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bei einem Amte im Innern folgen. Wegen
des Begriffs der Schlußabfertigung .
Begleitschein.
2. Deklaration. Die vom Auslande ein-
gehenden, dem Grenzzollamt zuzuführenden
Waren sind diesem für die Grenzeingangs-
abfertigung zu deklarieren. Das V.. unter-
scheidet im § 22 die generelle und die
spezielle Deklaration. Die generelle Dekla-
ration erscheint als Ladungsverzeich-
nis bei der Einfuhr auf Eisenbahnen und als
Manifest bei der Einfuhr seewärts; s. unten
VII 16 u. 30. Die Regel bildet die spezielle
Deklaration; wegen ihrer Erfordernisse s. VZG.
* 22, Nr. 24 Ziff. 2 der Anleitung für die Zoll-
abfertigung und das als Anlage zu Ziff. 4 der
AusfAnw. z. VZBG. abgedruckte Muster. Die
Deklaration liegt dem Warenführer ob; in be-
schränktem Umfange kann sie auch von dem
Warenempfänger abgegeben und von dem
Warenführer oder Warenempfänger berichtigt
werden (VB8G. § 23). Entbunden von der
Verpflichtung zu ihrer Abgabe ist nur der Waren-
führer, der nicht die zu ihrer Abgabe erforder-
liche Kenntnis von seiner Ladung besitzt (V.G.
§ 27) und der Reisende hinsichtlich der nicht zum
Handel bestimmten Waren (VB. 8§ 92). Beim
Eingange mit der Post tritt an die Stelle der
Deklaration eine der Sendung bereits vom
Absender beizufügende Inhaltserklärung (V.G.
m* 91; s. auch unten VII2). Die Abgabe der
Deklaration hat schriftlich nach dem vorgeschrie-
benen Muster zu erfolgen. Eine mündliche An-
gabe genügt bei Ladungen, von denen der Zoll
weniger als 9 K beträgt (V.8G. § 24) und bei
den von Reisenden eingebrachten, nicht zum
Handel bestimmten Gegenständen, sofern der
Reisende überhaupt eine Deklaration abgeben
will (V8G. § 92). Ist der Wareneinführer
des Schreibens unkundig und kein Kommissionär
(Zollabrechner) am Orte oder beträgt der Zoll
von der ganzen Ladung nicht mehr als 30 M,
so hat das Zollamt auf Verlangen des De-
klaranten nach dessen mündlichen Angaben die
Deklaration auszufertigen (V.G. § 25). Der
Deklarant haftet strafrechtlich für die Richtig-
keit der Deklaration, auch wenn dieselbe von
einem Dritten in seinem Auftrage oder vom
Zollamt gefertigt ist (V.8G. §8 26, 39 Abs. 3),
und zwar nicht nur für ein zu gering, sondern
auch für ein zu hoch angegebenes Gewicht. Es
sollen indes Abweichungen von dem deklarierten
Gewicht straffrei bleiben, wenn der Unterschied
10 v. H. nicht übersteigt (V.G. 8 39 Abs. 3).
Im Seeverkehr kann die Abweichungsgrenze
durch die obersten Landesfinanzbehörden bis zu
20 v. H. erweitert werden (V.8G. 8 81 Abs. 3).
Auch die „weitere Abfertigung“ (s. oben 1) setzt
eine Deklaration voraus; stets erforderlich ist
dabei die Angabe, welche Abfertigungsweise be-
gehrt wird, im übrigen richtet sich ihr Inhalt
nach der begehrten Abfertigungsweise und dem
Inhalt der schon vorhandenen Deklaration.
3. Revision. Einen Bestandteil der Zoll-
abfertigung bildet die von Zollbeamten vor-
zunehmende Revision. Diese ist entweder eine
allgemeine oder eine spezielle; die
erstere geschieht nur nach Zahl, Zeichen, Ver-
packungsart und Gewicht der Kolli ohne deren
Zoll und Zollwesen
Eröffnung, bei der letzteren tritt die Eröffnung
der Kolli und die Ermittlung von Gattung und
Menge der in denselben enthaltenen Waren hinzu
(V86. § 28). Liegen spezielle Deklarationen
über die Waren vor, so kann die Revision eine
probeweise sein, d. h. sie braucht sich
nur auf einzelne Kolli zu erstrecken (VG.
§ 30; AusfAnw. z. V.BG. Ziff. 7). Dem Zoll-
pflichtigen liegt es nach § 31 BVB G. ob, die zu
revidierenden Waren in solchem Zustande dar-
zulegen, daß die Beamten die Revision wie er-
forderlich vornehmen können, auch die dazu
nötigen Handleistungen nach der Anweisung der
Beamten auf eigene Gefahr und Kosten zu
verrichten oder verrichten zu lassen. Wegen
der Begriffe der vorläufigen Revision
und der Schlußrevision (. unten VII 3
und 4.
4. Die Abfertigung zum freien
Verkehr, d. i. die Abfertigung
zur Verzollung oder zur Feststel-
ung der Zollfreiheit, setzt die Vor-
nahme der speziellen Revision voraus. Eine
Ausnahme greift nur Platz, wenn der Deklarant
sich zur Entrichtung des höchsten Zollsatzes des
Tarifs erbietet und kein Anlaß zu dem Ver-
dacht vorliegt, daß eine Umgehung des Stück-
zolls oder die Verletzung eines Einfuhrverbots
beabsichtigt wird (V.G. § 32). Handelt es
sich um Waren, die je nach ihrem Herstellungs-
land einer unterschiedlichen Zollbehandlung unter-
liegen, so ist noch die Richtigkeit der über das
Herkunftsland gemachten Angaben zu prüfen
Gd. Uursprungszeugnisse im Zoll-
verkehr). Aus der ermittelten zollpflichtigen
Menge der Waren und dem auf sie anzuwen-
denden Zollsatz wird der auf ihr ruhende Zoll-
betrag berechnet; zur Erleichterung der Be-
rechnung stehen den Zollstellen Tabellen zur
Verfügung. Zollbeträge von weniger als 5
werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge nur,
soweit sie durch 5 teilbar sind, unter Weglassung
der überschießenden Pfennige erhoben (QZoll-
TG. 8§ 5 Abs. 3). Der festgesetzte Zollbetrag ist,
soweit nicht Stundung eintritt (s. Zoll-
stundung), gegen Quittung an das abferti-
gende Amt zu entrichten. Die Aushändigung
der Ware seitens der Zollverwaltung erfolgt nur
egen Vorlegung der Quittung über die Zah-
ung oder Hinterlegung des Zolles oder gegen
Abgabe des Stundungsanerkenntnisses. Eine
Hinterlegung des Zolles wird insbesondere da im
praktisch, wenn über die Höhe des anzuwenden-
den Zollsatzes Zweifel oder Meinungsverschieden-
heiten zwischen dem Zollschuldner und der ab-
fertigenden Zollstelle bestehen und die Entschei-
dung einer höheren Instanz eingeholt werden
soll. Ist die Zollbehandlung einer Ware nicht
allein von ihrer Beschaffenheit abhängig, son-
dern auch je nach ihrer Verwendung verschieden,
wie z. B. bei Tee der Nr. 65, der, wenn zur
Gewinnung von Tein bestimmt, zgollfrei, sonst
zollpflichtig ist, so werden bei Inanspruchnahme
des geringeren Zollsatzes oder der Zollfreiheit
noch Maßnahmen erforderlich, welche die den
geringeren Zollsatz oder die Zollfreiheit begrün-
dende Verwendung sicherstellen. Solche Maß-
nahmen sind die Denaturierung (s. d.) der
Ware oder die Überwachung von deren Ver-