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aus einem verliehenen Tonerdberg—
werke gewonnenen Ton durch Schamottebren—
nen und Herstellen feuerfester Ziegel verar-
beiten, unterliegen der Aussicht der Bergbehörde,
wenn sic wegen ihrer örtlichen Lage und des nahen « «
stimmte Zigarettenpapier), und zwar sowohl in-
ländischer wie ausländischer Herkunft (§ 2 Abs. 2)
Zusammenhangs mit den bergbaulichen Anlagen
als Bestandteil des Bergwerks angesehen werden
können; sie sind aber nach § 16 genehmigungs-
pflichtig; Erl. vom 12. Dez. 1900 (ZBergr. 42, 239).
Ringosenziegeleien, in denen der Bergwerks-
besitzer bei dem Bergwerke gewonnenen Schiefer-
ton zu Ziegeln verarbeitet, sind genehmigungs-
pflichtig und keine Aufbereitungsanstalten
(BergG. §5d); HME. vom 2. Dez. 1993. Ton-
stiche neben den Ziegeleibetrieben sind nicht
genehmigungspflichtig: Relursbescheid vom
5. Sept. 1905.
Arbeiter in Z. nicht beschäftigt werden (Gewd.6
§ 105 b).
gung von Arbeiterinnen und jungen Leuten)
sinden auch auf solche Z. Anwendung, in denen
in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigt
werden (GewO. J 154 Abs. 2).
rinnen, Jugendliche Arbeitey). Ar-
beiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen in
Z., einschließlich der Schamotte fabriken, mit ge-
des Feinschnitts hat der BR. auf 2 mm
wissen Verrichtungen nicht beschäftigt werden
(RnBek. vom 15. Nov. 1903 — RG#l. 286;
dazu Erl. vom 17. Juni 1904 — HMll. 341).
In Z., einschließlich der Feldziegeleien, ist die
Kinderarbeit (s. Kinder, in gewerblicher
Beziehung) verboten, und zwar in den Z.
mit mindestens 5 Arbeitern nach GewO. 8§ 135,
154 Abs. 2, in den übrigen nach Kinderschutz G.
vom 30. März 1903 § 4, 12 (RG|Bl. 113).
Beschäftigung von Arbeitern, Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in den über den Ziegel-
öfen belegenen Trockenräumen ist verboten (Erl.
vom 5. Dez. 1903 — HBl. 406). S. auch
Gewerbeun fallversicherung, Ne-
benbetriebe.
Ziegenböcke s. Viehzucht.
Zigarettensteuer. I. Die Z. ist durch G. vom
3. Juni 1906 (RuGBl. 631) aus Anlaß der Reichs-
finanzresorm von 1905/06 (s. Reichsfi-
nanzwesen III) zur Einführung gelangt und
am 1. Juli 1906 in Kraft getreten: durch Art. III#
des G. vom 15. Juli 1909 (Röll. 705) sind die
einzelnen Steuersätze aus Anlaß der zweiten
Reichsfinanzreform um 20—50 v. H. erhöht
worden (AusfBest. des BR. vom 3. Juni 1906
— 3Bl. 600 — geändert bezügl. § 5 ZBl. 1907,
76; §7 ZBl. 1906 S. 250, 1221; §21 ZBl. 1907
S. 37, 297; §50 Zl. 1908 S. 115, 264). Die Z.
besteht neben der allgemeinen Tabaksteuer (s. d.)
teils als eine Sonderbelastung des in den letzten
Jahren in starker Zunahme begriffenen Tabak-
verbrauchs in der Form der Zigarettc, der zurzeit
mehr als den zwanzigsten Teil des Gesamttabak-
verbrauchs darstellt, teils als Ersatz des 40 prozen-
der zur
Erzeug-
tigen Wertzollzuschlages, von dem
Herstellung zigarettensteuerpflichtiger
nisse bestimmte Rohtabak befreit bleibt (5 2
Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909
— RGhl. 793). Sie ist ähnlich der russischen
und amerikanischen Tabatsteuer als Fabrikat-
wertstruer nach dem sog. Banderolen-
söst cim mit nach dem Kleinverkaufspreise der
Ware (Warenpreis einschließlich der Steuer — § 2
derartiger Tabakerzeugnisse,
schnittenem Tabak hergestellt sind, bezügl.
An Sonn-- und Festtagen dürfen
Die §§ 133—139 b GewO. (Beschäfti-
S. Arbeite-
Die
ten im Kleinverkaufspreise bis zu 1⅛½ 5, das
Ziegenböcke — Zigarettensteuer
Abs. 4) abgestusten Steucrsätzen ausgebildet und-
umfatt dic Zigaretten, den Zigarettentabak
und die ungefüllt zum Verkaufe gelangenden
Zigarettenhüllen (Oülsen, Blättchen, sowic das
zur Herstellung solcher durch den Raucher be-
sowie aus Zollanschlüssen (§ 32 Abs. 1). Neben
den Zigaretten, deren wesentliches Merkmal das.
Papierdeckblatt bildet, kann der BR. auch Tabak-
erzeugnisse von der Form und Art der Zigarette,
bei denen das Papierdeckblatt fehlt oder durch
eine andere Decke ersetzt ist, der Z. unterwerfen
(§ 2 Abs. 5). Dies ist geschehen bezüglich aller
die aus feinge-
der
aus orientalischen und diesen gleichwertigen
Tabaken hergestellten zigarettenähnlichen Er-
zeugnisse auch für den Fall, daß die Einlage aus
breiter geschnittenem Tabak besteht (AussBest. 85
und BBek. vom 4. März 1907). Als Ziga-
rettentabak im Sinne des Gesetzes gilr
aller feingeschnittene Tabak, der im Kleinver-
kaufe mehr als 3,50 .K das Kilo kostet (§32 Abs. 1
Ziff. 2 a und Abs. 3 in der Fassung des Art. III a
Abs. 3 des G. vom 15. Juli 1900). Die Grrenze
sostgesetzt (AusfBest. § 3 Abs. 1). Befreit
von der Z. sind feingeschnittene Tabake, die zur
Herstellung von Zigaretten nachweislich nicht
verwendet werden, z. B. „schwarzer Krause“ (§ 2
Abs. 3), desgleichen Asthmazigaretten, die keinen
Tabak enthalten, und Reiseschaumuster (§ 2
Abs. 3 u. AussBest. 82§ 5 u. 6). Die Höhe der
Steuerbeträgt 1. für 1000 Stück Zigaret--
Stück 2 K, über 1½ S 5 bis 2½ 8, das Stück 3 A,
über 2½ 5 bis 3½⅛ 3, das Stück 4,50 4, #über
3½ S, bis 5 . 8, das Stück 6,50 .K, ũber 5 „, bis.
7 S das Stück 9,50 K und über 7 S das Stück
15 /1: 2. für 1 ka Zigarettentabat im
Kleinverkaufspreis über 3,00 bis 5 K 0,50 A,
über 5 bis 10 M 1,60 K, über 10 bis 20 K 3 K,
über 20 bis 30.K 4,80 .K und über 30 K 7.4;
3. für Zigarettenpapier, mit Ausnahme des zur
gewerblichen Verarbeitung bestimmten, 1 4
für 1000 Zigarettenhüllen (§ 2 Abs. 1 in der
Fassung des G. vom 15. Juli 1909, vgl. auch BR-
Bek. vom 10. Juni 1907 — Zl. 2906).
II. Die Entrichtung der Steuer, die
gegen Sicherheitsleistung auf sechs Monate ge-
stundct wird (§ 3 Abs. 5; vgl. Stundung der
Zölle und indirekten Steuern,), erfolgt
durch Verwendung von Stenerzeichen, die bei in-
ländischen Erzeugnissen vom Hersteller vor deren
Entfsernung aus der Erzeugungsstätte, bei aus-
ländischen vom Bezieher bei der Zollabfertigung
oder binnen drei Tagen nach dem Empfang an
den Packungen anzubringen sind (8 3 Abs. 1). Zu
dem Behufe ist vorgeschrieben, daß die der 3.
unterliegenden Erzeugnisse vom Hersteller und
Großhändler nur in vollständig geschlossenen
Packungen abgegeben werden dürfen, auf denen
der Inhalt nach Art und Menge, ferner bei
Zigarettentabak und Zigaretten der KRleinver=
kaufspreis oder die Preisgrenzen der Steuer-
klasse in Druckschrift angegeben sein müssen (§ 5
Abs. 1 u. 2). Eingeführte Zigarettentabake und
Zigaretten, auf deren Packungen die vorge-