Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

Haftung der Verwaltungs-Beamken= 833 
Kehung und Leistung alles vesjenigen, tbozu die 
Gesetze denselben verpflichten, und ist von den 
Ansprüchen der Mutter des Kindes auf vie lihr 
gebührende Entschädigung ganz unabhängig. Die 
Vertretung der Rechte des Kinves steht überdies 
der Mutter gar nicht zu, sondern gebührt lediglich 
dem Vormunde. — Die von der Klägerln ge- 
forderte Entschädigung erreicht die gesetzliche Revi- 
sionssumme nicht; es mußte daher die Revision 
als unzulässig zurückgewiesen werden.“ 
2. 
Haftüng der Verwaltungs -Beamten aus pflichtwikrigen 
Amkshandlunge. 
(Vergl. Bb. XIi, S. iso und 2#l.) 
Der Vorstand einet Distriktspolizeibehörde 
war gegen eine in üblem Rufe stehende Weibsper- 
son in einer Weise eingeschritten, wodurch diese 
in verschiedener Beziehung sich verletzt glaubte- 
Sie beschwerte sich bei der vorgesetzten k. Kreis- 
regierung und hob mehrere Punkte des gegen sle 
stattgefundenen Verfahrens heraus, in welchen 
nach ihrer Meinung der Polizeibeamte die Grenzen 
seiner amtlichen Befugnisse überschrilten haben 
sollte. Von der k. Kreisregierung wurde ihrem 
Anwalte eröffnet, daß das Vetfahren des Beam- 
ten die Mißbilligung vieser Stelle erhalten habe. 
Dabei wurden aber nicht die einzelnen Punkte 
näher bezeichnet, in welchen der Beamte gefehlt 
hatte. Die Beschwerte stellte nun gegen den Po- 
lizeibeamten im Civilwege eine Injurienklage auf 
eine Genugthuungs-Summe, und hob in derselben 
alle einzelnen Umstände des Verfahrens hervor, 
welche nach ihrer Ansicht eine Ueberschreitung der 
Amtebefugniß des Beamten enthielten, und berief 
sich dabei auf die mißbilligende Entschliehßung der 
k. Kreis-Regierung. Der beklagte Beamte bestritt