994
Ansageposten unterzogen. Ansageposten
sind zur Erleichterung der Grenzaufsicht ins-
besondere dann errichtet, wenn die Grenzzoll-
ämter tiefer im Innern liegen und die Schiffe
von der Uberschreitung der Zollgrenze bis zum
Grenzzollamt, wie z. B. von Cuxhaven bis
Hamburg-Altona, einen längeren Weg zurück-
zulegen haben. Der Schiffsführer hat sich
beim Ansageposten unaufgefordert zu melden
und ihm sämtliche über seine Ladung sprechende
Papiere, sowie eine Deklaration über die Zu-
gänge zum Schiffsraum und etwaige geheime
Behältnisse Lukendeklaration —
nach Muster A zu den NB. zu übergeben. Die
Ladungspapiere nebst der Lukendeklaration und
einem vom Ansageposten nach Muster B zu
den N. auszustellenden Ansagezettel
werden eingesiegelt und an das Grenzzollamt
adressiert. Für die Weiterfahrt tritt amtliche
Begleitung oder Schiffsverschluß ein (V8G. 8 74
N. Ziff. 5—13). Wegen der Fahrt unter
Zollzeichen s(. unter f.
c) Manifest, Schiffsprovisions-
liste, vorläufige Revision. Soll beim
Grenzzollamt die Ladung zur Entlöschung ge-
langen, so hat der Schiffsführer binnen höchstens
24 Stunden nach der Ankunft dem Amte zu
übergeben: eine generelle Deklaration — Mani-
fest — nach Muster C zu den N., für deren
Angaben er nach § 76 VBG. haftet, und, so-
weit dies nicht schon beim Ansageposten ge-
schehen ist, eine Lukendeklaration, so-
wie eine Deklaration über die an Bord befind-
lichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft,
der Passagiere und für das Schiff bestimmten
Mund= und anderen Vorräte, sowie die Schiffs-
inventarienstücke — Schiffsprovisions-
liste — nach Muster D zu den N. (VB86.
§§ 75, 77, 78; NB. Ziff. 19 u. 20). Nach der
Abgabe von Manifest, Lukendeklaration und
Schiffsprovisionsliste erfolgt die Jvorläufige
Revision" des Schiffes (V.8G. § 80 Abs. 1;
NB. Ziff. 21).
Schiffsräume, abgesehen von den eigentlichen
Laderäumen, außer Zollaufsicht zu stellen. Zu-
gleich mit der vorläufigen Revision findet die
spezielle Revision des Proviants, der Schiffs-
vorräte, der Utensilien und Inventarienstücke,
ferner der Effekten der Schiffsmannschaft und
des Reisegepäcks der Passagiere statt (VG.
§ 80 Abs. 1; NB. Ziff. 21 Abs. 2). Wegen der
Zollbehandlung des Schiffsproviants s. VZ.
§ 80 Abs. 3; NB. Ziff. 22. Die gewöhnlichen
Schiffsutensilien, zu welchen nur diejenigen
Inventarienstücke zu rechnen sind, welche in
der Anlage A zur Schiffbauzollordnung (s.
Schiffbaumaterialien)#aufgeführt sind,
bleiben zollfrei, auch wenn sie in den freien
Verkehr des Inlands übergehen, alle übrigen
Einrichtungsstücke dagegen nur, wenn sie ge-
braucht sind und an Bord verbleiben (Anleitung
ls. d.] für die Zollabfertigung Teil II Nr. 14
vorletzter Absatz). Nach Beendigung der vor-
läufigen Revision werden die Warenräume (Lade-
räume) des Schiffes und die etwa die Verdeck-
oder Kajütfracht bildenden Waren unter amt-
lichen Verschluß gesetzt oder das Schiff bleibt
unter amtlicher Bewachung (VBG. 8 80 Abs. 2;
NB. Ziff. 24).
Diese ist darauf gerichtet, die
und der Zollordnung für den Kaiser-Wilhelm-
Zoll und Zollwesen
d) Entlöschung und Schlußrevi-
sion. Binnen einer von der Zollbehörde zu
bestimmenden Frist hat demnächst der Waren-
führer oder der Warenempfänger die einge-
gangenen Waren dem Grenzzollamt speziell zu
deklarieren, und es erfolgt auf Grund dieser De-
klaration die Entlöschung und weitere Ab-
fertigung der geladenen Waren zum freien
Verkehr, auf Begleitschein I, zur Niederlage usw.
je nach dem gestellten Antrage (VG. 88 81,
87; NB. Ziff. 25—30). Sollen die Waren
auf der Eisenbahn mit Ladungsverzeichnis wei-
tergehen, so bedarf es der Abgabe der speziellen
Deklaration nicht (NB. Ziff. 46). Nach be-
endigter Entlöschung erfolgt die „Schluß-
revision“" des Schiffes zum Zwecke der Fest-
stellung, daß sich keine undeklarierten zollpflich-
tigen Waren mehr an Bord befinden (N.
Ziff. 31). Wegen Schiffsleichterungen sowie
Abfertigung der aus inländischen Häfen kom-
menden und der mit der Ladung weitergehenden
Schiffe s. NB. Ziff. 41—45, 47—533.
e) Schiffsausgangsdeklaration.
Zum Ausgang seewärts bestimmte Güter, deren
Ausgang nachgewiesen werden muß, weil sie
der Zoll- oder Steuerkontrolle unterliegen, mit
dem Anspruch auf zellfreien Wiedereingang
ausgeführt werden sollen oder mit dem An-
spruch auf Zoll= oder Steuervergütung in das
Ausland gehen, sind mit Schiffsaus-
gangsdeklaration nach Muster F zu
den NB. abzufertigen (Näheres s. V8G. § 88;
NB. Ziff. 57—78).
kt) Sondervorschriften. Für den
Zollverkehr auf einzelnen Gewässern sind Son-
dervorschriften ergangen, so insbesondere für den
Verkehr auf der Unterelbe, der Unter-
weser, nach, auf und von dem Kaiser-
Wilhelm-Kanal. Sie sind enthalten in
den Zollregulativen für die Unterelbe (ZBl. 1888,
435 mit Nachträgen ZBl. 1895, 291; 1903, 162;
1908, 224), für die Unterweser (ZBl. 1888, 861
mit Nachträgen ZBl. 1903, 447; 1908, 224)
Kanal (331. 1903, 73 mit Nachträgen ZBl. 1905,
79; 1908, 224). Hervorzuheben ist aus ihnen,
daß bei dem genannten Verkehr Schiffe, welche
mit einem auf das Zollinteresse vereidigten
Lotsen an Bord unter Zollzeichen — bei
Tage Zollflagge, bei Nacht Zolleuchte
— fahren, von jeder Anmeldung und Abferti-
gung beim Ansageposten befreit aene. Sonder-
vorschriften enthalten ferner noch die Bestim-
mungen über die zollamtliche Behandlung der
Kriegsfahrzeuge (wegen der deutschen
s. Abg. Bl. 1872, 305, wegen der fremdherr-
lichen ZBl. 1878, 623).
4. Fleischbeschauzollverkehr. Das
in das Zollinland eingehende Fleisch unterliegt
bei der Einfuhr gemäß § 13 des G. vom 3. Juni
1900, betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau
(RGBl. 547), einer amtlichen Untersuchung (s.
Fleischbeschau) unter Mitwirkung der
Zollbehörde. Diese Mitwirkung ist in der Fleisch-
beschauzollordnung (Z Bl. 1903, 32; Nachträge
1904, 140; 1908, 260) dahin geregelt, daß die
Zollverwaltung Fleischsendungen nicht früher
aus ihrer Aufsicht entläßt, als bis den Vor-
schriften über die Fleischbeschau genügt ist. Die