Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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bei einem Amte im Innern folgen. Wegen 
des Begriffs der Schlußabfertigung . 
Begleitschein. 
2. Deklaration. Die vom Auslande ein- 
gehenden, dem Grenzzollamt zuzuführenden 
Waren sind diesem für die Grenzeingangs- 
abfertigung zu deklarieren. Das V.. unter- 
scheidet im § 22 die generelle und die 
spezielle Deklaration. Die generelle Dekla- 
ration erscheint als Ladungsverzeich- 
nis bei der Einfuhr auf Eisenbahnen und als 
Manifest bei der Einfuhr seewärts; s. unten 
VII 16 u. 30. Die Regel bildet die spezielle 
Deklaration; wegen ihrer Erfordernisse s. VZG. 
* 22, Nr. 24 Ziff. 2 der Anleitung für die Zoll- 
abfertigung und das als Anlage zu Ziff. 4 der 
AusfAnw. z. VZBG. abgedruckte Muster. Die 
Deklaration liegt dem Warenführer ob; in be- 
schränktem Umfange kann sie auch von dem 
Warenempfänger abgegeben und von dem 
Warenführer oder Warenempfänger berichtigt 
werden (VB8G. § 23). Entbunden von der 
Verpflichtung zu ihrer Abgabe ist nur der Waren- 
führer, der nicht die zu ihrer Abgabe erforder- 
liche Kenntnis von seiner Ladung besitzt (V.G. 
§ 27) und der Reisende hinsichtlich der nicht zum 
Handel bestimmten Waren (VB. 8§ 92). Beim 
Eingange mit der Post tritt an die Stelle der 
Deklaration eine der Sendung bereits vom 
Absender beizufügende Inhaltserklärung (V.G. 
m* 91; s. auch unten VII2). Die Abgabe der 
Deklaration hat schriftlich nach dem vorgeschrie- 
benen Muster zu erfolgen. Eine mündliche An- 
gabe genügt bei Ladungen, von denen der Zoll 
weniger als 9 K beträgt (V.8G. § 24) und bei 
den von Reisenden eingebrachten, nicht zum 
Handel bestimmten Gegenständen, sofern der 
Reisende überhaupt eine Deklaration abgeben 
will (V8G. § 92). Ist der Wareneinführer 
des Schreibens unkundig und kein Kommissionär 
(Zollabrechner) am Orte oder beträgt der Zoll 
von der ganzen Ladung nicht mehr als 30 M, 
so hat das Zollamt auf Verlangen des De- 
klaranten nach dessen mündlichen Angaben die 
Deklaration auszufertigen (V.G. § 25). Der 
Deklarant haftet strafrechtlich für die Richtig- 
keit der Deklaration, auch wenn dieselbe von 
einem Dritten in seinem Auftrage oder vom 
Zollamt gefertigt ist (V.8G. §8 26, 39 Abs. 3), 
und zwar nicht nur für ein zu gering, sondern 
auch für ein zu hoch angegebenes Gewicht. Es 
sollen indes Abweichungen von dem deklarierten 
Gewicht straffrei bleiben, wenn der Unterschied 
10 v. H. nicht übersteigt (V.G. 8 39 Abs. 3). 
Im Seeverkehr kann die Abweichungsgrenze 
durch die obersten Landesfinanzbehörden bis zu 
20 v. H. erweitert werden (V.8G. 8 81 Abs. 3). 
Auch die „weitere Abfertigung“ (s. oben 1) setzt 
eine Deklaration voraus; stets erforderlich ist 
dabei die Angabe, welche Abfertigungsweise be- 
gehrt wird, im übrigen richtet sich ihr Inhalt 
nach der begehrten Abfertigungsweise und dem 
Inhalt der schon vorhandenen Deklaration. 
3. Revision. Einen Bestandteil der Zoll- 
abfertigung bildet die von Zollbeamten vor- 
zunehmende Revision. Diese ist entweder eine 
allgemeine oder eine spezielle; die 
erstere geschieht nur nach Zahl, Zeichen, Ver- 
packungsart und Gewicht der Kolli ohne deren 
  
Zoll und Zollwesen 
Eröffnung, bei der letzteren tritt die Eröffnung 
der Kolli und die Ermittlung von Gattung und 
Menge der in denselben enthaltenen Waren hinzu 
(V86. § 28). Liegen spezielle Deklarationen 
über die Waren vor, so kann die Revision eine 
probeweise sein, d. h. sie braucht sich 
nur auf einzelne Kolli zu erstrecken (VG. 
§ 30; AusfAnw. z. V.BG. Ziff. 7). Dem Zoll- 
pflichtigen liegt es nach § 31 BVB G. ob, die zu 
revidierenden Waren in solchem Zustande dar- 
zulegen, daß die Beamten die Revision wie er- 
forderlich vornehmen können, auch die dazu 
nötigen Handleistungen nach der Anweisung der 
Beamten auf eigene Gefahr und Kosten zu 
verrichten oder verrichten zu lassen. Wegen 
der Begriffe der vorläufigen Revision 
und der Schlußrevision (. unten VII 3 
und 4. 
4. Die Abfertigung zum freien 
Verkehr, d. i. die Abfertigung 
zur Verzollung oder zur Feststel- 
ung der Zollfreiheit, setzt die Vor- 
nahme der speziellen Revision voraus. Eine 
Ausnahme greift nur Platz, wenn der Deklarant 
sich zur Entrichtung des höchsten Zollsatzes des 
Tarifs erbietet und kein Anlaß zu dem Ver- 
dacht vorliegt, daß eine Umgehung des Stück- 
zolls oder die Verletzung eines Einfuhrverbots 
beabsichtigt wird (V.G. § 32). Handelt es 
sich um Waren, die je nach ihrem Herstellungs- 
land einer unterschiedlichen Zollbehandlung unter- 
liegen, so ist noch die Richtigkeit der über das 
Herkunftsland gemachten Angaben zu prüfen 
Gd. Uursprungszeugnisse im Zoll- 
verkehr). Aus der ermittelten zollpflichtigen 
Menge der Waren und dem auf sie anzuwen- 
denden Zollsatz wird der auf ihr ruhende Zoll- 
betrag berechnet; zur Erleichterung der Be- 
rechnung stehen den Zollstellen Tabellen zur 
Verfügung. Zollbeträge von weniger als 5 
werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge nur, 
soweit sie durch 5 teilbar sind, unter Weglassung 
der überschießenden Pfennige erhoben (QZoll- 
TG. 8§ 5 Abs. 3). Der festgesetzte Zollbetrag ist, 
soweit nicht Stundung eintritt (s. Zoll- 
stundung), gegen Quittung an das abferti- 
gende Amt zu entrichten. Die Aushändigung 
der Ware seitens der Zollverwaltung erfolgt nur 
egen Vorlegung der Quittung über die Zah- 
ung oder Hinterlegung des Zolles oder gegen 
Abgabe des Stundungsanerkenntnisses. Eine 
Hinterlegung des Zolles wird insbesondere da im 
praktisch, wenn über die Höhe des anzuwenden- 
den Zollsatzes Zweifel oder Meinungsverschieden- 
heiten zwischen dem Zollschuldner und der ab- 
fertigenden Zollstelle bestehen und die Entschei- 
dung einer höheren Instanz eingeholt werden 
soll. Ist die Zollbehandlung einer Ware nicht 
allein von ihrer Beschaffenheit abhängig, son- 
dern auch je nach ihrer Verwendung verschieden, 
wie z. B. bei Tee der Nr. 65, der, wenn zur 
Gewinnung von Tein bestimmt, zgollfrei, sonst 
zollpflichtig ist, so werden bei Inanspruchnahme 
des geringeren Zollsatzes oder der Zollfreiheit 
noch Maßnahmen erforderlich, welche die den 
geringeren Zollsatz oder die Zollfreiheit begrün- 
dende Verwendung sicherstellen. Solche Maß- 
nahmen sind die Denaturierung (s. d.) der 
Ware oder die Überwachung von deren Ver-
	        
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