Zivilversorgungsschein
bar erklärt oder vorläufig noch nicht angenommen
ist (in letzterem Falle wird bei nachträglicher
Heranziehung zum Militärdienst der letztere auf
den Vorbereitungsdienst nicht ange-
rechnet, s. hierzu auch IV); b) Nachweis eines
hinlänglichen Vermögens, um wenig-
stens drei Jahre lang den Unterhalt aus eigenen
Mitteln oder durch Unterstützung der Ange-
hörigen bestreiten zu können; c) Nachweis einer
entsprechenden Schulbildung, von wel-
cher nur dann abgesehen werden darf, wenn
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usw.) genannt. Auch vor Ablauf der dreijährigen
Vorbereitungszeit kann, wenn sich hierzu Ge-
legenheit bietet, ein Entgelt für geleistete Dienste
bewilligt werden (Erl. vom 10. Sept. 1837 —
v. Kamptz 21, 591). Die etatsmäßige
Anstellung erfolgt nach Maßgabe der ein-
tretenden Vakanzen durch den Chef der be-
treffenden Verwaltungsbehörde nach dem in
den Grundsätzen für die Anstellung der Militär-
anwärter (s. d. II) vorgeschriebenen Turnus,
wobei Militäranwärtern mit zwölfjähriger Dienst-
der Anzustellende seine praktische Brauchbarkeit zeit in allen Fällen ein Jahr und Z., welche
und Ausbildung durch mehrjährige Be= während ihrer Vorbereitungszeit aktiv gedient
schäftigung bei anderen Behörden in vor-
züglichem Grade nachgewiesen hat. Da-
neben wird bei einzelnen Verwaltungen unter
Umständen noch eine Annahmeprüfung
erfordert (s. hierzu Zollbeamte II; Eisen-
bahnbeamte ll; Polizeibeamte U).
3. Was insbesondere den Nachweis der
Schulbildung betrifft, so wird derselbe
im allgemeinen durch das Zeugnis der Reife
für die Obersekunda eines Gymnasiums, eines
Realgymnasiums und einer Oberrealschule, so-
wie das Zeugnis über die Schlußprüfung an
einer höheren sechsstufigen Schule (Realschule usw.)
als erbracht angesehen (AOrder und Bek. vom
1. Dez. 1891 — UhHl. 1892, 341 — und St M-
Beschl. vom 28. Jan. 1901 — UzZl. 274; f.
hierzu — auch wegen weitergehender Anforde-
rungen — Berechtigungen der höhe-
ren Schulen III). Die Reifezengnisse der
Landwirtschaftsschulen stehen denjenigen der
höheren sechsstufigen Schulen gleich (AOrder
vom 8. Mai 1895 — Uz#l. 493). Diejenigen,
welchen die demnächstige Annahme als Z. von
dem Verwaltungschef auf Grund ihrer Be-
werbung in Aussicht gestellt wird, werden
hierfür notiert und inzwischen als Anwärter für
das Zivilsupernumerariat meist in den Bureaus
der Unterbehörden weiter beschäftigt, ohne
selbstverständlich hierdurch Beamteneigenschaft
zu erlangen. .
III. Diese Eigenschaft erhalten die Z. viel-
mehr erst durch die wirkliche Annahme und Ein-
stellung. Auch diese gewährt noch keinen An-
spruch auf demnächstige Anstellung; sie können
vielmehr bei sich erweisendem Mangel an prak-
tischer Brauchbarkeit, sowie wegen Unfleiß und
ordnungswidriger Führung jederzeit entlassen
werden (vgl. auch Erl. vom 21. Jan. 1841
— Mhl. 50). Die Ausbildung erfolgt ebenso,
wie diejenige der Militäranwärter, in den
Bureaus der Provinzialverwaltungsbehörden
bzw. in Bureaus diesen untergeordneter Behör-
den, darunter auch Landratsämter. Nach Ab-
lauf einer bestimmten Zeit haben die Z., ebenso
wie die Militäranwärter, eine Prüfung ab-
zulegen ((. Subalternbeamte, Prü-
fung).
IV. Nach Verlauf der dreijährigen Vorberei-
tungszeit erhalten die Z. eine diätarische
Anfangsremuneration in Höbe von
1500 K (s. Anl. D zum Entwurfe der Besoldungs-
ordnung; G. vom 26. Mai 1909 — AbgH-
Drucks. 1908/09 S. 2263 ff.) und werden dann,
ebenso wie die endgültig angenommenen Mi-
litäranwärter mit diätarischer Remuneration,
Bureaudiätare (Kassendiätare
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II.
haben, diese Dienstzeit bis zur Dauer eines
Jahres auf ihr Dienstalter in Anrechnung ge-
bracht wird, wenn sie infolge der Erfüllung der
Dienstpflicht die Befähigung zur Bekleidung des
betreffenden Amtes später erlangt haben (ôE.
vom 14. Dez. 1891 — MBl. 1892, 80, ergänzt
durch AE. vom 22. April 1907 — M l. 169).
Die zur Anstellung gelangenden Z. und Militär-
anwärter erhalten einen entsprechenden Titel,
im Bereiche der allgemeinen Verwaltung den
Titel Regierungssekretär.
V. Ahnlich ist die Annahme der Steuersuper-
numerare im Bereich der Verwaltung der direkten
Steuern (s. Steuerverwaltung, direktell)
und der Verwaltung der Zölle und indirekten
Steuern (Zollsupernumerare s. Zollbeamte H)
geordnet. Wegen der Bausupernume
rares. Bauverwaltungsbeamte IB
und II Ba.
Zivilversorgungsschein. I. Die Zivilversor-
gung, welche die Berechtigung zur Anstellung
im Zivildienste nach Maßgabe der darüber er-
lassenen Bestimmungen gewährt (s. Militär-
an wärter), bildet einen Teil der Ver-
sorgung der Unterklassen bes Heeres, der Marine
und der Schutztruppen überhaupt. Nur die
Berechtigung zur Anstellung im Zivil-
dienste, nicht der Anspruch auf eine bestimmte
Dienststelle, wird durch den nach den Bestim-
mungen des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom
31. Mai 1906 (Rl. 593) 88 15—17 erteilten
Zivilversorgungsschein und den Anstellungsschein
begründet (Erläuterungen des BR. zu den
Grundsätzen vom 20. Juni 1907— MBl. 295 —
s. II). Anspruch auf den Zivilversorgungs-
schein haben Kapitulanten (s. d.) mit zwölf-
jähriger Dienstzeit, sowie Kapitulanten mit
kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, wenn sie
wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienste
nicht mehr verwendet werden können und des-
halb von der Militärbehörde entlassen werden;
in beiden Fällen jedoch nur, wenn die Be-
treffenden zum Beamten würdig und brauch-
bar erscheinen. Der Anstellungsschein
kann unter gleicher Voraussetzung den nicht zu
den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren
und Gemeinen, welche bei ihrer Entlassung aus
dem aktiven Dienste eine Militärrente erhalten (s.
Mannschaftsversorgungsgesetz I),
neben der letzteren auf ihren Antrag gewährt
werden. .
II. Der Z. gewährt die Berechtigung
zur Anstellung in allen den Militäranwärtern
vorbehaltenen Stellen des Staats= und Reichs-
dienstes, der Anstellungsschein nur für Stellen
im Unterbeamtendiensft, und zwar
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