Zentralheizungsanlagen — Zeugen
wie 189 öffentliche Kassen verschiedener Art,] Kommunalverbänden
Vormünder usw. Der Gesamtumsatz
sich bis auf 15 197 808 797 4
geogen 1 177 335 869 . K 1896, 4010 245 300 4K
1900) und 9 835 159 988 K 1904. Hiervon
entsielen dic eingeklammerten Zahlen
geben die Ergebnisse von 1896, 1900 und 1904
an — in Millionen Mark auf den Kassenverkehr
5902 (470, 1347, 3842), auf Zinsscheinverkehr
“w' 63 (2½, 8, 10), Wechselverkehr 667 (46,
59, 480), Verkehri in Werlpapieren 633½ (100,
25 4½ 154), Lombardverkehr 193 (47, 33, 43/
Verkehr in laufender Rechnung 12581 (#1n 501
520, 842), Depositen= und Scheckverkehr 2369½
(63, 2500, 792), sonstigen Verkehr 4004 (290,
1338, 3367). Der verteilte Gewinn hat in Pro-
zenten des Grundkapitals 1900—1909 betragen
4,61; 4,78; 4,83; 4,70; 4,39; 3,80; 1,36; 1,86;:
1,59; 4,57: vorher 1906—1899 nur #•–s- 3,73;
0,61 und 1,52. Die Rücklagen hatten 1909 die
(Gesamtsumme von 6 200 000 .KA erreicht.
Heiligenstadt, Die Preuß. Zentral-Genossen=
schafts-Kasse, Jena 1897; Die Preuß. Zentral. Genossen-
schafts. Kasse 1895—1905, Festschrift, Berlin 1906; Auf-
sätze von Heiligen stadt, Hecht, Thieß, Crüu-
ger, Böttger in Echriften des Vereins für Sozial-:
volitik. Bd. 76, Leipzig 1898; Jahrb. für Nationalök.
3. Folge, Bd. 10 und Schmollers J. für Gesetzgrbung
usw. Bd. 20.
Zentralheizungsanlagen. Zur Bedienung von
Z., die mit Hock druck (mehr als 0,5 Almosphären)
1 sc einen.
969
us. Als Hauptpubli-
hatte kationsorgan dient die „Zeitschrift der Z. f. V.“
gesteigert Ferner gibt die Z. f. V.
die „Schriften der
Z. f. V.“ sowie den „Ratgeber für Jugendver-
einigungen" heraus und läßt „Flugschriften“ er-
Außerdem wird in ihrem Auf-trage das
Volksbildungsarchiv, Beiträge zur wissenschaft-
lichen Vertiefung der Volksbildungsbestrebungen,
l zerausgegeben.
Die Zentralstelle für Volkswohlfahrt. Ihre Organisation
und ihr Tätigkeitsbercich; auch Albrecht, Handbuch der
sozialen Wohlsahrtspilege in Deutschland.
Zession s. Abtretung I.
Zettelstock #. Transportkontrolle
vorletzten Absatz.
Zeugen. I. Zu den Beweismitteln (s. Bee-
weis) hat von jeher der Zeugenbeweis gehört.
Z. sind dritte, d. i. von den an einem Verfahren
— nicht bloß an einem Zivil= oder Strafprozeß,
obwohl für diese die Bestimmungen über die 3.
besonders eingehend ausgebildet worden sind,
auch nicht bloß an einem gerichtlichen Ver-
fahren — Beteiligten verschiedene Personen,
welche über Wahrnehmungen, die sie gemacht
haben, und deren Gegenstand nicht nur sog.
äußere, sondern auch sog. innere Tatsachen
(empfangene Eindrücke, gehegte Ansichten usw.)
sein können, aussagen sollen. Z. sind auch die
sog. sachverständigen Z., welche die Wahrneh-
arbeiten, dürfen nur technisch vorgebildete mung nur infolge einer ihnen innewohnenden
Wärter angestellt werden. Für Niederdruck= besonderen Sochkunde machen konnten. Sonst
heizungen, bei denen eine Steigerung über) untersch eidet man noch, je nachdem der Z. die
0,5 Atlm. nicht möglich ist, können Personen Tatsacke selbst wahrgenommen hat (testis de
ohne technische Kenntuisse angenommen werden, visu), oder nur von einem andern gehört hat,
wenn ihnen nicht die Instandhaltung der Anlage daß dieser oder vielleicht erst noch wieder ein an-
mit übertragen ist (Erl. vom 8. April 1908 res die Wahrnehmung gemacht hat (testis de
HMl. 153). Nur Z. mit Dämpfen über 0,5 Aim. auditu), und ob er die Tatsacke zufällig wahr-
sind versich erungspflichtige Betriebe (AN. 1908, genommen hat oder zur Sick erung des Beweises,
534; Erl. vom 21. Dez. 1907 — Mhl. 1908, 1 3. B. des Beweises der Vornahme eines Rechts-
— und vom 8. April 1908 — MBl. 74). Wegen
Herabminderung der Kosten für Z. f. Erl. vom!
27. Mai 1910.(Mhl. 196).
wohnungen II u. 1V.
Zentralkommission in Mannheim s. Rhein-
schiffahrtsgerichte.
Zentrallandschaft s. Landschaften V.
Bestralpolizeiblatt s. Fahndungsblät-
ter
Zentralstelle für Bolkswohlfahrt. Die 1891
gegründete Zentralstelle für Arbeiter-Wohlfahrts-
einrichtungen ist unter Erweiterung ihrer be-
schränkteren Zwecke 1906 in eine solche für das
gesamte Gebiet der Volkswohlfahrt, die Z. f. V.,
umgewandelt worden, welcher der A. vom
21. Jan. 1906 die Rechtsfähigkeit verliehen hat. Die
Z. f. V. hat ihren Sitz in Berlin, eine Satzung
vom 5. Dez. 1906 und eine allgemeine Geschäfts-
anweisung vom 4. Okt. 1907, und stellt sich als
ein öffentlichrechtlicher Verein dar. Ihre Organe
sind die Generalversammlung, der Vorstand, der
Beirat und der Geschäftsführer. Mitglieder können
physische und juristische Personen, Körper-
schaften des öffentlichen Rechtes, Verbände und
Vereine, die auf dem Gebiete der Wohlfahrts-
pflege tätig sind und einen entsprechenden jähr-
lichen Beitrag übernehmen, werden und sind außer
zahlreichen Privatpersonen verschiedene Reichsbe-
hörden, viele Zentralbehörden der Bundesstaaten
und eine große Anzahl von anderen Behörden,
S. auch Dienst= zeugen verschieden
geschäfts, hinzugezogen worden war. Von dem
3. im vorstehenden Sinne oder dem Beweis-
ist der Solennitätszeuge,
dessen Zuziehung bei einem Rechtsakte als Form-
erfordernis vorgeschrieben ist, z. B. bei der Ehe-
schließung (B#B. F 1318) und der Testaments-
errichtung (Bo#B. §. 2233), s. diese Artikel. Grund-
sätzlich können alle Personen Z. sein, die Wahrneb-
mungen zu machen und mitzuteilen vermögen,
# also auch Kinder und geistig nicht normale Men-
schen. Welche Bedeutung ihren Aussagen beizu-
messen ist, hängt, soweit nicht die freie Beweis-
würdigung ausgeschlossen ist, vom Ermessen der
Behörde ab; diese kann jedem, auch dem nicht
beeideten z. Glauben schenken und jedem, auch
dem beeideten, den Glauben versagen. Zeugnis-
nfähig ist nur, wer selbst im einzelnen Falle
am Verfahren beteiligt ist (Partei) oder gesetz-
licher Vertreter (Mitvertreter) des Beteiligten
ist, nicht auch, wer dies nur gewesen ist (z. B.
eine ausgeschiedene Partei oder der frühere. Vor-
mund). Auch der Richter und der Gerichts-
schreiber sind nicht zeugnisunfähig, sondern nur
demnächst von der Ausübung ihres Amtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen (Z PO. 8§ 41 Ziff. 5/49;
LVG. § 61 Abs. 1). Für diejenigen, die zeugnis-
fähig sind, besteht allgemein eine grundsätzliche
Zeugenpflicht, d. h. die Pflicht, auf Ladung vor
der Behörde zu erscheinen, auszusagen, und,
soweit das betreffende Verfahren überhaupt