Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zeugnisse — Ziegeleien 
daß der 3. nach bestem Wissen die reine Wahr- 
heit sagen und nichts verschweigen werde, oder: 
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an die Justizaufsichtsbehörde für die Staatsan- 
waltschaft gegeben (Zirk. vom 21. Mai 1892 — 
daß der Z. nach bestem Wissen die reine Wahr= MBl. 222; Runderlaß vom 9. Mai 1896 — Mhl. 
heit gesagt und nichts verschwiegen habe). Nach 79; O#. 15, 423; 26, 386; 32, 387; PrhBl. 
§*106.L BV. gelten für die Gebühren der 3. die im 
Zivilprozesse zur Anwendung kommenden Vor- 
schriften (vgl. ZirkE. vom 27. Febr. 1881 — 
Ml. 30 — Abs. 5 und Vf. vom 8. Dez. 1905 — 
Nichtein- 
OMl. 338 — Ziff. 2). Wegen der 
zicehung der bei dem OVBG., den BesA. und den 
Berg A. in Verwaltungsstreitsachen entstehenden 
Zeugengebühren in den Fällen, in denen sie der 
Staatskasse zur Last fallen, s. 
22. April 1897 (Ml. 95), Best. vom 17. 
1905 (MBl. 23) § 5 und Vf. vom 8. Dez. 1905 
Ziff. 1. Über die Z. in dem Verfahren vor den; 
Schiedsgerichten zur Entscheidung von Knapp- 
schaftsangelegenbeiten und in dem vor dem 
Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegen- 
heiten s. die V. vom 29. u. 30. Nov. 1907 (GS. 
301, 312) 88 16, 17 bzw. 15, 16. Für das Be- 
Jan. 
sch l us,vcrsahkeu kommt nach der allge- 
meinen Bestimmung im § 120 LB6. auch der 
§ (§ das. mit einer die Folgen des Ungehorsams 
betreffenden Maßgabe (s. Ungehorsams- 
strafen 1IV) sinngemäß zur Anwendung. Es 
gilt also das Vorstehende ebenfalls, und zwar 
auch hinsichtlich der Gebühren (Zirk. vom 27. Febr. 
Runderlaß vom 
20, 429). über die Gewährung von Zeugen- 
gebühren bei polizeilichen Vernehmungen hat 
der Erl. vom 7. Dez. 1899 (MBl. 57) und über 
die bei Unfalluntersuchungen der Erl. vom 
31. März 1904 (Ml. 118, JM Bl. 104) Bestim- 
mung getroffen. Bei der Ausübung der Befugnis 
zum Erlasse polizeilicher Strafverfügungen nach 
dem G. vom 23. April 1883 (GE. 65) kann der 
Polizeiverwalter zwar ebenfalls Z. vernehmen, 
ziedoch ist er auch hier zur cidlichen Vernehmung 
solcher nicht berechtigt, auch sind Zeugenverneh- 
mungen, durch welche Kosten entstehen, zu unter- 
lassen (Auss Anw. vom 8. Juni 1883 — Mhl. 
152; J#l 223 — § 6). L. auch Konsuln 
IV und Disziplinarverfahren II. 
Friedrichs, Das Recht der polizeilichen Ver- 
nehmungen, in Goltb Arch. 54, 3094t; Liepvmuann, 
D#er fahrlässige Falscheid der JZeugen: Heuschel und 
Menyer, AUlber die Generalfragen, in der D33. 11 
S. 79 u. 580: Wagner, TDeutsche Gebuyhrenordnung 
für Zeugen und Sachverstandige, 1911. 
Zengnisse *-3 Atteste. 
Fichorie. In Anlagen, die zur Herstellung von 
B Z. dienen, darf Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Räumen, in denen Darren im Be- 
1884 Abs. 5). Im § 121 Abs. 2 LV6|. ist für das triebe sind, während der Dauer des Betriebs eine 
Beschlußverfahren noch eine Sonderbestimmung 
darüber getroffen, wem die Gebühren für 3. 
zur Last gelegt werden können. 
nehmung von Z. durch die Schiedsgerichte für 
Arbeiterversicherung s. Inv VB . s 106 Abs. 2 und 
V. vom 22. Nov. 1900 (Röll. 1017) § 18, durch 
das RVA. V. vom 19. Okt. 1900 (Re#l. 933) 
#§ 309, durch die unteren Verwaltungsbehörden 
(W& 57—64 Inv VBG.) Anw. vom 15. Nov. 1908 
(OMl. 369) Nr. 19, im gewerblichen Rekurs- 
verfahren GewO. § 21 Ziff. 1, im ehren- 
gerichtlichen und Ordnungsstrafverfahren an 
der Börse Börsengesetz in der Fassung vom 
27. Mai 1908 (Re# Bl. 215) 88 11, 12, 
26, 79, 81, im Verfahren bei Beanstandung der 
Lehre von Geisttichen G. vom 16. März 1910 
(Ren Bl. 7) §8 6. 7, 10 und umn Verfahren der 
Berufungskommission nach dem Kalisalzgesetz die 
Bestimmungen vom 9. Juli1910 (RGBl. 925) zum 
VI. Abschnitte Ziff. 41, 42. Für dasgewöhnliche 
Verwaltungsverfahren fehlt es regel- 
mäßig — Ausnahme z. B. Eink St G. in der Fassung 
vom 19. Juni 1906 (GS. 260) §§ 40 Abs. 3, 78; 
     
Erg StG. in der Fassung vom 19. Juni 1906 
(GS. 294) §§ 34 Abs. 4, 46 Abs. 5 und 8 8 des 
G. vom 9. Juni 1895 über den Beistand bei Ein- 
ziehung von Abgaben und Vollstreckung von 
Vermögensstrafen (RöBl. 256) — an allen 
näheren Vorschriften. Man ist daher auf das an- 
gewiesen, was aus dem Begriff und dem allge- 
meinen Wesen des Zeugenbeweises zu entnehmen 
ist. Die Polizeibehörden können Personen zu 
ihrer Vernehmung als Z. vorladen und deren 
Erscheinen mit den Zwangsmitteln des §F 132 
LVG. erzwingen; gegen ihre Verfügungen, die 
sie als Organe der Staatsanwaltschaft oder auf 
Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt 
r ¾z nicht gestattet werden (RKBek. vom 25. Nov. 
ber die Ver- 
1909 — RGl. 968). S. dazu Erl. vom 2. Dez. 
1909 (HOMl. 534). Wegen Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Mo- 
torwerkstätten s. d. S. auch Sonntags- 
ruhe im Gewerbebetrieb IV und 
AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 (HMl. 
123) Ziff. 233. 
Zziegeleien. Die Anlegung von Ziegelöfen 
bedarf nach GewO. § 16 der Genehmigung. 
Diese erteilt der Kr A. (StAä.), in den zu einem 
  
  
Landlreise gehörigen Städten über 10 000 
Einw. der Magistrat (30. 8 109). S. auch Techn. 
Anl. (s. d.) Ziff. 7. Der Genehmigungspflicht 
unterliegen nur solche Ziegelöfen, welche als 
Anlage, d. h. als eine auf längere Dauer berech- 
nete Einrichtung anzusehen sind. Demnach ge- 
hören Feldziegelbrände (s. Feld- 
ziegeleien) nicht zu den genehmigungs- 
pflichtigen Z. (OV. 33, 345; Sten B. des 
R. 1900/02 S. 1430). Z., die landwirtschaft- 
liche Nebenbetriebe sind, d. s. Betriebe, in 
denen der Landwirt von seinem Grund und 
Boden gewonnenen Lehm unter Verwendung 
der Arbeitskräfte seines Gutes im wesentlichen 
für seinen eigenen Bedarf verarbeitet, wobei es 
dann keinen Unterschied macht, wenn er von 
dem so gewonnenen Material nebenher gelegent- 
lich an andere abgibt, sind nicht genehmigungs- 
pflichtig. Zu den Ziegelöfen gehören dagegen 
dieienigen Tonröhrenfabriken, welche Röhren 
aus Ziegel= oder Töpfertonmasse mit erdigem 
Bruche, z. B. Dränröhren, in Ziegelöfen bren- 
nen (HOME. vom 10. Nov. 1889), sowie Schamott- 
  
öfen (Erl. vom 2. Mai 1903— HMl. 166), nicht 
deren Ersuchen — anders bei Ersuchen eines aber Ofen, in denen Steingutwaren, Porzellane 
Militärgerichts und bei Steuerübertretungs- 
sachen — crlassen, sind nicht die Rechtsmittel der 
§§ 127 u. 133 L VG., sondern die Beschwerde 
6. Juli 
und porzellanartige Masse mit glattem, nicht 
erdigem Bruche gebrannt werden (Erl. vom 
1899 — MBl. 116). Anlagen, die den
	        
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