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geschlossen worden ist (8 13). 3. Die Zahlung
des Witwen- und Waisengeldes beginnt mit dem
Ablauf des Gnadenquartals und erfolgt monat-
lich im voraus (§§ 15, 16). Das Recht auf den
Bezug des Witwen= und Waisengeldes er-
lischt: 1. für jeden Berechtigten mit Ablauf
des Monats, in welchem er sich verheiratet oder
stirbt; 2. für jede Waise außerdem mit dem Ab-
lauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr
vollendet. Das Recht ruht, wenn der Berech-
tigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur
etwaigen Wiedererlangung desselben (88 18
u. 19). Die Bestimmung darüber, ob und welches
Witwen= und Waisengeld den Witwen und Waisen
zusteht, erfolgt durch den Departementschef,
welcher die Befugnis zu solcher Bestimmung auf
die Provinzialbehörde übertragen kann. Den
Beteiligten steht der Rechtsweg offen; doch muß
die Entscheidung des Departementschefs der
Klage vorhergehen und letztere innerhalb 6 Mo-
naten nach Bekanntgabe der Entscheidung er-
hoben werden (8 20 a. a. O.). 4. Die Anweisung
des W. ist für die Hinterbliebenen von Beamten
aus dem Ressort des Md J. den Oberpräsidenten
und Regierungspräsidenten übertragen (Erl. vom
10. u. 23. April 1883 — MBl. 54 u. 59). Wegen
Bescheinigung der Quittungen über W. vyl.
Vorschriften der Oberrechnungskammer vom
25. Febr. 1886 (MBl. 35). Wegen der Be-
nachrichtigung der Militärbehörden bei dem Vor-
handensein von Versorgungsansprüchen aus
Militärfonds (§ 31 I des Militärhinterbliebenen-
gesetzes vom 17. Mai 1907 — RBl. 214);
Erl. vom 30. März 1908 (MWBl. 90).
III. Für die Reliktenversorgung der Reichs-
beamten istjjetzt das Beamtenhinter-
bliebenengesetz vom 17. Mai 1907 (RE-
Bl. 208) maßgebend. Die Vorschriften desselben
stimmen im wesentlichen mit denen der preuß. Ge-
setze überein, treffen jedoch in bezug auf das Ruhen
der Witwen= und Waisengelder auch für den Fall
Vorsorge, daß der Berechtigte als Beamter oder
in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-
oder Staatsdienst beschäftigt war, wenn das
Diensteinkommen einer Witwe 2000 (, einer
Waise 1000 K+K beträgt, in Höhe des Mehrbetrags
(§ 15 Ziff. 3 a. a. O.).
IV. Die Pensionen der Witwen und Waisen und
die denselben aus Witwen= und Waisenkassen
zukommenden Bezüge sind bis zum Betrage von
1500 K der Pfändung im allgemeinen nicht
unterworfen (383D . 8§ 850 Abs. 1 Ziff. 7,
Abs. 2, 4), auch kann das Witwen= und Waisen-
geld mit rechtlicher Wirkung weder abge-
treten, noch verpfändet oder sonst
übertragen werden (§ 17 preuß. G.
vom 20. Mai 1882; vgl. Art. 81 EGBGB.).
Die gleiche Bestimmung des § 17 RG. vom
20. April 1881 ist in das Beamtenhinterbliebenen-
gesetz vom 17. Mai 1907 im Hinblick auf §§ 400
u. § 1274 Abs. 2 BGB., sowie § 850 Z.
nicht ausgenommen worden (Drucksachen des
R. 1907 Nr. 332).
S. auch Haftpflicht VI 1 und Unfall-
versicherung II sowie Beamte (Ver-
sicherung) wegen der Entschädigungen, die
den Hinterbliebenen solcher Beamten zustehen,
die infolge eines erlittenen Betriebsunfalles
dauernd dienstunfähig oder getötet werden.
Witwen= und Waisenversorgung der Volksschullehrer
Witwen= und Waisenversorgung der Volks-
schullehrer. Dieselbe wurde seit Anfang des
19. Jahrh. durch besondere Kassen angestrebt,
demnächst durch das G. vom 22. Dez. 1869
(GS. 1870, 1) und die dasselbe ergänzenden G.
vom 24. Febr. 1881 (GS. 41), 19. Juni 1889
(GS. 131) und 27. Juni 1890 (GS. 211) geordnet,
welche bestimmte Pensionen von 250 bzw.
50 u. 84 K für die Witwen und Waisen fest-
setzten. Durch G. vom 4. Dez. 1899 (GS.
587) — Ausf. Anw. vom 20. Febr. 1900 (U##l.
418), abgeändert durch G. vom 10. Juni 1907
(GS. 137) — Ausf Anw. vom 27. Juni 1907
(UL8Bl. 575), ist eine umfassende Regelung nach
Analogie der für die unmittelbaren Staatsbeam-
ten bestehenden Vorschriften erfolgt. Nach § 1
desselben erhalten die Witwen und die hinter-
bliebenen ehelichen oder legitimierten Kinder eines
Lehrers, welcher zur Zeit seines nach Inkraft-
treten des Gesetzes erfolgten Todes entweder an
einer öffentlichen Volksschule angestellt war und
Anspruch auf lebenslängliches Ruhegehalt im
Falle der Versetzung in den Ruhestand er-
worben hatte oder aus dem Dienst an einer öffent-
lichen Volksschule mit lebenslänglichem Ruhe-
gehalt in den Ruhestand versetzt war, Witwen-
und Waisengeld nach den für die Hinterbliebenen
unmittelbarer Staatsbeamten geltenden Sätzen.
Nach § 15 sind behufs gemeinsamer Bestrei-
tung des durch den Staatsbeitrag (. Staats-
beiträge für Volksschulen III 3)
nicht gedeckten Teiles der Witwen= und Waisen-
gelder die zur Aufbringung verpflichteten Schul-
verbände (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbe-
zirke) in jedem Regierungsbezirke zu Bolksschul-
lehrer-Witwen= und Waisenkassen ver-
bunden. Schulverbände mit mehr als 25 Lehrer-
stellen, welche keine widerruflichen Staatsbeihilfen
zur Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen be-
zogen, waren der Bezirks-Witwen-= und Waisen-
kasse nicht anzuschließen, wenn sie dies innerhalb
sechs Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes bei
der Bezirksregierung beantragten, in welchem
Falle die Staatsbeiträge in Fortfall kamen. Wird
einem hiernach der Bezirkskasse nicht angeschlos-
senen Schulverbande später auf seinen Antrag
eine widerrufliche Staatsbeihilfe gewährt, so wird
von der Bezirksregierung dessen Anschluß an
die Kasse von dem nächsten mit dem 1. April
beginnenden Rechnungsjahre ab angeordnet.
Der Austritt eines der Kasse angeschlossenen
Schulverbandes ist unstatthaft. Als Maßstab
für die Verteilung der Beiträge gilt das ruhe-
gehaltsberechtigte Diensteinkommen der zur Kasse
gehörigen Lehrerstellen nach Abzug von je 1200.K
für jede Stelle. Der Verteilungsplan gilt für
drei Rechnungsjahre. Der § 17 gestattetel den
Lehrern, welche Mitglieder der Elementar-
lehrer-Witwen- und Waisenkassen oder der nach
§ 11 des G. vom 22. Dez. 1869 an deren Stelle
getretenen Veranstaltungen waren, binnen sechs
Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu er-
klären, daß sie Mitglieder derselben bleiben und
auf die Vorteile des neuen Gesetzes für ihre
künftigen Hinterbliebenen verzichten wollten. Der
§ 18 schließt die alten Kassen für neuen Beitritt
und überweist nach dem Erlöschen sämtlicher Ver-
pflichtungen der Kasse das etwa verbleibende
Vermögen den Schulverbänden derjenigen Be-