Wohnungsinspeltoren — Wohnungspolizei
der Lage sind, ihren Wohnort frei zu wählen,
daß Beamte der gleichen Dienstlategorie mit den
gleichen Besoldungssätzen an Orten mit sehr ver-
schiedenen Preisverhältnissen stationiert sind, und
daß sich diese Verschiedenheit vornehmlich in der
Höhe der Wohnungsmicten fühlbar macht.
II. Der Betrag des W. wird durch den dem
G. vom 12. Mai 1873, beigefügten Wohnungs-
geldtarif, welcher letztere durch G. vom 25. Juni
1910 (GS. 105) in Übereinstimmung mit den für
die Reichsbeamten (s. V) maßgebenden Sätzen
festgestellt ist, bestimmt. Er richtet sich einerseits
nach der Rangklasse, zu welcher der Beamte ge-
hört, andererseits nach der Ortsklasse, in welche
der Wohnort des Beamten nach reichsgesetzlicher
Regelung jeweilig eingereiht ist. Derartige Orts-
klassen sind fünf (A bis E) vorhanden, von denen
die Klasse A hauptsächlich Berlin und Vororte
umfaßt. Der W. beträgt danach unter entsprechen-
der Abstufung nach den Ortsklassen für die Be-
amtenklasse 1 (erste Rangklasse) 2100—900 4:;
für Klasse II (zweite und dritte Rangklasse)
1680—810 K; für Klasse III (vierte und
fünfte Rangklasse) 1300—630 .K; für Klasse IV
(mittlere Beamte der Provinzial-, Kreis= und
Lokalbehörden, Kanzleibcamte und andere Be-
amte gleichen Ranges) 800—330 .K; für Klasse V
(Unterbeamte) 480—150 K. Die für unmittel-
bare Staatsbeamte an Orten der früheren Servis-
klassen A, [I—IV (s. Servis) vorgesehenen Miects-
entschädigungen gelten fortan für die Ortsklassen
A—E. Boeamte, welche infolge der Einführung
des W. für die Reichsbeamten eine Kürzung ihres,
nach den früheren Vorschriften (G. vom 26. Mai
1909 — GE. 91) gewährten W. erfahren würden,
erhalten bis zu einer etwaigen Versetzung den
letzteren weiter (Art. III u. IV des G. vom
25. Juni 1910).
III. Alss Wohnort gilt das amtliche,
nicht das tatsächliche Domizil des Beamten
(Erl. vom 16. Mai 1873 — Ml. 167). Für
die Rangklasse ist der mit der Amtsstellung
verbundene Dienstrang, nicht der einem Be-
amten persönlich beigelegte höhere Rang maß-
gebend. Beamte, die nach ihrer Dienststellung
zwischen den Abteilungen des Tarifs rangieren,
werden der entsprechenden niederen Abteilung
zugerechnet. Jür solche Beamte und Lehrer,
denen ein bestimmter Dienstrang nicht beigelegt
ist, ist durch den Ressortchef im Einvernehmen mit
dem FM. festzusetzen, welcher der im Tarif be-
stimmten Beamtenklassen sie beizuzählen sind (82
des G. vom 12. Mai 1873; s. hierzu Herr-
furth, Beamtenrecht, 1905, 618 ff.). Bei
Versetzungen erlischt der Anspruch auf den dem
bisherigen amtlichen Wohnorte entsprechenden
Satz des W. mit dem Zeitpunkte, zu dem der Be-
zug der Besoldung aus der bisherigen Dienststelle
aufhört (§ 3 Abs. 1 a. a. O.). Der W. wird nicht
gewährt an Beamte, welche Dienstwohnungen
innehaben, oder an Stelle derselben Mietsent-
schädigungen beziehen. Die Mietsvergütungen,
welche Beamte für die ihnen überlassenen Dienst-
wohnungen zu entrichten haben, werden um den
Betrag des W. gekürzt (§ 4) (s. auch Dienst-
wohnungen]l. Beamte, welche mehrere
Amter bekleiden, erhalten den W. nur ein mal,
und zwar für dasjenige Amt, das auf den höheren
Satz Anspruch hat (8 5).
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IV. Im Falle der Pensionierung wird
der Durchschnittssatz des W aller Ortsklassen,
und zwar auch für diejenigen Beamten, die eine
Dienstwohnung bzw. eine Mietsentschädigung
erhalten, bei Bemessung der Pension in Anrech-
nung gebracht. Derselbe beträgt für die Beamten
der ersten Rangklasse 1404 .4(, für die Klassen II
bis V 1134 bzw. 874, 546 und 300.44. Im übrigen
gilt der W. in allen Beziehungen mit der
Maßgabe als Teil der Besoldung, daß die bei
einer Versetzung an einen Ort einer geringeren
Servisklasse eintretende Verminderung desselben
als eine Verkürzung des Diensteinkommens (G.
vom 7. Mai 1851 — GS. 218 — §l 53; G. vom.
21. Juli 1852 — GS. 465 — N 87) nicht angesehen
wird (8§§ 6, 3 Abs. 2). Suspendierte Beamte be-
ziehen während der Amtsenthebung nur die
Hälfte des tarifmäßigen W. (Erl. vom 30. Dez.
1873 — MhBl. 1874, 48). Aus Ersparnissen bei
den Fonds zu W. dürfen Remunerationen für
diejenigen Beamten, welche die Geschäfte der be-
treffenden Stelle wahrgenommen haben, nicht
gewährt werden (Komptabilitätsgesetz vom
11. Mai 1898 — GES. 77 — § 23 Abs. 3). Das
G. vom 12. Mai 1873, zu dessen Ausführung
u. a. der Erl. des Md J. und des FM. vom
16. Mai 1873 (Ml. 167) ergangen ist, findet
keine Anwendung auf die gesandtschaftlichen Be-
amten, sowie auf Beamte, deren Zeit und Kräfte
durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur
nebenbei in Anspruch genommen werden, oder
die ausdrücklich nur auf eine bestimmte Zeit oder
für ein seiner Natur nach vorübergehendes Ge-
schäft angenommen worden sind (§ 7).
V. Für die Reichsbeamten sowie die
Offiziere des Reichsheeres, des Reichsmilitärge-
richts, der Kais. Marine einschließlich der Sani-
tätsofsiziere, Veterinäroffiziere und Marine-
ingenicure sowie die etatsmäßigen Schutztruppen-
offiziere vom Reichskolonialamte, welche ihren
dienstlichen Wohnsitz im Deutschen Reiche haben
(Ausnahme wegen der Reichseisenbahnbetriebs-
beamten), gelten die mit vorstehend wieder-
gegebenen Bestimmungen gleichlautenden Vor-
schriften in §§ 28—35 des Besoldungsgesetzes
vom 15. Juli 1909 (R#l. 573).
# Wohnungsinspektoren s. Wohnungsfür-
orge.
Wohnungspolizei ist derjenige Teil der poli-
zeilichen Tätigkeit, der sich auf die Regelung der
Unterkunftsverhältnisse in Wohnungen und auf
die Beaufsichtigung der Wohngebäude in feuer-,
bau= und gesundheitsgesetzlicher Beziehung be-
zieht. Hinsichtlich der Regelung der Unterkunfts-
verhältnisse sind zunächst die in zahlreichen Be-
zirken erlassenen Polizeiverordnungen über das
Kost-, Quartier= und Schlafgängerwesen und
über die Unterbringung solcher Arbeiter zu er-
wähnen, welche in Ziegeleien, Steinbrüchen,
Gruben, in anderen gewerblichen Betrieben beie
Bauten oder als Wanderarbeiter in landwirt-
schaftlichen Betrieben beschäftigt werden. S.
dazu Erl. vom 19. März 1901 (HMl. 12).
Ferner sind mehrfach Wohnungsordnungen er-
lassen, wodurch die Beschaffenheit und die Be-
nutzung der Wohnungen näher geregelt ist. Nach
dem G. über die Termine bei Wohnungsmiet-
verträgen vom 30. Juni 1834 (GS. 92) und in
den neuen Provinzen nach G. vom 4. Juni 1890
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