Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

Reinhelt u. Richtigkeit d. Sprache im Rechtsleben. 3 
auf der Hochschule geläufig werden, und von ih- 
nen ins Leben hinübergetragen werden. Allein 
bei aller Achtung für die feste Grundlage, welche 
das römische Recht in Schule und Leben uns ge- 
währt, möchte es denn doch an der Zeit seyn, die 
Fremowörter zwar nicht in der Schule, doch im 
eben allmälig absterben zu lassen, und durch 
passende deutsche Worte zu übersetzen. Jetzt durch- 
weht ein jugendlicher frischer Geist unser Rechts- 
leben: der Anwalt, der Richter, welche beide bald 
öffentlich vor dem Volke werden auftreten müssen, 
können nicht ihre Anträge und ihre Entscheidungen 
in das geheimnißvolle Dunkel einer fremden Sprache 
hüllen, sondern, damit das Recht Gemeingut des 
Volkes werde, sei ihre Sprache auch die jenes Vol- 
kes, welches vom Anhören der Verhandlungen und 
Entscheidungen nicht mehr ausgeschlossen seyn wird! 
Darum bemühen wir uns jetzt schon, nicht 
nur Fremdwörter in die Rechtssprache sowenig als 
möglich einfließen zu lassen, sondern auch die Mut- 
tersprache in Rechtsgeschäften ganz regelrecht zu 
gebrauchen. Es dürfte dieß eine nicht unerhebliche 
Vorbereitung zur bevorstehenden Oeffentlichkeit und 
Mündlichkeit der Rechtspflege seyn! 
Hauptsächlich sind es unsere jungen Leute, 
welche noch auf der Vorbereitungslaufbahn zum 
Staatsdienste sich befinden :2), die da glauben, 
sie müßten ihre Gutachten und Erkenntnißentwürfe 
mit allen erdenklichen Kunstausdrücken ausstatten, 
um zu zeigen, wie sehr sie die Rechtsgelehrsamkeit 
inne haben, und das auf der Hochschule Gelernte 
ins Leben überzutragen befähigt seyen. Dieses 
Bestreben verdient alle Anerkennung, meine jungen 
Freunde! Ihr zeigt, daß Ihr Eure Zeit nicht 
unnütz vergendet habt, und Eurem Stande Ehre 
2) Für „HPraktikanten“ und „Accessisten“ fehlt das deut- 
sche Wort! 
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