Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Ansageposten unterzogen. Ansageposten 
sind zur Erleichterung der Grenzaufsicht ins- 
besondere dann errichtet, wenn die Grenzzoll- 
ämter tiefer im Innern liegen und die Schiffe 
von der Uberschreitung der Zollgrenze bis zum 
Grenzzollamt, wie z. B. von Cuxhaven bis 
Hamburg-Altona, einen längeren Weg zurück- 
zulegen haben. Der Schiffsführer hat sich 
beim Ansageposten unaufgefordert zu melden 
und ihm sämtliche über seine Ladung sprechende 
Papiere, sowie eine Deklaration über die Zu- 
gänge zum Schiffsraum und etwaige geheime 
Behältnisse Lukendeklaration — 
nach Muster A zu den NB. zu übergeben. Die 
Ladungspapiere nebst der Lukendeklaration und 
einem vom Ansageposten nach Muster B zu 
den N. auszustellenden Ansagezettel 
werden eingesiegelt und an das Grenzzollamt 
adressiert. Für die Weiterfahrt tritt amtliche 
Begleitung oder Schiffsverschluß ein (V8G. 8 74 
N. Ziff. 5—13). Wegen der Fahrt unter 
Zollzeichen s(. unter f. 
c) Manifest, Schiffsprovisions- 
liste, vorläufige Revision. Soll beim 
Grenzzollamt die Ladung zur Entlöschung ge- 
langen, so hat der Schiffsführer binnen höchstens 
24 Stunden nach der Ankunft dem Amte zu 
übergeben: eine generelle Deklaration — Mani- 
fest — nach Muster C zu den N., für deren 
Angaben er nach § 76 VBG. haftet, und, so- 
weit dies nicht schon beim Ansageposten ge- 
schehen ist, eine Lukendeklaration, so- 
wie eine Deklaration über die an Bord befind- 
lichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft, 
der Passagiere und für das Schiff bestimmten 
Mund= und anderen Vorräte, sowie die Schiffs- 
inventarienstücke — Schiffsprovisions- 
liste — nach Muster D zu den N. (VB86. 
§§ 75, 77, 78; NB. Ziff. 19 u. 20). Nach der 
Abgabe von Manifest, Lukendeklaration und 
Schiffsprovisionsliste erfolgt die Jvorläufige 
Revision" des Schiffes (V.8G. § 80 Abs. 1; 
NB. Ziff. 21). 
Schiffsräume, abgesehen von den eigentlichen 
Laderäumen, außer Zollaufsicht zu stellen. Zu- 
gleich mit der vorläufigen Revision findet die 
spezielle Revision des Proviants, der Schiffs- 
vorräte, der Utensilien und Inventarienstücke, 
ferner der Effekten der Schiffsmannschaft und 
des Reisegepäcks der Passagiere statt (VG. 
§ 80 Abs. 1; NB. Ziff. 21 Abs. 2). Wegen der 
Zollbehandlung des Schiffsproviants s. VZ. 
§ 80 Abs. 3; NB. Ziff. 22. Die gewöhnlichen 
Schiffsutensilien, zu welchen nur diejenigen 
Inventarienstücke zu rechnen sind, welche in 
der Anlage A zur Schiffbauzollordnung (s. 
Schiffbaumaterialien)#aufgeführt sind, 
bleiben zollfrei, auch wenn sie in den freien 
Verkehr des Inlands übergehen, alle übrigen 
Einrichtungsstücke dagegen nur, wenn sie ge- 
braucht sind und an Bord verbleiben (Anleitung 
ls. d.] für die Zollabfertigung Teil II Nr. 14 
vorletzter Absatz). Nach Beendigung der vor- 
läufigen Revision werden die Warenräume (Lade- 
räume) des Schiffes und die etwa die Verdeck- 
oder Kajütfracht bildenden Waren unter amt- 
lichen Verschluß gesetzt oder das Schiff bleibt 
unter amtlicher Bewachung (VBG. 8 80 Abs. 2; 
NB. Ziff. 24). 
Diese ist darauf gerichtet, die 
und der Zollordnung für den Kaiser-Wilhelm- 
  
Zoll und Zollwesen 
d) Entlöschung und Schlußrevi- 
sion. Binnen einer von der Zollbehörde zu 
bestimmenden Frist hat demnächst der Waren- 
führer oder der Warenempfänger die einge- 
gangenen Waren dem Grenzzollamt speziell zu 
deklarieren, und es erfolgt auf Grund dieser De- 
klaration die Entlöschung und weitere Ab- 
fertigung der geladenen Waren zum freien 
Verkehr, auf Begleitschein I, zur Niederlage usw. 
je nach dem gestellten Antrage (VG. 88 81, 
87; NB. Ziff. 25—30). Sollen die Waren 
auf der Eisenbahn mit Ladungsverzeichnis wei- 
tergehen, so bedarf es der Abgabe der speziellen 
Deklaration nicht (NB. Ziff. 46). Nach be- 
endigter Entlöschung erfolgt die „Schluß- 
revision“" des Schiffes zum Zwecke der Fest- 
stellung, daß sich keine undeklarierten zollpflich- 
tigen Waren mehr an Bord befinden (N. 
Ziff. 31). Wegen Schiffsleichterungen sowie 
Abfertigung der aus inländischen Häfen kom- 
menden und der mit der Ladung weitergehenden 
Schiffe s. NB. Ziff. 41—45, 47—533. 
e) Schiffsausgangsdeklaration. 
Zum Ausgang seewärts bestimmte Güter, deren 
Ausgang nachgewiesen werden muß, weil sie 
der Zoll- oder Steuerkontrolle unterliegen, mit 
dem Anspruch auf zellfreien Wiedereingang 
ausgeführt werden sollen oder mit dem An- 
spruch auf Zoll= oder Steuervergütung in das 
Ausland gehen, sind mit Schiffsaus- 
gangsdeklaration nach Muster F zu 
den NB. abzufertigen (Näheres s. V8G. § 88; 
NB. Ziff. 57—78). 
kt) Sondervorschriften. Für den 
Zollverkehr auf einzelnen Gewässern sind Son- 
dervorschriften ergangen, so insbesondere für den 
Verkehr auf der Unterelbe, der Unter- 
weser, nach, auf und von dem Kaiser- 
Wilhelm-Kanal. Sie sind enthalten in 
den Zollregulativen für die Unterelbe (ZBl. 1888, 
435 mit Nachträgen ZBl. 1895, 291; 1903, 162; 
1908, 224), für die Unterweser (ZBl. 1888, 861 
mit Nachträgen ZBl. 1903, 447; 1908, 224) 
Kanal (331. 1903, 73 mit Nachträgen ZBl. 1905, 
79; 1908, 224). Hervorzuheben ist aus ihnen, 
daß bei dem genannten Verkehr Schiffe, welche 
mit einem auf das Zollinteresse vereidigten 
Lotsen an Bord unter Zollzeichen — bei 
Tage Zollflagge, bei Nacht Zolleuchte 
— fahren, von jeder Anmeldung und Abferti- 
gung beim Ansageposten befreit aene. Sonder- 
vorschriften enthalten ferner noch die Bestim- 
mungen über die zollamtliche Behandlung der 
Kriegsfahrzeuge (wegen der deutschen 
s. Abg. Bl. 1872, 305, wegen der fremdherr- 
lichen ZBl. 1878, 623). 
4. Fleischbeschauzollverkehr. Das 
in das Zollinland eingehende Fleisch unterliegt 
bei der Einfuhr gemäß § 13 des G. vom 3. Juni 
1900, betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
(RGBl. 547), einer amtlichen Untersuchung (s. 
Fleischbeschau) unter Mitwirkung der 
Zollbehörde. Diese Mitwirkung ist in der Fleisch- 
beschauzollordnung (Z Bl. 1903, 32; Nachträge 
1904, 140; 1908, 260) dahin geregelt, daß die 
Zollverwaltung Fleischsendungen nicht früher 
aus ihrer Aufsicht entläßt, als bis den Vor- 
schriften über die Fleischbeschau genügt ist. Die
	        
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