Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zigarrenfabriken — Zigeuner 973 
schriebenen Preisangaben fehlen, sind nach den durch die Landesbehörden, wofür die Bundes- 
höchsten Sätzen zu versteuern (§ 6 Abs. 2). Die staaten eine vom BR. vorläufig auf 4 v. H. fest- 
dem Kleinhandel gestattete Abgabe von der Z. gesetzte Verwaltungskostenvergütung erhalten. 
unterliegenden Waren, insbesondere Zigaretten (§ 31 u. AusfBest. § 45). Die Festsetzung der 
ohne Verpackung, d. h. nach Eutnahme aus der Vergütung der auf Grund des 
Verpackung (stückweiser Verkauf), kann der BR. Tabaksteuergesetzes vom 15. In li 
im Falle der Umgehung der Steuer an beson--- 1909 gezahlten Abgaben ist in die 
dere Sicherungsmaßnahmen knüpfen oder ver-Befugnis des BR. gelegt (5 33 des Z6. und 
bieten (§ 5 Abs. 5). Die Vorschriften 840 des Tabaksteuergesetzes; vgl. die Vergütungs- 
über den Verpackungszwang und ordnung für Tabak — 3l. 1910, 283). Der 
die Verwendung von Steuerzei-Eingangszoll beträgt für geschnittenen Tabak 
chen finden keine Anwendung auf Erzeugnisse. 700 . und für Zigaretten 1000 K für 1 dz (§1f 
die zur Ausfuhr oder als Halbfabrikate zur Weiter= u. h des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909). 
verarbeitung im Inlande bbestimmt sind (§ 3 Dem B. ist die Befugnis eingeräumt, die 
Abs. 4 und § 5 Abs. 4). Die näheren Bestim-Zollbefreiungen der §§ 5 u. 6 Ziff. 7 Zoll G. 
mungen über die Wertbeträge der Steuerzeichen, vom 25. Juli 1902 für Zigaretten, Zigaretten- 
nach denen die Packungen einzurichten sind, über tabak und Zigarettenhüllen einzuschränken (§ 1 
ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und Abs. 2), was bezüglich des feingeschnittenen Ta- 
die Art ihrer Verwendung sind dem BR. über= baks auf Mengen unter 50 g und bezüglich der 
lassen, ebenso die Feststellung der —— Zigaretten auf 30 g bzw. 25 Stück geschehen ist 
unter denen für verwendete Steuerzeichen ein (Ausf Best. § 1 Abs. 1). Die Reincinnahme aus 
Ersatz und für noch nicht verwendete ein Um- der Zigarettenstener betrug im Rechnungsjahr 
tausch oder eine Rückzahlung gewährt werden) 1910 24,3 Mill. Mark gegenüber 12,6 Mill. Mark 
darf (§ 3 Abs. 2). Es sind 45 verschiedene Wert- I lesc106M111Markm1908 und 19,3 Mill. 
zeichen für Zigaretten, 45 für Zigarettentabak Markie in 199|9. Der Zigarettenverbrauch bezifferte 
und 4 für Zigarcttenhüllen vorgesehen (Ausf= sich im Rechnungsjahre 1909 auf 6,746 Milliarden 
Best. § 8): die Wertzeichen der einzelnen Steuer= inländische und 0,525 Milliarden ausländische, 
klassen haben verschiedene Farben (mattgrün, zusammen rund 7,3 Milliarden Stück gegenüber 
mattblau, mattrot, grau, braun, violett, orange). 1908 mit 5,.914 Mil iarden inländische und 
III. Zur Ermöglichung der Dur ch-# 0,557 Milliarden ausländische, zusammen 6,5 Mil- 
führung der Z. sind folgende Vorschriften liarden Stück und 1907 mit 5,283 Milliarden in- 
für den Betrieb der Fabriken und den ländische und 0,522 Milliarden ausländische, zu- 
Handel mit der Z. unterliegenden Waren sammen 5,8 Milliarden Stück. Zigarettenhüllen 
  
gegeben: Fabrikanten und Händler haben ihre wurden 1907 und 1908 je 108 Mill., 
Mill. Stück (inländische und ausländische) ver- 
Betriebe der Steuerbehörde anzumelden (88 7 
u. 15) und müssen sich Prüfungen durch die 
Steuerbeamten ge fallen lassen (8§ 13 u. 15). Die 
Fabrikanten müssen Angaben über ihre Be- 
triebsräume (§ 7 Abs. 1), auf besonderes Verlan- 
gen auch über Verpackungsart der Waren (8§ 8 
Abs. 1), über Betriebsleiter und etwaigen Be- 
sitzwechsel (§ 10) machen, müssen sich bezüglich 
der Lagerung der fertigen Erzeugnisse beson- 
deren Vorschriften unterwerfen und haben Be- 
triebsbücher zu führen (§ 11 Abs. 1). Die Ver- 
käufer haben die Steuerzeichen an den Pak- 
kungen so lange zu erhalten, bis diese geöffnet 
werden, sie dürfen ganz oder teilweise entleerte 
Packungen mit Zigaretten, 
oder Zigarettenhüllen nicht nachsüllen. Der 
Einzelverkauf darf nur aus den zugehörigen 
Umschließungen erfolgen und geleerte Um- 
schließungen müssen alsbald zur Wiederverwen- 
                
dung als Packung von der Z. unterliegen- 
den Waren unbrauchbar gemacht werden (8§ 16). 
Inhaber tabakverarbeitender Betriebe jeder Art, 
die neben der Anfertigung von Tabakerzeug- 
nissen den Kleinverkauf von Zigarettentabak und 
Zigaretten betreiben wollen, sowie Hersteller 
von Zigarettenhüllen, die solche im kleinen ab- 
geben wollen, sind besonderen Vorschriften 
unterworfen (§ 9). Die §§ 17—30 enthalten die 
Strafvorschriften für Hinterziehung der Steuer, 
Ordnungsvergehen und Fälschung von Steuer- 
zeichen, ferner Vorschriften über Haftung, 
Zwangsmaßregeln, Einziehung und Verschärfung 
der Aufsichtsmaßnahmen sowie über Strafver- 
fahren und Verjährung der Strafverfolgung. 
IV. Die Verwaltung der Z. erfolgt 
  
  
  
  
  
1909 187,5 
steuert. Die Menge des versteuerten Zigaretten- 
tabaks ist gering. Sie betrug 1907 rund 2780 dz, 
1908 rund 2500 dz und 1909 rund 3075 dez. 
1909 waren 1336 Zigarettenfabriken in Betrieb. 
Zigarrenfabriken. Über die Einrichtung und 
den Betrieb aller Anlagen, in denen zur Her- 
stellung von Zigarren nicht ausschließlich Fami- 
lienmitglieder des Unternehmers beschäftigt wer- 
den, hat der BR. auf Grund GewO. § 120e 
Vorschriften sraassen (RK Bek. vom 17. Febr. 
1907 — RGl. 34). Die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern ist, 
Geschwister, 
Deszendenten handelt, nur ge- 
                                
Aszendenten, 
                  
   
  
  
   
  
  
   
  
  
   
   
    
  
  
   
  
    
hältnisse zum Betriebsunternehmer stehen. Es 
müssen nach Geschlechtern getrennte Aborte mit 
besonderen Eingängen und, wenn ein Wechseln 
der Kleider stattfindet, getrennte An-- und Aus- 
kleideräume vorhanden sein. Auf Zigaret- 
ten fabriken findet die Bekanntmachung keine 
Anwendung (RG. 17, 213). Für die Beschäfti- 
gung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- 
beitern gelten dieselben Vorschriften wie für 
Betriebe mit mindestens 10 Arbeitern (s. d.) 
gemäß GewO. 8 154 Abs. 2 in der Fassung 
der Nov. vom 28. Dez. 1908 (Rl. 667); s. 
Tabakindustrie. Wegen der Besteuecrung 
s. Tabaksteuer. 
Zigenner sind ein wahrscheinlich aus Indien 
stammendes Wandervolk, welches sich in Europa 
seit seinem ersten Auftreten zu Beginn des 
15. Jahrh. weit verbreitet hat, ohne irgendwo 
seßhaft zu werden. Die Wanderzüge der 3.
	        
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