Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

Konsenöbriefr. Anerkennung. eines Forstrechts. 287 
tetete Berechtigung nicht denken oder erwerben 
lassen?“ 
Ou##. v. 13. Juni 1816. Nr. q64 4 4. 
3. 
Kann die Erwähnung eines Realrechtes in Konsensbriesen 
als Anerkennung gelten? « 
, Der wegen eines Forstrechtes erhobenen Klage 
war von dem beklagten Fiskus die Einrede der 
Verjährung entgegengesetzt worden. Hingegen 
führte Kläger an, bei Uebernahme seines Gutes 
habe er einen Konsensbrief vom Rentamte er- 
halten, in welchem das fragliche Forstrecht als 
Zubehör des Gutes erwähnt seiz darin llege eine 
Anerkennung des gedachten Rechts, durch welche 
die begonnene Verjährung unterbrochen worden. 
Dieses Anführen hatte keinen Erfolg. Die oberst- 
richterllchen Entscheidungsgründe sagen hierüber: 
Bei den Konsensertheilungen der Rentämter zu 
Gutsveränderungen waltet nicht der Zweck ob, 
die Realrechte gegen das Aerar, welche mit dem 
Gute übertragen werden wollen, ihrer Liquiostät 
nach zu untersuchen und anzuerkennen, sondern 
sie gescheyen zum Zwecke der Laudemialbehand= 
lung und Steuerumschreibung; mithin mag eine 
Anerkennung der erwähnten Rechte zum Nachtheile 
des Staatsärars daraus nicht gefolgert werden. 
DAGE. vom 13. Juni 1846. Nr. 464 4. 
4. 
In welchen Zeitraum muß die zehnjährige Autlibung bel der 
Servituten-Ersitzung fallen? 
In einem gegebenen Falle war den Klägern 
zu beweisen aufgelegt: „daß sie mindestens seit 
10 Jahren weder mit Gewalt, noch heimlich, noch 
bittweise, das Recht, khre am Hagenbach gelegenen 
Wiesen zu wässern, au5gelbt haben.“ In Beur-