Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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die Beeidigung der Z. kennt, die Aussage zu be- 
cidigen. Ausnahmen bestehen 1. von der Pflicht 
zum Erscheinen vor der Behörde namentlich für 
die deutschen Landesherren usw., die in ihrer 
Wohnung zu vernehmen sind (3P. 8 375 
Abs. 2); 2. von der Pflicht zur Aussage als Recht 
zur Zeugnisverweigerung entweder schlechtweg, 
z. B. für den Verlobten und den jetzigen oder 
früheren Ehegatten einer Partei (3P. 8§ 383 
Ziff. 1 u. 2), oder hinsichtlich bestimmter Fragen, 
z. B. für Geistliche in Ansehung desjenigen, was 
ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anver- 
traut ist (§ 383 Ziff. 4), und für Beamte, Rechts- 
anwälte, Arzte, Apotheker, Hebammen ufw. 
— über das Zeugnisverweigerungsrecht weib- 
licher Arzte s. Auerbach in JW. 31, 381, über 
das des Paukarztes Frankin der Baygz. 2, 213, 
über das der Hebamme Wolff in der ZStW. 
30, 76 — in betreff der Tatsachen, auf welche die 
Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht 
(§ 383 Ziff. 5), und 3. von der Pflicht zur Be- 
eidigung so, daß die Beeidigung unzulässig ist, 
z. B. für Personen unter 16 Jahren (§ 393 
Ziff. 1), und für Personen, welche nach den Be- 
stimmungen der Strafsgesetze (StEB. § 161) 
unfähig sind, als Z. vernommen zu werden 
(8PO. 8 393 Ziff. 2), oder so, daß nur die Be- 
eidigung unterbleiben kann, z. B. von Per- 
sonen, welche bei dem Ausgange des Rechts- 
streits unmittelbar beteiligt sind (§ 393 Ziff. 4). 
Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der 
aktiven Marine angehörenden Person des Sol- 
datenstandes (nicht auch Militärbeamte, Zivilbe- 
amte der Militärverwaltung, Reservisten und das 
Gendarmeriekorps; vgl. den Artikel Militärper- 
sonenyuaals Z. erfolgt durch Ersuchen der Militärbe- 
hörde (§ 378; Verzeichnis der zur Entgegennahme 
des Ersuchens zuständigen Militärbehörden im Z Bl. 
1880, 480; JMBl. 1880, 156). Die Verweigerung 
der Zeugnispflicht hat Ungehorsamsstrafen (s. d.) 
und unter Umständen eine Schadenersatzpflicht zur 
Folge (B #B. 8 826). Wegen der Zeugenpflicht der 
Abgeordneten s. Laband in der DJZ. 11, 953 
sowie Sonntag daselbst 1010, und Alex- 
ander-Katz in der JW. 35, 638, wegen des 
Zeugniszwanges gegen die Presse den Art. 
Presse. ber die Ladung unmittelbarer 
Staatsbeamten als Z. sind verschiedene be- 
sondere Vf. erlassen, so über die der Kreisärzte 
und der Kreistierärzte dieienigen vom 29. März 
und 21. April 1906 (MlMMfL. 131; JIMl. 112; 
Ml. 248). Bei der Aussage der Z. unterscheidet 
man die Beantwortung der sog. Generalfragen, 
welche die persönlichen Verhältnisse des Z. be- 
treffen, und die Bekundung zur Sache selbst. 
II. Der Zeugeneid ist ein sog. Voreid 
(promissorischer Eid) oder ein Nacheid (assertori- 
scher Eid). In neuerer Zeit strebt man dahin, den 
ersteren allgemein durch den letzteren zu ersetzen, 
und für den Zivilprozeß ist bereits durch das G. 
vom 1. Juni 1909 (Rl. 475) Art. II Nr. 20 
bestimmt, daß die Beeidigung des Z. ausnahms- 
los nach der Vernehmung erfolgt (5 392 8 PO.). 
Soweit die Verhandlungsmaxime gilt, können 
die am Verfahren Beteiligten auf die Beeidi- 
gung verzichten, aber auch nur so weit, also im 
Zivilprozesse nicht bei den Ehe-, Kindschafts- 
und Entmündigungssachen wegen der hierfür 
bestehenden Untersuchungsmaxime. 
  
Zeugen 
III. Die Z. erhalten regelmäßig Zeugen- 
gebühren (Gebührenordnung für Z. und 
Sachverständige vom 30. Juni 1878/20. Mai 
1898 — RöBl. 1898, 689). Diese Gebühren- 
ordnung ist für die vor die ordentlichen Gerichte 
gehörigen Rechtssachen, auf welche die 3PO., 
die St PO. oder die KO. Anwendung findet, 
erlassen und gilt nach § 42 AGK . vom 
10. März 1879 (GS. 145) und G. vom 27. Sept.“ 
6. Okt. 1899 (GS. S. 317, 381) Art. 27 auch 
für gerichtliche Angelegenheiten, welche vor be- 
sondere Gerichte gehören oder durch die deutschen 
Prozeßordnungen nicht betroffen werden. Ferner 
kommt sie auch sonst zur Anwendung (. IV und 
z. B. noch im Verwaltungsstreitversahren bei Zu- 
widerhandlungen gegen die Zollgesetze usw. auf 
Grund des G. vom 26. Juli 1867 (G. 237) § 33 
und Ausführungsvorschriften vom 12. Sept. 1900 
(Ml. 257) zu § 33. üÜber die Zeugengebühren 
für einzelne, nicht zu den unmittelbaren Staats- 
beamten gehörige Personenklassen s. Vf. vom 
15. August 1907 (IMl. 499). Wegen der An- 
wendung des § 616 BG#B. bei der Vernehmung 
von Z., namentlich staatlicher Arbeiter als 3., 
s. Vf. vom 15. Okt. 1904 (IM l. 271) und 
vom 26. April 1905 (JMBl. 132). 
IV. Die 83#P. handelt vom Zeugen- 
beweis in den 8§§ 373—401, die St P. 
in den §§ 48—71 von den Z., die MSt. 
vom 1. Dez. 1898 (Re#Bl. 1189) in den §§ 185 
bis 207 von Vernehmung von Z. Das F#. 
bestimmt im §& 15 bloß, daß die Vorschriften der 
3PO. über den Zeugenbeweis und über das 
Verfahren bei der Abnahme von Eiden, welche 
letzteren auch für die Abnahme des Zeugeneids 
gelten, entsprechende Anwendung finden, über 
die Beeidigung eines Z. jedoch unbeschadet der 
§§ 393, 402 ZPO. das Ermessen des Gerichts 
entscheidet. Ahnlich schreibt das LV. für 
das Verwaltungsstreitverfahren, 
nachdem es im § 71 ausgesprochen hat, daß von 
den Parteien Z. zur Vernehmung in der münd- 
lichen Verhandlung vorgeführt werden können, 
welche Befugnis aber eine Begrenzung darin 
findet, daß die Vernehmung nicht ohne Kenntnis 
der Gegenpartei von ihr erfolgen darf, im § 72 
bei Gelegenheit der Sitzungspolizei auch der Z. 
gedacht und im § 76 das Gericht für befugt 
erklärt hat, von Amts wegen Z. zu laden und 
eidlich zu vernehmen, im § 78, abgesehen von den 
Folgen des Ungehorsams (s. Ungehor- 
samsstrafen IlV9), nur noch vor, daß hinsicht- 
lich der Verpflichtung, sich als Z. vernehmen zu 
lassen, die Bestimmungen der bürgerlichen 
Prozeßgesetze zur Anwendung kommen, und daß 
gegen die die Nichtverpflichtung des Z. aus- 
sprechende Entscheidung den Beteiligten inner- 
halb zwei Wochen die Beschwerde an das im In- 
stanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht, gegen 
die in zweiter Instanz ergangene Entscheidung 
des BezAl. die weitere Beschwerde an das O##. 
zusteht. Soweit hiernach die Beeidigung der Z. 
überhaupt zulässig ist, liegt sie im Ermessen des 
Verwaltungsgerichts; die Parteien können die 
Beeidigung weder verlangen noch mit bindender 
Wirkung darauf verzichten. Die Eidesformel ist 
die gleiche wie im Zivilprozesse, jedoch hat der 
Verwaltungsrichter zwischen dem Voreid und 
dem Nacheide ganz freie Wahl (also entweder: 
 
	        
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