Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zivilversorgungsschein 
bar erklärt oder vorläufig noch nicht angenommen 
ist (in letzterem Falle wird bei nachträglicher 
Heranziehung zum Militärdienst der letztere auf 
den Vorbereitungsdienst nicht ange- 
rechnet, s. hierzu auch IV); b) Nachweis eines 
hinlänglichen Vermögens, um wenig- 
stens drei Jahre lang den Unterhalt aus eigenen 
Mitteln oder durch Unterstützung der Ange- 
hörigen bestreiten zu können; c) Nachweis einer 
entsprechenden Schulbildung, von wel- 
cher nur dann abgesehen werden darf, wenn 
  
977 
usw.) genannt. Auch vor Ablauf der dreijährigen 
Vorbereitungszeit kann, wenn sich hierzu Ge- 
legenheit bietet, ein Entgelt für geleistete Dienste 
bewilligt werden (Erl. vom 10. Sept. 1837 — 
v. Kamptz 21, 591). Die etatsmäßige 
Anstellung erfolgt nach Maßgabe der ein- 
tretenden Vakanzen durch den Chef der be- 
treffenden Verwaltungsbehörde nach dem in 
den Grundsätzen für die Anstellung der Militär- 
anwärter (s. d. II) vorgeschriebenen Turnus, 
wobei Militäranwärtern mit zwölfjähriger Dienst- 
der Anzustellende seine praktische Brauchbarkeit zeit in allen Fällen ein Jahr und Z., welche 
und Ausbildung durch mehrjährige Be= während ihrer Vorbereitungszeit aktiv gedient 
schäftigung bei anderen Behörden in vor- 
züglichem Grade nachgewiesen hat. Da- 
neben wird bei einzelnen Verwaltungen unter 
Umständen noch eine Annahmeprüfung 
erfordert (s. hierzu Zollbeamte II; Eisen- 
bahnbeamte ll; Polizeibeamte U). 
3. Was insbesondere den Nachweis der 
Schulbildung betrifft, so wird derselbe 
im allgemeinen durch das Zeugnis der Reife 
für die Obersekunda eines Gymnasiums, eines 
Realgymnasiums und einer Oberrealschule, so- 
wie das Zeugnis über die Schlußprüfung an 
einer höheren sechsstufigen Schule (Realschule usw.) 
als erbracht angesehen (AOrder und Bek. vom 
1. Dez. 1891 — UhHl. 1892, 341 — und St M- 
Beschl. vom 28. Jan. 1901 — UzZl. 274; f. 
hierzu — auch wegen weitergehender Anforde- 
rungen — Berechtigungen der höhe- 
ren Schulen III). Die Reifezengnisse der 
Landwirtschaftsschulen stehen denjenigen der 
höheren sechsstufigen Schulen gleich (AOrder 
vom 8. Mai 1895 — Uz#l. 493). Diejenigen, 
welchen die demnächstige Annahme als Z. von 
dem Verwaltungschef auf Grund ihrer Be- 
werbung in Aussicht gestellt wird, werden 
hierfür notiert und inzwischen als Anwärter für 
das Zivilsupernumerariat meist in den Bureaus 
der Unterbehörden weiter beschäftigt, ohne 
selbstverständlich hierdurch Beamteneigenschaft 
zu erlangen. . 
III. Diese Eigenschaft erhalten die Z. viel- 
mehr erst durch die wirkliche Annahme und Ein- 
stellung. Auch diese gewährt noch keinen An- 
spruch auf demnächstige Anstellung; sie können 
vielmehr bei sich erweisendem Mangel an prak- 
tischer Brauchbarkeit, sowie wegen Unfleiß und 
ordnungswidriger Führung jederzeit entlassen 
werden (vgl. auch Erl. vom 21. Jan. 1841 
— Mhl. 50). Die Ausbildung erfolgt ebenso, 
wie diejenige der Militäranwärter, in den 
Bureaus der Provinzialverwaltungsbehörden 
bzw. in Bureaus diesen untergeordneter Behör- 
den, darunter auch Landratsämter. Nach Ab- 
lauf einer bestimmten Zeit haben die Z., ebenso 
wie die Militäranwärter, eine Prüfung ab- 
zulegen ((. Subalternbeamte, Prü- 
fung). 
IV. Nach Verlauf der dreijährigen Vorberei- 
tungszeit erhalten die Z. eine diätarische 
Anfangsremuneration in Höbe von 
1500 K (s. Anl. D zum Entwurfe der Besoldungs- 
ordnung; G. vom 26. Mai 1909 — AbgH- 
Drucks. 1908/09 S. 2263 ff.) und werden dann, 
ebenso wie die endgültig angenommenen Mi- 
litäranwärter mit diätarischer Remuneration, 
Bureaudiätare (Kassendiätare 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II. 
  
  
  
haben, diese Dienstzeit bis zur Dauer eines 
Jahres auf ihr Dienstalter in Anrechnung ge- 
bracht wird, wenn sie infolge der Erfüllung der 
Dienstpflicht die Befähigung zur Bekleidung des 
betreffenden Amtes später erlangt haben (ôE. 
vom 14. Dez. 1891 — MBl. 1892, 80, ergänzt 
durch AE. vom 22. April 1907 — M l. 169). 
Die zur Anstellung gelangenden Z. und Militär- 
anwärter erhalten einen entsprechenden Titel, 
im Bereiche der allgemeinen Verwaltung den 
Titel Regierungssekretär. 
V. Ahnlich ist die Annahme der Steuersuper- 
numerare im Bereich der Verwaltung der direkten 
Steuern (s. Steuerverwaltung, direktell) 
und der Verwaltung der Zölle und indirekten 
Steuern (Zollsupernumerare s. Zollbeamte H) 
geordnet. Wegen der Bausupernume 
rares. Bauverwaltungsbeamte IB 
und II Ba. 
Zivilversorgungsschein. I. Die Zivilversor- 
gung, welche die Berechtigung zur Anstellung 
im Zivildienste nach Maßgabe der darüber er- 
lassenen Bestimmungen gewährt (s. Militär- 
an wärter), bildet einen Teil der Ver- 
sorgung der Unterklassen bes Heeres, der Marine 
und der Schutztruppen überhaupt. Nur die 
Berechtigung zur Anstellung im Zivil- 
dienste, nicht der Anspruch auf eine bestimmte 
Dienststelle, wird durch den nach den Bestim- 
mungen des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 
31. Mai 1906 (Rl. 593) 88 15—17 erteilten 
Zivilversorgungsschein und den Anstellungsschein 
begründet (Erläuterungen des BR. zu den 
Grundsätzen vom 20. Juni 1907— MBl. 295 — 
s. II). Anspruch auf den Zivilversorgungs- 
schein haben Kapitulanten (s. d.) mit zwölf- 
jähriger Dienstzeit, sowie Kapitulanten mit 
kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, wenn sie 
wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienste 
nicht mehr verwendet werden können und des- 
halb von der Militärbehörde entlassen werden; 
in beiden Fällen jedoch nur, wenn die Be- 
treffenden zum Beamten würdig und brauch- 
bar erscheinen. Der Anstellungsschein 
kann unter gleicher Voraussetzung den nicht zu 
den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren 
und Gemeinen, welche bei ihrer Entlassung aus 
dem aktiven Dienste eine Militärrente erhalten (s. 
Mannschaftsversorgungsgesetz I), 
neben der letzteren auf ihren Antrag gewährt 
werden. . 
II. Der Z. gewährt die Berechtigung 
zur Anstellung in allen den Militäranwärtern 
vorbehaltenen Stellen des Staats= und Reichs- 
dienstes, der Anstellungsschein nur für Stellen 
im Unterbeamtendiensft, und zwar 
62
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.