Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

Malzaufschlagscontravention aus Versehen. 57 
daß man von Seite des k. Fiskus nicht 
wisse, daß die Markgrafen sich zu den frag- 
lichen Baulasten verpflichtet haben. 
Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. „Eine Er- 
läuterung der Eidesformel in dem Sinne, daß die- 
selbe die Bedeutung eines Kredulilätseides erhielte, 
war dermalen um so unzulässiger, als sich die Ent- 
scheidungsgründe zu jenem Urtheile darüber aus- 
sprachen, warum die Fassung in der Form des 
Wahrheitseides gewählt wurde. Inwiefern aber 
alle Eide über längst verflossene Geschichten —, oder 
solche, die von einer Person für eine andere oder 
für eine Körperschaft geleistet werden, im Grunde 
zuletzt darauf hinauslaufen, daß es der Schwörende 
nach den ihm zu Gebote stehenden und fleißig durch- 
forschten Erkenntnißquellen nicht anders und nicht 
besser wisse, — solches in Betracht zu ziehen, muß 
dem Gewissen und der billigen Einsicht des zur 
Eidesleistung berufenen Fiskalbeamten überlassen 
bleiben.“ 
DAGE. v. 5. Aug. 1848. N. 8437/7/18. 
2. 
Malzaufschlagscontravention aus Versehen. 
In einer Malzdefraudationssache brachte der 
Beschuldigte zur Milderung des Urtheils vor: er 
habe im Drange der Geschäfte übersehen, daß das 
Malz durch das Einsprengen anschwelle. — Hier- 
über kommt in den Motiven der oberstrichterlichen 
Entscheidung vor: dieses angebliche Versehen kann 
dem Beschwerdeführer nicht zu statten kommen, weil 
nach dem Malzaufschlagsmandate die Defraudation, 
ohne daß es hiebei auf die Absicht des Defraudanten 
anzukommen hat, vollendet ist, sobald ein Malz mit 
unpassirlichem Ueberschusse zum Brechen auf die Mühle