen die An- 
Kleinhandel mit diesen Getränken. Als Klein= leitung von Lehrlingen zu, welche eine Meister- 
handel gilt der Verkauf von Wein, Obstwein und prüfung nicht bestanden haben, sofern sie ent- 
Obstmost in Mengen unter 10, von Branntwein weder die vorgeschriebene Lehrzeit zurückgelegt 
  
  
  
  
  
 
	        
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