Witwen= und Waisenversorgung der Staats= und Reichsbeamten
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zulässig (Kommunalbeamtengesetz § 21). Für 1. Juni 1897 (GS. 169), durch welches das
die Hinterbliebenen der Provinzialbe-Witwengeld erheblich erhöht wurde, und das G.
amten und der Beamten der Bezirksverbände vom 27. Mai 1907 (GS. 99; AusfAnw. vom
der Reg.-Bez. Kassel und Wiesbaden, sowie der 20. Juni 1907 — M l. 205), durch welches
Beamten des Lauenburg. Landeskommunalver= u. a. das Witwengeld eine weitere erhebliche
bands kann das Recht auf Witwen- und Waisen- Steigerung erfahren hat. Der Text des Hin-
geld in derselben Weise wie die Pensionsverhält- terbliebenen fürsorgegesetzes, wie
nisse. dieser Beamten (s. Pensionierung der er sich unter Berücksichtigung der Anderungen ge-
Kommunalbeamten IV) geregelt werden. staltet, ist im MBl. 216 ff. zusammengestellt.
V. Die Entscheidung über streitige An-II. Danach gestaltet sich die Rechtslage im
sprüche auf Witwen= und Waisengeld erfolgt einzelnen folgendermaßen: 1. Anspruch auf
nach § 7 des Kommunalbeamtengesetzes (Hohen- Zahlung von Witwen-- und Waisengeld haben die
zollGem O. § 87) in derselben Weise wie über Witwen und die ehelichen oder legitimierten
die streitigen Pensionsansprüche (s. Pensio- Kinder der unmittelbaren, nicht nur nebenamtlich
nierungder Kommunalbeamten V). angestellten Staatsbeamten, welche Dienstein-
VlI. Außer dem Witwen- und Waisengeld er= kommen oder Wartegeld aus der Staatskasse be-
halten die Hinterbliebenen eines Kommunalbe- ziehen und pensionsberechtigt waren (also
amten, sofern nicht eine abweichende Regelung nicht der Universitätslehrer s. d. 1), sowie der
für den betreffenden Kommunalverband erfolgt mit Pension in den Ruhestand versetzten Be-
ist (s. o. IUIV), für das auf den Sterbemonat amten (§ 1). Auch kann von dem Departe-
folgende Vierteljahr noch die volle Besoldung mentschef in Gemeinschaft mit dem FM. Witwen-
des Verstorbenen (Gnadenquartal) und, wenn und Waisengeld den Hinterbliebenen solcher Be-
der Verstorbene pensioniert war, die Pension amten bewilligt werden, welchen, wenn er am
noch für den auf den Sterbemonat folgenden Mo- Todestage in den Ruhestand versetzt worden.
nat (Gnadenmonat). Hierüber und über die Be= wäre, auf Grund des §7 des Pensc#. vom 27. März
lassung der Dienstwohnung des verstorbenen Be- 1872 eine Pension hätte bewilligt werden
amten s. Besoldung der Kommunal-
beamten V.
Witwen= und Waisenversorgung der Staats-
und Reichsbeamten. I. Die Fürsorge, welche
den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten,
insbesondere dessen Witwe und ehelichen Nach-
können (im Falle der Bedürftigkeit bei noch nicht
zehnjähriger Dienstzeit), wie auch den Hinter-
bliebenen von unter Vorbehalt des Widerrufs
oder der Kündigung angestellten Beamten, welche
eine etatsmäßige Stelle nicht bekleidet hatten
(§ 14; Art. VI des G. vom 27. Mai 1907). 2. Das
kommen zuteil wird, besteht einerseits in den ein= Witw enge ld besteht, abgesehen von den
maligen Bewilligungen, welche unmittelbar nach Fällen, in welchen infolge Altersunterschiedes
dem Tode, um den Hinterbliebenen den über- der Witwe eine Kürzung eintritt, in 40 v. H.
gang in die neuen Verhältnisse zu erleichtern, aus derienigen Pension, zu welcher der Verstorbene
dem Diensteinkommen des Verstorbenen gewährt berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen
wird) sog. Gnadenbezüge (s. das Nähe re bei sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhe-
Gnadenvierteljahr), andererseits in den stand versetzt wäre. Das Witwengeld soll jedoch
dauernden Bezügen, welche, in ihrer Höhe fest mindestens 300 .KK betragen und für Witwen der
abgegrenzt, der Witwe für die Dauer des Witwen= Staatsminister und Beamten der ersten Rang-
standes, den Kindern bis zur Erreichung eines be= klasse 5000 K, für Witwen der übrigen Beamten
stimmten Lebensalters, bewilligt werden. Ein 3500 .4 nicht übersteigen (§8 8 u. 12). Das
Recht der Hinterbliebenen auf derartige Bezüge Waisengeld beträgt: 1. für Kinder, deren
war der preuß. Gesetzgebung bis in die neuere Zeit Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Be-
hinein unbekannt; die nicht zu entbehrende Für= amten zum Bezuge von Witwengeld berechtigt
sorge war durch die Allgemeine Witwenver= war, ein Fünftel des Witwengeldes für jedes
pflegungsanstalt (s. d.) getroffen, welcher die Kind; 2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr
etatsmäßigen Beamten beizutreten verpflichtet lebt, oder zur Zeit des Todes des Beamten zum
waren, und die die erforderlichen Mittel durch Dezuge von Witwengeld nicht berechtigt war,
die Beiträge der Beamten und Zuschüsse des ein Drittel des Witwengeldes für jedes Kind
Staates erhielt. Erst durch das G. vom 20. Mai (§ 9). Witwen= und Waisengeld dürfen weder
1882, betr. die Fürsorge für die Witwen einzeln noch zusammen den Betrag der für die
und Waisen der unmittelbaren
Stoctsbeamten (GS. 298; Auss#Best.
vom 5. Juni, 7. Juli und 27. Sept. 1882 —
Ml. S. 100, 111,
in der Weise, daß der Staat der Witwe und den
hinterbliebenen ehelichen Kindern der Unter das
Gesetz fallenden Beamten aus de
Witwen- und Waisengeld zu zahlen hatte (§ 7).
Die Beiträge, welche die Beamten selbst anfäng-
lich hierfür zu leisten hatten (§ 1), wurden
durch das G., betr. den Erlaß der Witwen-
und Waisengeldbeiträge der unmittelbaren
Staatsbeamten, vom 28. März 1888 (6 S. 15)
in Fortfall gebracht. Weitere Anderungen
sind herbeigeführt worden durch das G. vom
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bliebenenfürsorge gesetzlich geregelt, und zwar
Staatskasse!
Berechnung maßgebenden Pension des Beamten
übersteigen (§ 10). Bei dem Ausscheiden eines
Witwen= und Waisengeldberechtigten erhöht sich
das Witwen= oder Waisengeld der verbleibenden
Berechtigten von dem nächstfolgenden Monat an
insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß
der ihnen gebührenden Beträge befinden (§ 11).
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe,
wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten
innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben ge-
schlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke
erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwen-
geldes zu verschaffen und ebenso haben keinen
Anspruch auf Witwen= und Waisengeld die
Hinterbliebenen aus einer Che, welche erst nach
Versetzung des Beamten in den Ruhestand ab-