Zeugnisse — Ziegeleien
daß der 3. nach bestem Wissen die reine Wahr-
heit sagen und nichts verschweigen werde, oder:
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an die Justizaufsichtsbehörde für die Staatsan-
waltschaft gegeben (Zirk. vom 21. Mai 1892 —
daß der Z. nach bestem Wissen die reine Wahr= MBl. 222; Runderlaß vom 9. Mai 1896 — Mhl.
heit gesagt und nichts verschwiegen habe). Nach 79; O#. 15, 423; 26, 386; 32, 387; PrhBl.
§*106.L BV. gelten für die Gebühren der 3. die im
Zivilprozesse zur Anwendung kommenden Vor-
schriften (vgl. ZirkE. vom 27. Febr. 1881 —
Ml. 30 — Abs. 5 und Vf. vom 8. Dez. 1905 —
Nichtein-
OMl. 338 — Ziff. 2). Wegen der
zicehung der bei dem OVBG., den BesA. und den
Berg A. in Verwaltungsstreitsachen entstehenden
Zeugengebühren in den Fällen, in denen sie der
Staatskasse zur Last fallen, s.
22. April 1897 (Ml. 95), Best. vom 17.
1905 (MBl. 23) § 5 und Vf. vom 8. Dez. 1905
Ziff. 1. Über die Z. in dem Verfahren vor den;
Schiedsgerichten zur Entscheidung von Knapp-
schaftsangelegenbeiten und in dem vor dem
Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegen-
heiten s. die V. vom 29. u. 30. Nov. 1907 (GS.
301, 312) 88 16, 17 bzw. 15, 16. Für das Be-
Jan.
sch l us,vcrsahkeu kommt nach der allge-
meinen Bestimmung im § 120 LB6. auch der
§ (§ das. mit einer die Folgen des Ungehorsams
betreffenden Maßgabe (s. Ungehorsams-
strafen 1IV) sinngemäß zur Anwendung. Es
gilt also das Vorstehende ebenfalls, und zwar
auch hinsichtlich der Gebühren (Zirk. vom 27. Febr.
Runderlaß vom
20, 429). über die Gewährung von Zeugen-
gebühren bei polizeilichen Vernehmungen hat
der Erl. vom 7. Dez. 1899 (MBl. 57) und über
die bei Unfalluntersuchungen der Erl. vom
31. März 1904 (Ml. 118, JM Bl. 104) Bestim-
mung getroffen. Bei der Ausübung der Befugnis
zum Erlasse polizeilicher Strafverfügungen nach
dem G. vom 23. April 1883 (GE. 65) kann der
Polizeiverwalter zwar ebenfalls Z. vernehmen,
ziedoch ist er auch hier zur cidlichen Vernehmung
solcher nicht berechtigt, auch sind Zeugenverneh-
mungen, durch welche Kosten entstehen, zu unter-
lassen (Auss Anw. vom 8. Juni 1883 — Mhl.
152; J#l 223 — § 6). L. auch Konsuln
IV und Disziplinarverfahren II.
Friedrichs, Das Recht der polizeilichen Ver-
nehmungen, in Goltb Arch. 54, 3094t; Liepvmuann,
D#er fahrlässige Falscheid der JZeugen: Heuschel und
Menyer, AUlber die Generalfragen, in der D33. 11
S. 79 u. 580: Wagner, TDeutsche Gebuyhrenordnung
für Zeugen und Sachverstandige, 1911.
Zengnisse *-3 Atteste.
Fichorie. In Anlagen, die zur Herstellung von
B Z. dienen, darf Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Räumen, in denen Darren im Be-
1884 Abs. 5). Im § 121 Abs. 2 LV6|. ist für das triebe sind, während der Dauer des Betriebs eine
Beschlußverfahren noch eine Sonderbestimmung
darüber getroffen, wem die Gebühren für 3.
zur Last gelegt werden können.
nehmung von Z. durch die Schiedsgerichte für
Arbeiterversicherung s. Inv VB . s 106 Abs. 2 und
V. vom 22. Nov. 1900 (Röll. 1017) § 18, durch
das RVA. V. vom 19. Okt. 1900 (Re#l. 933)
#§ 309, durch die unteren Verwaltungsbehörden
(W& 57—64 Inv VBG.) Anw. vom 15. Nov. 1908
(OMl. 369) Nr. 19, im gewerblichen Rekurs-
verfahren GewO. § 21 Ziff. 1, im ehren-
gerichtlichen und Ordnungsstrafverfahren an
der Börse Börsengesetz in der Fassung vom
27. Mai 1908 (Re# Bl. 215) 88 11, 12,
26, 79, 81, im Verfahren bei Beanstandung der
Lehre von Geisttichen G. vom 16. März 1910
(Ren Bl. 7) §8 6. 7, 10 und umn Verfahren der
Berufungskommission nach dem Kalisalzgesetz die
Bestimmungen vom 9. Juli1910 (RGBl. 925) zum
VI. Abschnitte Ziff. 41, 42. Für dasgewöhnliche
Verwaltungsverfahren fehlt es regel-
mäßig — Ausnahme z. B. Eink St G. in der Fassung
vom 19. Juni 1906 (GS. 260) §§ 40 Abs. 3, 78;
Erg StG. in der Fassung vom 19. Juni 1906
(GS. 294) §§ 34 Abs. 4, 46 Abs. 5 und 8 8 des
G. vom 9. Juni 1895 über den Beistand bei Ein-
ziehung von Abgaben und Vollstreckung von
Vermögensstrafen (RöBl. 256) — an allen
näheren Vorschriften. Man ist daher auf das an-
gewiesen, was aus dem Begriff und dem allge-
meinen Wesen des Zeugenbeweises zu entnehmen
ist. Die Polizeibehörden können Personen zu
ihrer Vernehmung als Z. vorladen und deren
Erscheinen mit den Zwangsmitteln des §F 132
LVG. erzwingen; gegen ihre Verfügungen, die
sie als Organe der Staatsanwaltschaft oder auf
Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt
r ¾z nicht gestattet werden (RKBek. vom 25. Nov.
ber die Ver-
1909 — RGl. 968). S. dazu Erl. vom 2. Dez.
1909 (HOMl. 534). Wegen Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Mo-
torwerkstätten s. d. S. auch Sonntags-
ruhe im Gewerbebetrieb IV und
AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 (HMl.
123) Ziff. 233.
Zziegeleien. Die Anlegung von Ziegelöfen
bedarf nach GewO. § 16 der Genehmigung.
Diese erteilt der Kr A. (StAä.), in den zu einem
Landlreise gehörigen Städten über 10 000
Einw. der Magistrat (30. 8 109). S. auch Techn.
Anl. (s. d.) Ziff. 7. Der Genehmigungspflicht
unterliegen nur solche Ziegelöfen, welche als
Anlage, d. h. als eine auf längere Dauer berech-
nete Einrichtung anzusehen sind. Demnach ge-
hören Feldziegelbrände (s. Feld-
ziegeleien) nicht zu den genehmigungs-
pflichtigen Z. (OV. 33, 345; Sten B. des
R. 1900/02 S. 1430). Z., die landwirtschaft-
liche Nebenbetriebe sind, d. s. Betriebe, in
denen der Landwirt von seinem Grund und
Boden gewonnenen Lehm unter Verwendung
der Arbeitskräfte seines Gutes im wesentlichen
für seinen eigenen Bedarf verarbeitet, wobei es
dann keinen Unterschied macht, wenn er von
dem so gewonnenen Material nebenher gelegent-
lich an andere abgibt, sind nicht genehmigungs-
pflichtig. Zu den Ziegelöfen gehören dagegen
dieienigen Tonröhrenfabriken, welche Röhren
aus Ziegel= oder Töpfertonmasse mit erdigem
Bruche, z. B. Dränröhren, in Ziegelöfen bren-
nen (HOME. vom 10. Nov. 1889), sowie Schamott-
öfen (Erl. vom 2. Mai 1903— HMl. 166), nicht
deren Ersuchen — anders bei Ersuchen eines aber Ofen, in denen Steingutwaren, Porzellane
Militärgerichts und bei Steuerübertretungs-
sachen — crlassen, sind nicht die Rechtsmittel der
§§ 127 u. 133 L VG., sondern die Beschwerde
6. Juli
und porzellanartige Masse mit glattem, nicht
erdigem Bruche gebrannt werden (Erl. vom
1899 — MBl. 116). Anlagen, die den