Konsenöbriefr. Anerkennung. eines Forstrechts. 287
tetete Berechtigung nicht denken oder erwerben
lassen?“
Ou##. v. 13. Juni 1816. Nr. q64 4 4.
3.
Kann die Erwähnung eines Realrechtes in Konsensbriesen
als Anerkennung gelten? «
, Der wegen eines Forstrechtes erhobenen Klage
war von dem beklagten Fiskus die Einrede der
Verjährung entgegengesetzt worden. Hingegen
führte Kläger an, bei Uebernahme seines Gutes
habe er einen Konsensbrief vom Rentamte er-
halten, in welchem das fragliche Forstrecht als
Zubehör des Gutes erwähnt seiz darin llege eine
Anerkennung des gedachten Rechts, durch welche
die begonnene Verjährung unterbrochen worden.
Dieses Anführen hatte keinen Erfolg. Die oberst-
richterllchen Entscheidungsgründe sagen hierüber:
Bei den Konsensertheilungen der Rentämter zu
Gutsveränderungen waltet nicht der Zweck ob,
die Realrechte gegen das Aerar, welche mit dem
Gute übertragen werden wollen, ihrer Liquiostät
nach zu untersuchen und anzuerkennen, sondern
sie gescheyen zum Zwecke der Laudemialbehand=
lung und Steuerumschreibung; mithin mag eine
Anerkennung der erwähnten Rechte zum Nachtheile
des Staatsärars daraus nicht gefolgert werden.
DAGE. vom 13. Juni 1846. Nr. 464 4.
4.
In welchen Zeitraum muß die zehnjährige Autlibung bel der
Servituten-Ersitzung fallen?
In einem gegebenen Falle war den Klägern
zu beweisen aufgelegt: „daß sie mindestens seit
10 Jahren weder mit Gewalt, noch heimlich, noch
bittweise, das Recht, khre am Hagenbach gelegenen
Wiesen zu wässern, au5gelbt haben.“ In Beur-