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Bewelb über Verfübrung zum Beischlaf. 127 
geradehin aus; allein der Eid bleibt nichts desto- 
weniger ein Wahrheitseid, und wo er über ein 
fremdes Faktum abgelegt wird, muß zum wenig- 
sten die Quelle zur entsprechenden Beurtheilung ak- 
tenmäßig nachgewiesen sein, aus welcher der Schws- 
rende seine Wissenschaft hierüber schöpfen konnte. 
An dieser Voraussetzung gebricht es aber in dem 
gegenwärtigen Falle, denn hat auch der Beklagte 
in seiner Beweisantretung bei Gelegenheit seines 
Erbietens zu diesem Eide angeführt, daß er sich 
durch eigene Sinneswahrnehmung von dem fleischli- 
chen Umgange der Klägerin mit anderen Mannsperso= 
nen überzeugt habe, so hat doch diese von aller Be- 
scheinigung entblößte Behauptung schon nach der Na- 
tur der Sache die Wahrscheinlichkeit ein für allemal 
gesen sich, und diejenige Wissenschaft, die der Be- 
lagte allenfalls aus fremden Mittheilungen erhalten 
haben mag, beruht auf einer zu schwankenden unzu- 
verlässsgen Quelle, als daß hierauf die Zulässigkeit 
des Erfüllungseides gegründet werden könnte.“ 
DAGE. vom 21. Juli 1819. Nr. 93713/19. 
Verleltung zum Beischlaf unter dem Versprechen der Ehe. 
Bewelsführung hlerüber. 
In einem Deflorationsprozesse, in welchem die 
Klägerin eine Satisfaktionssumme von 6000 fl. ver- 
langte, war derselben zu beweisen aufgelegt werden, 
daß der Beklagte sie unter dem Versprechen der Ehe 
zum Beischlafe mit ihm verleitet habe. Zu Erbrin- 
W dieses Beweises wurden mehrere (anerkannte) 
riefe des Beklagten geltend gemacht, in welchen 
derselbe seine Absicht, die Klägerin zu ehelichen, kund- 
gegeben hatte; nebstdem auf die allgemeine Ver- 
muthung, daß bei außerehelichen Schwängerungen