Reinhelt u. Richtigkeit d. Sprache im Rechtsleben. 3
auf der Hochschule geläufig werden, und von ih-
nen ins Leben hinübergetragen werden. Allein
bei aller Achtung für die feste Grundlage, welche
das römische Recht in Schule und Leben uns ge-
währt, möchte es denn doch an der Zeit seyn, die
Fremowörter zwar nicht in der Schule, doch im
eben allmälig absterben zu lassen, und durch
passende deutsche Worte zu übersetzen. Jetzt durch-
weht ein jugendlicher frischer Geist unser Rechts-
leben: der Anwalt, der Richter, welche beide bald
öffentlich vor dem Volke werden auftreten müssen,
können nicht ihre Anträge und ihre Entscheidungen
in das geheimnißvolle Dunkel einer fremden Sprache
hüllen, sondern, damit das Recht Gemeingut des
Volkes werde, sei ihre Sprache auch die jenes Vol-
kes, welches vom Anhören der Verhandlungen und
Entscheidungen nicht mehr ausgeschlossen seyn wird!
Darum bemühen wir uns jetzt schon, nicht
nur Fremdwörter in die Rechtssprache sowenig als
möglich einfließen zu lassen, sondern auch die Mut-
tersprache in Rechtsgeschäften ganz regelrecht zu
gebrauchen. Es dürfte dieß eine nicht unerhebliche
Vorbereitung zur bevorstehenden Oeffentlichkeit und
Mündlichkeit der Rechtspflege seyn!
Hauptsächlich sind es unsere jungen Leute,
welche noch auf der Vorbereitungslaufbahn zum
Staatsdienste sich befinden :2), die da glauben,
sie müßten ihre Gutachten und Erkenntnißentwürfe
mit allen erdenklichen Kunstausdrücken ausstatten,
um zu zeigen, wie sehr sie die Rechtsgelehrsamkeit
inne haben, und das auf der Hochschule Gelernte
ins Leben überzutragen befähigt seyen. Dieses
Bestreben verdient alle Anerkennung, meine jungen
Freunde! Ihr zeigt, daß Ihr Eure Zeit nicht
unnütz vergendet habt, und Eurem Stande Ehre
2) Für „HPraktikanten“ und „Accessisten“ fehlt das deut-
sche Wort!
—t