Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

968 Zentralgenossenschaftskasse (Preußische) 
schaftlichen Kreditverkehr widmet und das Ge= Staates von 25 Mill. Mark bis zu 3½00, darüber 
nossenschaftswesen selbst fördert und unterstützt; hinaus zur weiteren Verstärkung des Reserve- 
sie soll den genossenschaftlichen Organisationen sonds; hat der letztere ¼ der Einlagen erreicht, 
die Mittel, um dem einzelnen den nötigen so werden sämtliche Einlagen mit 4½% verzinst 
Betriebskredit zu angemessenen, billigen Be= und nur der Überrest jenem noch zugeführt; bis 
dingungen und zu rechter Zeit gewähren zu zu dem G. von 1909 war, bis der Reservefonds 
können, zur Verfügung stellen und den er- ¼½ der Einlagen erreicht hatte und die Verzinsung 
forderlichen Geldausgleich zwischen den preuß. der Einlagen mit 400 eintrat, der gesamte nach 
Genossenschaften bewirken, indem sie Kapital-] Verzinsung der letzteren mit 300 verbleibende 
mangel an einer Stelle durch Zuführung von Überschuß dem Reservefonds zuzuführen. 
Mitteln, die entweder bei einzelnen Genossen- 
schaften selbst zeitweise nicht gebraucht werden, 
oder die sie den Beständen des Geldmarktes 
entnimmt, ausgleicht und zeitweise entbehrliche 
Mittel einzelner Genossenschaften auf dem Geld- 
markt nutzbar unterbringt. 
II. Im einzelnen darf sie folgende Ge- 
schäfte betreiben: 1. zinsbare Darlehne ge- 
währen an a) solche Vereinigungen und Ver- 
bandskassen eingetragener Erwerbs= und Wirt- 
schaftsgenossenschaften, welche unter ihrem Namen 
vor Gericht klagen und verklagt werden können, 
b) die für Förderung des Personalkredits be- 
stimmten landschaftlichen (ritterschaftlichen) Dar- 
lehnskassen, c) die von Provinzen (Landes- 
kommunalverbänden) errichteten gleichartigen In- 
IV. Die Z., welche ihren Sitz in Berlin hat 
nund keine Zweiganstalten unterhält, unterstehr 
der Aufsicht des FM., der sich bei Fragen, 
welche das Mi5„L. oder das für Handel und Ge- 
werbe betreffen, mit diesen Ressorts verständigt. 
Ihre Rechnungen werden von der Oberrechnunge- 
kammer revidiert, ihr Etat der persönlichen und 
sächlichen Verwaltungsausgaben wird dem Land- 
tag zur Genehmigung vorgelegt. Ihre Beamten, 
deren Rechtsverhältnisse durch kgl. V. vom 
2. Aug. 1899 (GE. 397) geordnet sind, haben 
Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staats- 
beamten. Die Leitung der Z. liegt in den Hän- 
den eines kollegialisch eingerichteten, aus einem 
Präsidenten und zurzeit vier Mitgliedern be- 
stehenden Direktoriums, das die Eigenschaft einer 
Staatsbehörde hat. Dem Direk- 
stitute; 2. von den unter 1 gedachten Vereini= öffentlichen 
gungen usw. Gelder verzinslich annehmen; 3. zur torium steht ein Ausschuß als Beirat zur Seite. 
Erfüllung der Aufgaben unter 1 und 2: a) son= Dieser besteht nach den kgl. V. vom 4. Okt. 1815 
stige Gelder im Depositen= und Scheckverkehr (G. 533) und 3. Aug. 1905 (G S. 333) aus dem 
annehmen, b) Spareinlagen annehmen, c) mit Präsidenten der Z., je einem Kommissar des FM., 
den Kassenbeständen Wechsel-, Lombard= und des Ms L. und des HM. und sonstigen von diesen 
Effektengeschäfte machen, d) Wechsel verkaufen] Ministern auf je drei Jahre zu berufenden Sach- 
und akzeptieren, ) Darlehne aufnehmen, 1) für verständigen bis zur Zahl von 36. Der Prafsi- 
Rechnung der unter 1 bezeichneten Vereini= dent, in seiner Verhinderung der Kommissar 
gungen usw. und der zu ihnen gehörigen Ge= des FM., führt den Vorsitz. Der Ausschuß tritt 
nossenschaften sowie derjenigen Personen, von mindestens einmal jährlich zusammen und be- 
denen sie Gelder im Depositen= und Scheck= schließt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmen- 
verkehr oder Spareinlagen oder Darlehne erhalten gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen- 
hat, Effekten kaufen und verkaufen. Durch kgl. den. Die Mitglieder des Direktoriums können 
Verordnung können bestimmte Arten von Spar= den Sitzungen mit beratender Stimme bei- 
kassen in den Geschäftskreis der Z. einbezogen, wohnen. Der Ausschuß erhält Kenninis von 
werden. dem gesamten Stande der Geschäfte und kann 
III. Die Z. ist kein eigentliches Staatsinstitut, seinerseits Vorschläge machen; er ist insbesondere 
sondern ein selbständiges Institut mit gutachtlich zu hören über 1. die Grundsätze für 
eigener juristischer Persönlichkeit, aber unter Auf= die Kreditgewährung, namentlich die Höhe des 
sicht und Leitung des Staates und charakterisiert! Zinsfußes, die Fristen und die Sicherheitsleistung; 
sich als ein zwar im öffentlichen Interesse unter-- 2. die Grundsätze für die Annahme von Spar-- 
nommenes, aber gewerbliches und darum gewerbe= einlagen; 3. die Bilanz und Gewinnberechnung, 
steuerpflichtiges Unternehmen (OV#GSt. 12, 412). die vom Direktorium aufsgestellt und vom FM. 
Letzterer gewährt ihr für die Dauer ihres Bestehens endgültig festgesetzt wird. Allgemeine Geschafts- 
als Grundkapital eine Einlage von anfänglich anweisungen und Dienstinstruktionen sind dem 
5 000 000, nach dem G. vom 8. Juni 1896 (GS. Ausschuß alsbald nach Erlaß zur Kenntnuisnahme 
123) 20 000 000, nach demjenigen vom 20. April mitzuteilen. Außerdem besteht nach der V. von 
1898 (GS. 67) 50 000 000 und nach demjenigen 10905 ein engerer Ausschuß, dessen Mitglieder 
vom 13. Juli 1909 (GS. 640) 75 000 000 K. von den drei obengenannten Ministern ernanm 
Daneben ist aber auch den genossenschaftlichen werden, und der einschließlich des Vorsitzenden 
Vereinigungen das Recht vorbehalten, sich aus höchstens 10 Mitgliedern zu bestehen und fur 
mit Kapitaleinlagen zu beteiligen, was im die Zeit, wo der Ausschuß nicht zusammen- 
Geschäftsjahr 1909/10 von acht Verbandskassen 
mit 1 400 000 K geschah. Von dem Ge- 
schäftsgewinne wird seit dem G. vom 13. Juli 
1909 zunächst ½ (früher ½) zur Bildung eines 
Reservesonds, / (früher ½) zur Verzinsung 
der Einlagen des Staates und der genossen- 
schaftlichen Vereinigungen bis zu 300 verwendcet; 
ein etwaiger Überrest aber dient jetzt zur weite- 
ren Verzinsung der Einlagen der genossenschaft- 
lichen Vereinigungen und der letzten Einlage des 
getreten ist, dessen Geschäfte zu führen hat. 
V. Die Geschäftsverbindungen der 
Z. erstreckten sich Ende des Etatsjahres 1909 auf 
53 Vereinigungen und Verbandskassen einge- 
tragener Genossenschaften, 8 landschaftliche 
(ritterschaftliche) Darlehnskassen, 6 von Pro- 
vinzen (Landeskommunalverbänden) errichteie 
Institute, 744 (im Vorjahr nur 591) öffem- 
liche Spar= und Kommunalkassen, 495 einzelne 
Genossenschaften, Firmen, Personen usw., so- 
  
 
	        
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