Zollstraßen
übergegangen; Voraussetzung ist dabei allge-
mein, daß die Entscheidung den Verwaltungs-
behörden zusteht. Die Oberzolldirektionen haben
die Befugnis, wenn ein Strafbescheid noch nicht;
bekanntgemacht oder gegen den Strafbescheid
des Hauptamtes form= und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt ist. Die Befugnis der
Hauptamtsleiter ist an die Bedingung
geknüpft, daß die Zuwiderhandlung lediglich
Ordnungsstrafe nach sich zieht, oder daß die
umgangenen Abgaben 3 4A nicht übersteigen;
— Zolltarif 985
##öl- 441 ri vom 26. Sept. 1897 Pi 3;
FME. vom 6. Okt. 1897 Ziff. 1, 3 u. 5).
Bonnenberg, Das Strafverfahren in n. und
Steuersachen, Berlin 1899.
Zollstraßen. Die Einbringer zollpflichtiger oder
verpackter zollfreier Waren sind zur Vermeidung
strafrechtlicher Folgen von der Ülbberschreitung
der Zollgrenze bis zum Grenzzollamt an die
Innchaltung bestimmter Wecge, der Z., ge-
bunden. Näheres s. Zoll und Zoll-
wesen B8 V. Z. sind nach § 17 V36.N:
sie fällt mit Bekanntmachung des Strafbescheids 1. alle die Grenzen gegen das Zollausland
weg. In Eroschaftssteuersachen treten an die überschreitenden oder an der Grenze beginnen-
Stelle der Hauptamtsleiter die Vorstände der 1 den, dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen-
Erbschaftssteuerämter (Ziff. 11 des unter 24d bahnen für den Eisenbahntransport; 2. die Häfen
angegebenen FME. vom 25. Juni
In Stempelsteueruntersuchungen, die auf Er-
suchen des Stempel- und Erbschaftssteucramtes
eingeleitet werden, darf die Berechtigung nur
im Einverständnis mit dem Vorstande
dieses Amtes ausgeübt werden, und sie steht
diesem statt des Hauptamtsleiters zu, solange
die Sache noch nicht an das Hauptamt ab-
1906).
am Merer, soweit sie nicht ausdrücklich ausge-
schlossen sind, mit den dazu — durch die Hafen-
regulative — angewiesenen Einfahrten; 3. die
aus dem Zollauslande in und durch den Grenz-
bezirk führenden, ausdrücklich als Z. bezeichneten
Land= und Wasserstraßen. Den Gegensatz zu den Z.
bilden die Nebenwege im Zollverkehr.
Zollstundung. Nach § 12 ZollTG. können
gegeben worden ist oder dieses nicht die Unter= die Zölle auf Antrag gegen Sicherheitsleistung
suchung aus anderem Anlaß bereits eröffnet für eine Frist bis zu drei Monaten nach näherer
hat. Die den Vorstehern einzelner Ab- Bestimmung des BR. gestundet werden. Von
fertigungsstellen oder Zollämter ein= der Stundung ausgenommen sind die Zölle
geräumten Befugnisse derselben Art sind da-- für Getreide, Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen,
neben bestehen geblieben (Ziff. 1—4 des unter b sowie für die daraus hergestellten Müllerei= und
bezeichneten FME.). Mälzereierzeugnisse (s. auch Lageraus-
d) Weiter ist auch die Strafmilde= gleich). Die näheren Bestimmungen sind in
rungsbefugnis auf die Oberzolldirekl= der Zollstundungsordnung (Bl.
tionen und die Hauptämter insoweit über- 1906, 128) enthalten. Wegen der Grundsätze
gegangen, als diese bei Genehmigung der für die Sicherheitsleistung s. Stundung
Unterwerfungsverhandlungen (2 b) und in den der Zölle und indirekten Steuern.
von ihnen zu erlassenden Strafbescheiden (29), Eine eigenartige Form der Z. ist der auf dem
jene außerdem auch in den Beschwerdebescheiden # Weinlagerregulativ (s. Weinläger) beruhende,
(2f) geringere als die gesetzlichen Strafen fest- nur für den Handel mit Wein zugelassene eiserne
setzen und so insbesondere von Anordnung der
an sich verwirkten Einziehung absehen dürfen.
Die in Strafbescheiden ausgesprochene Milde-
rung tritt außer Kraft, wenn form= und frist-
gerecht auf gerichtliche Entscheidung angetragen
wird, wird indessen wieder wirksam, wenn der
Antrag bis zum Beginn der Hauptverhandlung
zurückgenommen wird (Ziff. 5 u. 6 des unter b
bezeichneten FME.).
e) Grundsatz ist bezüglich der Befugnisse zu
Jp0 und d, daß von ihnen kein Gebrauch zu machen
ist, wenn nach den Umständen des Falles nach-
gewiesen oder anzunehmen ist, daß absicht-
liche Steuerverkürzungen oder son-
stige vorsätzliche Gesetzesübertretungen vorliegen.
Im übrigen werden dem pflichtmäßigen Er-
messen der Behörden keine Schranken gezogen,
so daß auch bloß persönliche Rücksich-
ten, z. B. ungünstige Vermögenslage, Familien-
verhältnisse, Krankheit als ausreichende Recht-
fertigung zur Niederschlagung oder Milde-
rung er Strafe angesehen werden (Ziff. 7
a. a. O.)
f) Die unter a bis d aufge führten Befugnisse
beziehen sich auch auf Zuwiderhandlungen gegen
die Vorschriften über die Erhebung der Wild-
bretsteuer in Städten, in denen die Ver-
waltung dieser Steuer durch die Zollbehörden
erfolgt, dieienigen zu a und b auch auf die
Fälle der §§ 17 u. 22 des G. zum Schutze der
Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 —
Zollkredit, in der Zollstundungsordnung
fortdauer n de Z. genannt. Der eiserne
Zollkredit wird nur an Weinhändler bewilligt,
die regelmäßig mindestens 35 000 kg Wein im-
freien Verkehr auf Lager halten. Seine Eigen-
art besteht darin, daß die Gefällerhebung für
die Weinmenge, deren Zoll gestundet ist, so
lange ausgesetzt bleibt, als der Kreditnehmer
eine mindestens gleich große Menge im freien
Verkehr auf Lager hält, und daß im Falle
der Ablösung des Kredits der Zoll nach dem
zur Zeit der Ablösung, nicht wie sonst nach
dem zur Zeit der Stundung gültigen Zollsatz
zu entrichten ist. Näheres s. Weinlager-
regulativ §§ 1, 11 ff.
Zolltarif. I. Allgemeines. Der 3.
bildet eine Nachweisung von Waren nach ihrer
Beschaffenheit mit einer Angabe über den auf
sie anzuwendenden Zollsatz oder dem Vermerk
ihrer Zollfreiheit. Je nachdem der Tarif auf
der einseitigen Gesetzgebung eines Staates oder
auf Vereinbarungen (Handelsverträgen) mit
anderen Staaten beruht, unterscheidet man einen
autonomen und einen Vertragstarif.
Einzelne Staaten, B. Frankreich, haben
einen Doppeltarif, bestehend aus einem Maxi-
mal--(General-) und einem Minimal-
tarif. Die Zollsätze des Vertragstarifs sind
während der Vertragsdauer gebunden,,
d. h. der vertragschließende Staat begibt sich
(des Rechts, sie einseitig ohne Genehmigung