Haftung der Verwaltungs-Beamken= 833
Kehung und Leistung alles vesjenigen, tbozu die
Gesetze denselben verpflichten, und ist von den
Ansprüchen der Mutter des Kindes auf vie lihr
gebührende Entschädigung ganz unabhängig. Die
Vertretung der Rechte des Kinves steht überdies
der Mutter gar nicht zu, sondern gebührt lediglich
dem Vormunde. — Die von der Klägerln ge-
forderte Entschädigung erreicht die gesetzliche Revi-
sionssumme nicht; es mußte daher die Revision
als unzulässig zurückgewiesen werden.“
2.
Haftüng der Verwaltungs -Beamten aus pflichtwikrigen
Amkshandlunge.
(Vergl. Bb. XIi, S. iso und 2#l.)
Der Vorstand einet Distriktspolizeibehörde
war gegen eine in üblem Rufe stehende Weibsper-
son in einer Weise eingeschritten, wodurch diese
in verschiedener Beziehung sich verletzt glaubte-
Sie beschwerte sich bei der vorgesetzten k. Kreis-
regierung und hob mehrere Punkte des gegen sle
stattgefundenen Verfahrens heraus, in welchen
nach ihrer Meinung der Polizeibeamte die Grenzen
seiner amtlichen Befugnisse überschrilten haben
sollte. Von der k. Kreisregierung wurde ihrem
Anwalte eröffnet, daß das Vetfahren des Beam-
ten die Mißbilligung vieser Stelle erhalten habe.
Dabei wurden aber nicht die einzelnen Punkte
näher bezeichnet, in welchen der Beamte gefehlt
hatte. Die Beschwerte stellte nun gegen den Po-
lizeibeamten im Civilwege eine Injurienklage auf
eine Genugthuungs-Summe, und hob in derselben
alle einzelnen Umstände des Verfahrens hervor,
welche nach ihrer Ansicht eine Ueberschreitung der
Amtebefugniß des Beamten enthielten, und berief
sich dabei auf die mißbilligende Entschliehßung der
k. Kreis-Regierung. Der beklagte Beamte bestritt