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schon vorhandenem Unglücke helfen wollen. Zu
den ersteren gehören namentlich diejenigen,
welche der Erhaltung nährender Arbeit, der Ver-
schaffung einer Arbeit (Arbeitsnachweise) oder
der Gewährung von Mitteln für notwendige
Ausgaben dienen (Kreditanstalten, auch Bürger-
rettungsanstalten genannt), sowie die Vor-
kehrungen, durch welche bei eintretender Arbeits-
unfähigkeit ein Kapital oder eine Rente ge-
währt werden soll (Lebensversicherungsvereine,
Witwen= und Waisenkassen usw.). In letzterer
Beziehung hat man in neuerer Zeit besonders
für eine geordnete und weitreichende öffentliche
Armenpflege Sorge getragen. Daneben gibt
ess aber noch zahlreiche Privatanstalten zur
Unterstützung von Armen, Kranken, Hilflosen,
Gebrechlichen usw. (Asyle, Waisenanstalten, Sie-
chenhäuser, Krankenhäuser u. dgl.). Soweit
die W. selbständige juristische Persönlichkeit haben,
unterliegen sie in gleicher Weise der staatlichen
Aufsicht wie die juristischen Personen (s. d. III).
Hinsichtlich der Erbschafts= und Schenkungs-
steuer, die W. zu entrichten haben, gelten § 12
Ziff. 2 u. 3, und § 55 des RErb St G. vom 3. Juni
1906 (Rl. 654), insofern die W. ausschließlich
mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Dagegen kommt § 56 Abs. 2 daselbst nicht zur
Anwendung, weil er nur Schenkungen an einzelne
bestimmte bedürftige Personen, nicht auch Zu-
wendungen zum Besten eines unbestimmten Per-
sonenkreises betrifft. Vgl. auch die Artikel Erb-
schaftssteuer IId und Schenkungen V.
Hinsichtlich der Befreiung von der Stempel-
steuer kommt § 5 Abs. 1d und Abs. 3 LSt G.,
hinsichtlich der Freiheit von der Zahlung der Ge-
richtsgebühren § 8 Nr. 2 PrGKG. in Betracht.
W. als solche genicßen, sofern sie nicht zu
den in den genannten Paragraphen aufgeführten
Anstalten zu rechnen sind, weder Stempel= noch
Gerichtskostenfreiheit, doch gibt es eine ganze
Anzahl von W., denen in noch fortgeltender
Weise Gebühren= und Stempelfreiheit besonders
bewilligt worden ist (s. die übersicht ! in Pietsch-
Brathuhn-Grassow, Die Preuß. Kosten-
gesetze, 1911, 349). Wegen der Befreiung der
W. von kommunalen Realsteuern s. § 21 KA.
und Art. 16 der Anw. vom 10. Mai 1894 zum
KA. und O#G. 57, 153. Vgl.
Milde Stiftungen.
W. an unfertigen Straßen s. Straßen= und
Baufluchtliniengesetz III. Eine Po-
lizeiverordnung, welche vorschreibt, daß in einem
bestimmten Bezirk nur W. errichtet werden
dürfen, ist ungültig (OV.G. 37, 401). S. Bau-
Volljährigkeit des Kindes
weisc.
den Artikel
Wohngebäude, Verbot der Errichtung von solchen selbständig haben (§ 10).
Wohngebäude, Verbot der Errichtung von W. — Wohnsitz
sein Heim sucht und findet, daß sich von hier
aus seine Lebensverhältnisse im ganzen
bestimmen, hier ihren Sitz haben sollen. Das
Vorhandensein eines W. an einem Orte wird
dadurch nicht berührt, daß der dort Wohnende
an einem anderen Orte einzelne Ange-
legenheiten oder einzelne Kreise seiner Ange-
legenheiten besorgt und sich zu diesem Zwecke
dort eine Wohnung beschafft. Dagegen hat
jemand einen doppelten (oder mehrfachen)
Wohnsitz, wenn er — zwar nicht gleichzeitig,
aber abwechselnd — von mehreren Orten aus,
an denen er Wohnungen zum dauernden Ge-
brauch besitzt, seine Lebensverhältnisse im
ganzen bestimmt (O#G. ö4, 187). — Wer
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist, kann ohne Willen seines gesetzlichen
Vertreters einen W. weder begründen noch auf-
heben (8 8). Geschäftsunfähig ist, wer noch nicht
das 7. Lebensjahr vollendet hat oder sich in
einem die freie Willensbestimmung ausschließen-
den Zustande krankhafter Störung der Geistes-
tätigkeit befindet, sofern dieser Zustand nicht
seiner Natur nach ein vorübergehender ist, oder
wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist (§ 104).
Beschränkt in der Geschäftsfähigkeit sind Minder-
jährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben
(§ 106), und solche Personen, die wegen Geistes-
schwäche, wegen Verschwendung oder wegen
Trunksucht entmündigt oder nach Stellung des
Entmündigungsantrages unter vorläufige Vor-
mundschaft gestellt sind (§ 114). — Der W.
wird ausgehoben, wenn die Niederlassung mit
dem Willen aufgehoben wird, sie auszugeben (8 7).
— Eine Militärperson hat ihren Wohn-
sitz am Garnisonorte. Als W. einer Militär=
person, die keinen Garnisonort im Inlande hat,
gilt der letzte inländische Garnisonort des Trupven-
teils. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für
solche Militärpersonen, die nur zur Erfüllung der
Wehrpflicht dienen, oder die nach dem oben Ge-
sagten nicht selbständig einen W. begründen
können (§ 9). — Die Ehefrau teilt in der
Regel den W. des Ehemanns. Eine Ausnahme
bildet der Fall, daß der Mann seinen W. im
Auslande an einem Ort begründet, in dem
die Frau ihm nicht folgt und nicht zu folgen ver-
pflichtet ist. In diesem Falle sowie in dem, daß
der Mann keinen W. hat, kann die Frau einen
Ein ehe-
lliches Kind teilt den W. des Vaters, ein
uneheliches den der Mutter, ein an Kindes Statt
angenommenes den des Annehmenden. Das
Kind behält den W. so lange, bis es ihn rochts-
gültig aufhebt. Eine erst nach dem Eintritt der
erfolgende Legiti-
Wohnsitz. I. Der Begriff des W. ist zu- l mation oder Annahme an Kindes Statt hat keinen
nächst ein privatrechtlicher, spielt aber auch im
öffentlichen Recht eine Rolle. Soweit einzelne
Einfluß auf den W. des Kindes (§ 11).
11. Der W. ist im Kommunalrecht von
Gesetze den Begriff des W. nicht abweichend Bedentung, für die Frage, ob- jemand Ein-
bestimmen, kommen auch im öffentlichen Rechtswohner einer Gemeinde oder eines Kommu-
die Vorschriften des Privatrechts über den M. nalverbandes ist. Eine selbständige, von der
zur Anwendung. Ein W. wird nach BGB. privatrechtlichen abweichende Bestimmung hat
§. 7) an dem Orte begründet, wo sich jemand hier der Begriff des W. zunächst für die Rhein-
8 ändig niederläßt. Zur ständigen Nie- provinz durch das G. vom 30. Juni 1884 (6S.
derlassung an einem Orte gehört der Wille, 307) gefunden, wonach als W. derienige Ort
dort einen dauernden Ausenthalt zu nehmen, anzusehen ist, in welchem jemand eine Wohnung
und die tatsächliche Verwirklichung dieses unter Umständen innehat, welche auf die Absicht
Willens, also daß der Wollende an diesem Orte der dauernden Beibehaltung ciner solchen schließen