Zeitungsdruckereien — Zentralgenossenschaftskasse (Preußische)
1817 — GS. 289 — unter VIII 4). Die viertel-
jährliche Berichtsperiode ist durch Erl. vom
26. Okt. 1867 angeordnet, die in die Berichte
aufzunehmenden Angelegenheiten sind durch
Ministerialerlasse vorgeschrieben und betreffen
Witterung, Gesundheitszustand, Steuerergebnisse,
Wohlstand, Landeskultur, öffentliche Stimmung,
Militärangelegenheiten,
eignisse u. a. Abschriften der Berichte sind den
Ressortministern einzureichen. Statistische An-
gaben sind in Abschrift dem Statistischen Landes-
amt mitzuteilen (Erl. vom 27. April 1875 —
MBl. 94).
Jeitungsdruckereien s. Druckereien.
Zeitungsverkauf s. Druckschriftenver-
breitung; Offene Verkaufsstel-
len IV 3; wegen des 3. auf Bahnhöfen s.
Buchhändler.
Zeitweilige Feuer sind Leuchtfeuer zur Be-
zeichnung von Bauwerken an oder in der Sce
während der Ausführung oder zum Ersatze be-
stehender oder vorübergehend außer Betrieb
gesetter Leuchtfeuer oder endlich Feuer, die
nur zu bestimmten Zeiten oder aus besonderen
Anlässen gezeigt werden (Grundsätze für die
Leuchtfeuer usw. an der deutschen Küste vom
1. März 1904 §8 1). S. Seezeichen wesen.
Zellstoff s. Zellulofesabriken.
Zellstoffbrennereien sind gewerbliche Brenne-
reien (§ 13 des Branntweinsteuergesetzes vom
15. Juli 1909 — R#l. 661), die Holz, Torf
u. dgl. auf Branntwein verarbeiten. Der von
ihnen hergestellte Branntwein ist mit einer be-
sonderen Betriebsauflag e (§ 43 a. a. O.)
lj. d.) belastet. Vgl. auch Bremnnereien IId.
Zelluloidfabriken. Zelluloid ist ein Ge-
misch von Kampfer,
zellulose), Farbstoffen und 1—2 00 Ather; es
wird in Platten gewalzt, aus denen durch
Pressung zwischen Schablonen, die durch Dampf
oder heißes Wasser erwärmt sind, die Zelluloid-
waren (Schmuck, Galanteriewaren usw.) her-
gestellt werden. Die Anlagen, in denen Zellu-
loid hergestellt wird, sind genehmigungspflichtig
(Gew O. § 16; RK Bek. vom 12. Juli 1882 —
RGBl. 123). Die Genehmigung erteilt der
Kr A., in Städten über 10 000 Einw. der Magi-
strat (ZG. § 109). Im Genehmigungsverfahren
ist der Medizinalbeamte zu hören (AusfAnw.
z. GewO. vom 1. Mai 1904 — HM Bl. 123).
Wegen der Knetmaschinen in Z. s. HME. vom
25. März und 25. Nov. 1907. Durch Erl. vom
7. Mai 1910 (OMl. 182) sind Grundsätze für
die polizeiliche Uberwachung der Betriebe zur
Herstellung von Zelluloidwaren und der dazu
gehörigen Lagerräume und Grundsätze für die
an Zelluloidlager zu stellenden Anforderungen
mitgeteilt. S. dazu auch Erl. vom 28. Mai
1910 (HMl. 214).
Belluloidwarensabriken Anlagen zur Ber-1
arbeitung von zelluloid) sind nicht ge-
nehmigungspflichtig. Durch Erl. vom 7. Mai
1910 (HMBl. 182) sind Grundsätze für die
polizeiliche Uberwachung der Z. mitgeteilt. S.
auch Erl. vom 28. Mai 1910 (HMhl. 214).
Zellulose (Zellstofs) fabriken sind Anlagen, in
denen aus Holz oder ähnlichem Fasermaterial
auf chemischem Wege Papierstoff hergestellt
wird; sie sind genehmigungspflichtige Anlagen
außergewöhnliche Er= sur
Kollodiumwolle (Nitro-
967
(GewO. & 16; RKBek. vom 15. Febr. 1888 —
RGBl. 28). Die Genehmigung erteilt der
Bez A. (3G. 8 110). S. auch Ausf Anw. z.
Gew. vom 1. Mai 1904 (OMl. 123) Ziff. 16
und Sonntagsruhe im Gewerbe-
betriebe IV.
Zeufur s. Presse II und Theaterzen-
Zeutralamt für den internationalen Eisen-
bahntransport s. Eisenbahnfrachtrecht
(intern ationales): s. auch Eisen bahn-
zentralamt
Jentralanskunftsstelle für Auswanderer ist
eine Einrichtung, welche im Juli 1902 auf
Anregung des R. von der Deutschen Kolonial-
gesellschaft unter der Oberaufsicht des Reiches und
mit Unterstützung desselben (45 000 .40) in Berlin
(Am Karlsbad 10) zu dem Zwecke errichtet worden.
ist, auf mündliche oder schriftliche Anfragen aus-
wanderungslustigen Personen unentgeltlich Aus-
kunft über die in Aussicht genommenen Auswande-
rungsziele zu erteilen. UÜber ihre Tätigkeit,
welche auch die Herausgabe von Broschüren
über überseeische Länder umfaßt, erstattet die
Zentralauskunftsstelle alljährlich einen Geschäfts-
bericht, welcher durch den RK. dem Reichstage
vorgelegt wird.
Zeutralbehörden ist die Bezeichnung für
diejenigen Behörden, welchen die Leitung bzw.
Verwaltung bestimmter Verwaltungszweige
unter unmittelbarer Aufsicht des Trägers der
Staatsgewalt zusteht. Z. in diesem Sinne sind
in Preußen die Minister, die Oberrechnungs-
kammer und für die Verwaltung der ev. Lan-
deskirche in den älteren Provinzen der Ev.
Oberkirchenrat. Wegen der Z. im Reich s.
Reichsbehörden und wegen der Publi-
kationsorgane der Z. s. d.
Zentralblatt der Abgabengesetzgebuug und
Verwaltung in den Kgl. Preuß. Staaten s.
Publikationsorgane III.
Zeutralblatt der Bauverwaltung s. Publi-
kationsorgane lIII.
Zentralblatt für das Deutsche Reich wird im
Reichsamt des Innern (früher Reichskanzleramt)
seit 1873 herausgegeben und ist durch Bf-
Beschl. für diejenigen Veröffentlichungen der
Organe des Deutschen Reichs bestimmt, welche
der Verkündung durch das Rol. gemäß Art. 2
##5 nicht bedürfen. Durch St ME. vom 27. Mai
876 (Ml. 145) sind die preuß. Behörden auf
5 Beachtung dieser Veröffentlichungen hin-
gewiesen worden.
Zentralblatt für die gesamte Unterrichts-
verwaltung s. Publikationsorgane III.
Wctt der Bermessungen s. Lan-
desvermessu
n—n“N“—“!-Z (Preußische), auch
kurz als reußenkasse“ bezeichnet.
. Z. ist die odurch das G. vom 31. Juli 1895
(GES. 310) errichtete, am 1. Okt. 1895 ins Leben
getretene Zentralanstalt zur Förderung des
Personalkredits der mittleren und unteren pro-
duktiven Klassen. Da die Kreditbefriedigung
dieser Klassen unter strenger Berücksichtigung der
Kreditfähigkeit und -würdigkeit nur im Wege
genossenschaftlichen Zusammenschlusses möglich
ist, so wendet sich die Z. vorzugsweise an die
Genossenschaften, indem sie sich dem genossen-