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und die Gesellenprüfung bestanden haben oder
5 Jahre hindurch das Handwerk persönlich selb-
ständig ausgeübt haben oder während einer gleich
Witwen= und Waisenversicherung usw. — Witwen- und Waisenversorgung usw.
GemO. getroffen worden sind, im ganzen preuß.
Staate besteht.
I. Die Witwen und Waisen der pensionsberech-
langen Zeit als Werkmeister oder in ähnlicher Stel= tigten Beamten der Stadtgemeinden (s.
lung tätig gewesen sind (GewO. 8§ 129 Abs. 2). Pensionierung der
Kommunal-
Witwen= und Waisenversicherung der Ar-- beamten 1) einschließlich der Mitglieder des.
beiter. Nach ZollT G. vom 25. Dez. 1902 (RoBl. kollegialischen Gemeindevorstands (Magistrats),
303) § 15 soll der auf den Kopf der Bevölkerung
entfallende Nettoertrag an Zöllen für Roggen,
Weizen, Rindvieh, Schafe, Schweine, Fleisch,
Schweinespeck und Mehl, welcher den nach dem
Durchschnitte der Rechnungsiahre 1898 bis
1903 auf den Kopf der Bevölkerung entfallen-
den Nettozollbetrag derselben Waren übersteigt,
zur Erleichterung der Durchführung der W. u. W.
d. A. verwendet werden. Wenn bis zum 1. Jan.
1910 das hierüber zu erlassende Gesetz nicht in
verzinslich angelegt werden müssen, den Versiche-
rungsanstalten (s. d.) zum Zwecke der W. u. W.
d. A. zu überweisen; die Unterstützungen erfolgen.
nach einem vom RA. genehmigten Statut.
Durch das G. vom 27. März 1911 (ReBl. 97)
ist der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der W.
u. W. auf den 1. Januar 1912 verschoben, da
angenommen wird, daß bis dahin das 4. Buch der
dem Reichstage zur Beschlußfassung vorliegen-
den Reichsversicherungsordnung, das die In-
validen= und Hinterbliebenenversicherung regelt,
in Kraft treten kann. Nach der Reichsversiche-
rungsordnung sollen dauernd invalide Witwen
eine Witwenrente und Kinder unter 15 Jahren
sowie elternlose Enkel unter 15 Jahren eine
Waisenrente erhalten. Wegen Verwaltung der
Ansammlungen s. Hinterbliebenen-Ver-
sicherungsfonds. Vom 1. Jan. 1907 ab ist
bei der Seeberufsgenossenschaft (#. Berufs-
genossenschaften), die gemäß Inv VG.
§§ 11—13 auf Grund eines vom B. unter
dem 16. Juni 1906 genehmigten Statuts die
Invalidenversicherung der Secleute übernom-
men hat, auch die W. u. W. d. A. eingeführt (Bek.
des RVA. vom 4. Dez. 1906 — AdN. 22, 658).
S. auch dazu Geschäftsanweisung des RA. für
den Vorstand, betr. Auszahlungen der Witwen-
und Waisengelder durch die Post, vom 1. Dez.
1908 (AN. 24, 695).
Witwen= und Waisenversorgung der Ange-
hörigen des Heeres, der Marine und der Schutz-
trappen s. Militärhinterbliebenen-
gesetz; Kriegshinterbliebene; der
Geistlichen s. Geistliche (Hinterblie-
benen fürsorge); der Gymnasiallehrer
s. d. (Besoldungs= usw. Verhält-
nisse) III; der Kirchenbeamten s. d. III; der
Universitätslehrer s. d. le; der Lehrer an tech-
nischen Hochschulen s. Technische Hochschu-
len III; bei Unfällen s. Hinterbliebene.
Witwen= und Waisenversorgung der Kom-
munalbeamten. Eine gesetzliche Verpflichtung
zur Versorgung der Mitwen und Waisen der Kom-
munalbeamten bestand vor Einführung des Kom-
munalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 nur
für die Städte der Prov. Hessen-Nassau nach
sowie (in Städten ohne kollegialischen Gemeinde-
vorstand) der Bürgermeister und deren Stellver-
treter (zweiter Bürgermeister, Beigeordnete), er-
halten Witwen= und Waisengeld nach den für
die Witwen und Waisen der unmittelbaren
Staatsbeamten geltenden Vorschriften unter Zu-
grundelegung des von dem Beamten im Augen-
blicke des Todes erdienten Pensionsbetrages.
Hierbei tritt an die Stelle der für das Witwen-
geld bei unmittelbaren Staatsbeamten vorge-
Kraft getreten ist, so sind die Mehrerträge, die bis schriebenen Höchstsätze der Höchstsatz von 2000 .A.
dahin für Rechnung des Reiches angesammelt und Diese Vorschriften finden jedoch nur dann An-
wendung, wenn nicht mit Genehmigung des
Bez A. ein anderes festgesetzt worden ist. Auf
das Witwen= und Waisengeld kommen die Bezüge,
die von öffentlichen Witwen= und Waisenanstal-
ten (s. Pensionskassen 1y) oder von Privat-
gesellschaften gezahlt werden, in demselben Ver-
hältnisse in Anrechnung, in welchem die Stadt-
gemeinde sich an der vertraglichen Gegenleistung
beteiligt hat. Für die Zeit vor dem 1. April 1900
wird es als Beteiligung der Stadtgemeinde auch
angesehen, wenn die Gegenleistung seitens des
Beamten auf Grund ausdrücklicher, bei der An-
stellung übernommener Verpflichtung oder ander-
weiter Festsetzung erfolgt ist uommunalbeamten-
gesetz vom 30. Juli 1899 — GES. 141 — §§ 15, 16
und GemO. für die hohenzoll. Lande vom 2. Juli
1900 — GS. 189 — §§ 87, 91). Die Übergangs-
bestimmung des § 24 des Kommunalbeamten-
gesetzes hinsichtlich des Rechts auf eine höhere
Pension nach den vor dem 1. April 1900 gelten-
den Vorschriften ist für das Witwen= und Waisen-
geld ohne Bedeutung. — Auf die Hinterbliebenen
eines Beamten, der vor dem 1. April 1900 ver-
storben oder pensioniert war, finden die Vor-
schriften des erwähnten Gesetzes keine Anwen-
dung (R#Z. 55, 4).
II. Inden Landgemeinden, Land-
bürgermeistereien, Amtern, Zweck-
verbänden und Amtsbezirken
hängt das Recht der Hinterbliebenen der dortigen
Beamten auf Bezug des Witwen= und Waisen-
geldes von der Regelung durch Ortsstatut ab
(Kommunalbeamtengesetz § 18; GemO. für
Hohenzollern §§ 87, 91). Hinsichtlich dieser Rege-
lung gilt dasselbe wie hinsichtlich der Regelung
der Anstellunge- und Besoldungsverhältnisse der
Beamten (s. Anstellung der besolde-
ten Kommunalbeamten).
III. Für die Hinterbliebenen der Ge-
meindeforstbeamten kommen gemäß
§ 23 des Kommunalbeamtengesetzes die gleichen
besonderen Vorschriften zur Anwendung wie für
die Pension dieser Beamten (s. Pensionie-
rung der Kommunalbeamten III).
IV. Auf die Hinterbliebenen der Kreis-
kommunalbeamten finden dieselben
§ 73 der dortigen St O. Durch jenes Gesetz ist eine Vorschriften Anwendung wie auf die Hinter-
solche Versorgungspflicht für seinen ganzen Gel= bliebenen der Beamten der Stadtgemeinden.
tungsbereich festgelegt worden, so daß sie jetzt, Abweichende statutarische Regelung ist durch
nachdem gleiche Bestimmungen in der hohenzoll. Kreistagsbeschluß mit Genehmigung des BezM.