Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

128 Bewels über Verführung zum Beischlaf. 
der Mann der verführende Theil gewesen, Bezu 
genommen. Dieser Versuch der Beweisführung beet 
ohne Erfolg; er wurde für mißlungen erachtet, was 
ein Erkenntniß auf den (zurückgeschobenen) Haupt- 
eid zur Folge hatte. „Richtig ist es zwar, daß 
mit Rücksicht auf die belderseitigen Geschlechtsver- 
hältnisse und deren Attribute in den allermeisten 
ällen der vorliegenden Art eine überwiegende 
Wahrscheinlichkeit dafür streitet, daß die Frauens- 
person und nicht der Mann der verführte Theil 
Kwesen sei; allein selbst die hieraus abzuleitende 
ermuthung kann, abgesehen davon, daß sie blos 
eine praesumtio hominis bildet und als solche 
von der Beweislast nicht befreit 1), der Klägerin 
hier, wo es sich um den Beweis einer unter dem 
Versprechen der Ehe erfolgten Verleitung zum 
Beischlaf handelt, in keiner Weise zu Statten kom- 
men, weil ihre Verführung hiezu recht wohl auch 
ohne dieses als Mittel angewendete Versprechen 
stattgefunden haben kann. Für dieses allein ent- 
scheidende Moment geben aber die produzirten Briefe 
des Beklagten nicht das Geringste zu entnehmen; 
denn wenn auch mehrere Stellen derselben bekun- 
den, daß der Beklagte die Absicht hatte, die Klä- 
gerin zu ehelichen, so berechtigt doch diese nach-- 
solgende:) Thatsache noch keineswegs zu der 
Schlußfolgerung, daß er sie durch das Versprechen 
der Ehe zum Beischlaf mit ihm bewogen habe“. 
Vgl. OAGE. vom 31. Dez. 1846. Nr. 140/¼0. 
1) Vgl. Bl. f. RA. Bb. 4 — 17 Nr. 6, Bd. 8 S. 123. 
S. dagegen Bd. 14 S. 6 
2) Im Falle die Gpesichan! Kundgebungen der Verehe- 
lichungs = Abslcht dem Beischlase vorangegangen find, 
moͤchte sich allerdings ein Kausalzusammenhang zwi- 
schen jenen und diesem annehmen lassen. R. 
Redakteur: J. A. Senffert. Verl. Palm # Enke z. Erlangen.