Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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und die Gesellenprüfung bestanden haben oder 
5 Jahre hindurch das Handwerk persönlich selb- 
ständig ausgeübt haben oder während einer gleich 
  
Witwen= und Waisenversicherung usw. — Witwen- und Waisenversorgung usw. 
GemO. getroffen worden sind, im ganzen preuß. 
Staate besteht. 
I. Die Witwen und Waisen der pensionsberech- 
langen Zeit als Werkmeister oder in ähnlicher Stel= tigten Beamten der Stadtgemeinden (s. 
lung tätig gewesen sind (GewO. 8§ 129 Abs. 2). Pensionierung der 
Kommunal- 
Witwen= und Waisenversicherung der Ar-- beamten 1) einschließlich der Mitglieder des. 
beiter. Nach ZollT G. vom 25. Dez. 1902 (RoBl. kollegialischen Gemeindevorstands (Magistrats), 
303) § 15 soll der auf den Kopf der Bevölkerung 
entfallende Nettoertrag an Zöllen für Roggen, 
Weizen, Rindvieh, Schafe, Schweine, Fleisch, 
Schweinespeck und Mehl, welcher den nach dem 
Durchschnitte der Rechnungsiahre 1898 bis 
1903 auf den Kopf der Bevölkerung entfallen- 
den Nettozollbetrag derselben Waren übersteigt, 
zur Erleichterung der Durchführung der W. u. W. 
d. A. verwendet werden. Wenn bis zum 1. Jan. 
1910 das hierüber zu erlassende Gesetz nicht in 
verzinslich angelegt werden müssen, den Versiche- 
rungsanstalten (s. d.) zum Zwecke der W. u. W. 
d. A. zu überweisen; die Unterstützungen erfolgen. 
nach einem vom RA. genehmigten Statut. 
Durch das G. vom 27. März 1911 (ReBl. 97) 
ist der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der W. 
u. W. auf den 1. Januar 1912 verschoben, da 
angenommen wird, daß bis dahin das 4. Buch der 
dem Reichstage zur Beschlußfassung vorliegen- 
den Reichsversicherungsordnung, das die In- 
validen= und Hinterbliebenenversicherung regelt, 
in Kraft treten kann. Nach der Reichsversiche- 
rungsordnung sollen dauernd invalide Witwen 
eine Witwenrente und Kinder unter 15 Jahren 
sowie elternlose Enkel unter 15 Jahren eine 
Waisenrente erhalten. Wegen Verwaltung der 
Ansammlungen s. Hinterbliebenen-Ver- 
sicherungsfonds. Vom 1. Jan. 1907 ab ist 
bei der Seeberufsgenossenschaft (#. Berufs- 
genossenschaften), die gemäß Inv VG. 
§§ 11—13 auf Grund eines vom B. unter 
dem 16. Juni 1906 genehmigten Statuts die 
Invalidenversicherung der Secleute übernom- 
men hat, auch die W. u. W. d. A. eingeführt (Bek. 
des RVA. vom 4. Dez. 1906 — AdN. 22, 658). 
S. auch dazu Geschäftsanweisung des RA. für 
den Vorstand, betr. Auszahlungen der Witwen- 
und Waisengelder durch die Post, vom 1. Dez. 
1908 (AN. 24, 695). 
Witwen= und Waisenversorgung der Ange- 
hörigen des Heeres, der Marine und der Schutz- 
trappen s. Militärhinterbliebenen- 
gesetz; Kriegshinterbliebene; der 
Geistlichen s. Geistliche (Hinterblie- 
benen fürsorge); der Gymnasiallehrer 
s. d. (Besoldungs= usw. Verhält- 
nisse) III; der Kirchenbeamten s. d. III; der 
Universitätslehrer s. d. le; der Lehrer an tech- 
nischen Hochschulen s. Technische Hochschu- 
len III; bei Unfällen s. Hinterbliebene. 
Witwen= und Waisenversorgung der Kom- 
munalbeamten. Eine gesetzliche Verpflichtung 
zur Versorgung der Mitwen und Waisen der Kom- 
munalbeamten bestand vor Einführung des Kom- 
munalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 nur 
für die Städte der Prov. Hessen-Nassau nach 
  
sowie (in Städten ohne kollegialischen Gemeinde- 
vorstand) der Bürgermeister und deren Stellver- 
treter (zweiter Bürgermeister, Beigeordnete), er- 
halten Witwen= und Waisengeld nach den für 
die Witwen und Waisen der unmittelbaren 
Staatsbeamten geltenden Vorschriften unter Zu- 
grundelegung des von dem Beamten im Augen- 
blicke des Todes erdienten Pensionsbetrages. 
Hierbei tritt an die Stelle der für das Witwen- 
geld bei unmittelbaren Staatsbeamten vorge- 
Kraft getreten ist, so sind die Mehrerträge, die bis schriebenen Höchstsätze der Höchstsatz von 2000 .A. 
dahin für Rechnung des Reiches angesammelt und Diese Vorschriften finden jedoch nur dann An- 
  
  
wendung, wenn nicht mit Genehmigung des 
Bez A. ein anderes festgesetzt worden ist. Auf 
das Witwen= und Waisengeld kommen die Bezüge, 
die von öffentlichen Witwen= und Waisenanstal- 
ten (s. Pensionskassen 1y) oder von Privat- 
gesellschaften gezahlt werden, in demselben Ver- 
hältnisse in Anrechnung, in welchem die Stadt- 
gemeinde sich an der vertraglichen Gegenleistung 
beteiligt hat. Für die Zeit vor dem 1. April 1900 
wird es als Beteiligung der Stadtgemeinde auch 
angesehen, wenn die Gegenleistung seitens des 
Beamten auf Grund ausdrücklicher, bei der An- 
stellung übernommener Verpflichtung oder ander- 
weiter Festsetzung erfolgt ist uommunalbeamten- 
gesetz vom 30. Juli 1899 — GES. 141 — §§ 15, 16 
und GemO. für die hohenzoll. Lande vom 2. Juli 
1900 — GS. 189 — §§ 87, 91). Die Übergangs- 
bestimmung des § 24 des Kommunalbeamten- 
gesetzes hinsichtlich des Rechts auf eine höhere 
Pension nach den vor dem 1. April 1900 gelten- 
den Vorschriften ist für das Witwen= und Waisen- 
geld ohne Bedeutung. — Auf die Hinterbliebenen 
eines Beamten, der vor dem 1. April 1900 ver- 
storben oder pensioniert war, finden die Vor- 
schriften des erwähnten Gesetzes keine Anwen- 
dung (R#Z. 55, 4). 
II. Inden Landgemeinden, Land- 
bürgermeistereien, Amtern, Zweck- 
verbänden und Amtsbezirken 
hängt das Recht der Hinterbliebenen der dortigen 
Beamten auf Bezug des Witwen= und Waisen- 
geldes von der Regelung durch Ortsstatut ab 
(Kommunalbeamtengesetz § 18; GemO. für 
Hohenzollern §§ 87, 91). Hinsichtlich dieser Rege- 
lung gilt dasselbe wie hinsichtlich der Regelung 
der Anstellunge- und Besoldungsverhältnisse der 
Beamten (s. Anstellung der besolde- 
ten Kommunalbeamten). 
III. Für die Hinterbliebenen der Ge- 
meindeforstbeamten kommen gemäß 
§ 23 des Kommunalbeamtengesetzes die gleichen 
besonderen Vorschriften zur Anwendung wie für 
die Pension dieser Beamten (s. Pensionie- 
rung der Kommunalbeamten III). 
IV. Auf die Hinterbliebenen der Kreis- 
kommunalbeamten finden dieselben 
§ 73 der dortigen St O. Durch jenes Gesetz ist eine Vorschriften Anwendung wie auf die Hinter- 
solche Versorgungspflicht für seinen ganzen Gel= bliebenen der Beamten der Stadtgemeinden. 
tungsbereich festgelegt worden, so daß sie jetzt, Abweichende statutarische Regelung ist durch 
nachdem gleiche Bestimmungen in der hohenzoll. Kreistagsbeschluß mit Genehmigung des BezM.
	        
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