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die Beeidigung der Z. kennt, die Aussage zu be-
cidigen. Ausnahmen bestehen 1. von der Pflicht
zum Erscheinen vor der Behörde namentlich für
die deutschen Landesherren usw., die in ihrer
Wohnung zu vernehmen sind (3P. 8 375
Abs. 2); 2. von der Pflicht zur Aussage als Recht
zur Zeugnisverweigerung entweder schlechtweg,
z. B. für den Verlobten und den jetzigen oder
früheren Ehegatten einer Partei (3P. 8§ 383
Ziff. 1 u. 2), oder hinsichtlich bestimmter Fragen,
z. B. für Geistliche in Ansehung desjenigen, was
ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anver-
traut ist (§ 383 Ziff. 4), und für Beamte, Rechts-
anwälte, Arzte, Apotheker, Hebammen ufw.
— über das Zeugnisverweigerungsrecht weib-
licher Arzte s. Auerbach in JW. 31, 381, über
das des Paukarztes Frankin der Baygz. 2, 213,
über das der Hebamme Wolff in der ZStW.
30, 76 — in betreff der Tatsachen, auf welche die
Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht
(§ 383 Ziff. 5), und 3. von der Pflicht zur Be-
eidigung so, daß die Beeidigung unzulässig ist,
z. B. für Personen unter 16 Jahren (§ 393
Ziff. 1), und für Personen, welche nach den Be-
stimmungen der Strafsgesetze (StEB. § 161)
unfähig sind, als Z. vernommen zu werden
(8PO. 8 393 Ziff. 2), oder so, daß nur die Be-
eidigung unterbleiben kann, z. B. von Per-
sonen, welche bei dem Ausgange des Rechts-
streits unmittelbar beteiligt sind (§ 393 Ziff. 4).
Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörenden Person des Sol-
datenstandes (nicht auch Militärbeamte, Zivilbe-
amte der Militärverwaltung, Reservisten und das
Gendarmeriekorps; vgl. den Artikel Militärper-
sonenyuaals Z. erfolgt durch Ersuchen der Militärbe-
hörde (§ 378; Verzeichnis der zur Entgegennahme
des Ersuchens zuständigen Militärbehörden im Z Bl.
1880, 480; JMBl. 1880, 156). Die Verweigerung
der Zeugnispflicht hat Ungehorsamsstrafen (s. d.)
und unter Umständen eine Schadenersatzpflicht zur
Folge (B #B. 8 826). Wegen der Zeugenpflicht der
Abgeordneten s. Laband in der DJZ. 11, 953
sowie Sonntag daselbst 1010, und Alex-
ander-Katz in der JW. 35, 638, wegen des
Zeugniszwanges gegen die Presse den Art.
Presse. ber die Ladung unmittelbarer
Staatsbeamten als Z. sind verschiedene be-
sondere Vf. erlassen, so über die der Kreisärzte
und der Kreistierärzte dieienigen vom 29. März
und 21. April 1906 (MlMMfL. 131; JIMl. 112;
Ml. 248). Bei der Aussage der Z. unterscheidet
man die Beantwortung der sog. Generalfragen,
welche die persönlichen Verhältnisse des Z. be-
treffen, und die Bekundung zur Sache selbst.
II. Der Zeugeneid ist ein sog. Voreid
(promissorischer Eid) oder ein Nacheid (assertori-
scher Eid). In neuerer Zeit strebt man dahin, den
ersteren allgemein durch den letzteren zu ersetzen,
und für den Zivilprozeß ist bereits durch das G.
vom 1. Juni 1909 (Rl. 475) Art. II Nr. 20
bestimmt, daß die Beeidigung des Z. ausnahms-
los nach der Vernehmung erfolgt (5 392 8 PO.).
Soweit die Verhandlungsmaxime gilt, können
die am Verfahren Beteiligten auf die Beeidi-
gung verzichten, aber auch nur so weit, also im
Zivilprozesse nicht bei den Ehe-, Kindschafts-
und Entmündigungssachen wegen der hierfür
bestehenden Untersuchungsmaxime.
Zeugen
III. Die Z. erhalten regelmäßig Zeugen-
gebühren (Gebührenordnung für Z. und
Sachverständige vom 30. Juni 1878/20. Mai
1898 — RöBl. 1898, 689). Diese Gebühren-
ordnung ist für die vor die ordentlichen Gerichte
gehörigen Rechtssachen, auf welche die 3PO.,
die St PO. oder die KO. Anwendung findet,
erlassen und gilt nach § 42 AGK . vom
10. März 1879 (GS. 145) und G. vom 27. Sept.“
6. Okt. 1899 (GS. S. 317, 381) Art. 27 auch
für gerichtliche Angelegenheiten, welche vor be-
sondere Gerichte gehören oder durch die deutschen
Prozeßordnungen nicht betroffen werden. Ferner
kommt sie auch sonst zur Anwendung (. IV und
z. B. noch im Verwaltungsstreitversahren bei Zu-
widerhandlungen gegen die Zollgesetze usw. auf
Grund des G. vom 26. Juli 1867 (G. 237) § 33
und Ausführungsvorschriften vom 12. Sept. 1900
(Ml. 257) zu § 33. üÜber die Zeugengebühren
für einzelne, nicht zu den unmittelbaren Staats-
beamten gehörige Personenklassen s. Vf. vom
15. August 1907 (IMl. 499). Wegen der An-
wendung des § 616 BG#B. bei der Vernehmung
von Z., namentlich staatlicher Arbeiter als 3.,
s. Vf. vom 15. Okt. 1904 (IM l. 271) und
vom 26. April 1905 (JMBl. 132).
IV. Die 83#P. handelt vom Zeugen-
beweis in den 8§§ 373—401, die St P.
in den §§ 48—71 von den Z., die MSt.
vom 1. Dez. 1898 (Re#Bl. 1189) in den §§ 185
bis 207 von Vernehmung von Z. Das F#.
bestimmt im §& 15 bloß, daß die Vorschriften der
3PO. über den Zeugenbeweis und über das
Verfahren bei der Abnahme von Eiden, welche
letzteren auch für die Abnahme des Zeugeneids
gelten, entsprechende Anwendung finden, über
die Beeidigung eines Z. jedoch unbeschadet der
§§ 393, 402 ZPO. das Ermessen des Gerichts
entscheidet. Ahnlich schreibt das LV. für
das Verwaltungsstreitverfahren,
nachdem es im § 71 ausgesprochen hat, daß von
den Parteien Z. zur Vernehmung in der münd-
lichen Verhandlung vorgeführt werden können,
welche Befugnis aber eine Begrenzung darin
findet, daß die Vernehmung nicht ohne Kenntnis
der Gegenpartei von ihr erfolgen darf, im § 72
bei Gelegenheit der Sitzungspolizei auch der Z.
gedacht und im § 76 das Gericht für befugt
erklärt hat, von Amts wegen Z. zu laden und
eidlich zu vernehmen, im § 78, abgesehen von den
Folgen des Ungehorsams (s. Ungehor-
samsstrafen IlV9), nur noch vor, daß hinsicht-
lich der Verpflichtung, sich als Z. vernehmen zu
lassen, die Bestimmungen der bürgerlichen
Prozeßgesetze zur Anwendung kommen, und daß
gegen die die Nichtverpflichtung des Z. aus-
sprechende Entscheidung den Beteiligten inner-
halb zwei Wochen die Beschwerde an das im In-
stanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht, gegen
die in zweiter Instanz ergangene Entscheidung
des BezAl. die weitere Beschwerde an das O##.
zusteht. Soweit hiernach die Beeidigung der Z.
überhaupt zulässig ist, liegt sie im Ermessen des
Verwaltungsgerichts; die Parteien können die
Beeidigung weder verlangen noch mit bindender
Wirkung darauf verzichten. Die Eidesformel ist
die gleiche wie im Zivilprozesse, jedoch hat der
Verwaltungsrichter zwischen dem Voreid und
dem Nacheide ganz freie Wahl (also entweder: