128 Bewels über Verführung zum Beischlaf.
der Mann der verführende Theil gewesen, Bezu
genommen. Dieser Versuch der Beweisführung beet
ohne Erfolg; er wurde für mißlungen erachtet, was
ein Erkenntniß auf den (zurückgeschobenen) Haupt-
eid zur Folge hatte. „Richtig ist es zwar, daß
mit Rücksicht auf die belderseitigen Geschlechtsver-
hältnisse und deren Attribute in den allermeisten
ällen der vorliegenden Art eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür streitet, daß die Frauens-
person und nicht der Mann der verführte Theil
Kwesen sei; allein selbst die hieraus abzuleitende
ermuthung kann, abgesehen davon, daß sie blos
eine praesumtio hominis bildet und als solche
von der Beweislast nicht befreit 1), der Klägerin
hier, wo es sich um den Beweis einer unter dem
Versprechen der Ehe erfolgten Verleitung zum
Beischlaf handelt, in keiner Weise zu Statten kom-
men, weil ihre Verführung hiezu recht wohl auch
ohne dieses als Mittel angewendete Versprechen
stattgefunden haben kann. Für dieses allein ent-
scheidende Moment geben aber die produzirten Briefe
des Beklagten nicht das Geringste zu entnehmen;
denn wenn auch mehrere Stellen derselben bekun-
den, daß der Beklagte die Absicht hatte, die Klä-
gerin zu ehelichen, so berechtigt doch diese nach--
solgende:) Thatsache noch keineswegs zu der
Schlußfolgerung, daß er sie durch das Versprechen
der Ehe zum Beischlaf mit ihm bewogen habe“.
Vgl. OAGE. vom 31. Dez. 1846. Nr. 140/¼0.
1) Vgl. Bl. f. RA. Bb. 4 — 17 Nr. 6, Bd. 8 S. 123.
S. dagegen Bd. 14 S. 6
2) Im Falle die Gpesichan! Kundgebungen der Verehe-
lichungs = Abslcht dem Beischlase vorangegangen find,
moͤchte sich allerdings ein Kausalzusammenhang zwi-
schen jenen und diesem annehmen lassen. R.
Redakteur: J. A. Senffert. Verl. Palm # Enke z. Erlangen.