Malzaufschlagscontravention aus Versehen. 57
daß man von Seite des k. Fiskus nicht
wisse, daß die Markgrafen sich zu den frag-
lichen Baulasten verpflichtet haben.
Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. „Eine Er-
läuterung der Eidesformel in dem Sinne, daß die-
selbe die Bedeutung eines Kredulilätseides erhielte,
war dermalen um so unzulässiger, als sich die Ent-
scheidungsgründe zu jenem Urtheile darüber aus-
sprachen, warum die Fassung in der Form des
Wahrheitseides gewählt wurde. Inwiefern aber
alle Eide über längst verflossene Geschichten —, oder
solche, die von einer Person für eine andere oder
für eine Körperschaft geleistet werden, im Grunde
zuletzt darauf hinauslaufen, daß es der Schwörende
nach den ihm zu Gebote stehenden und fleißig durch-
forschten Erkenntnißquellen nicht anders und nicht
besser wisse, — solches in Betracht zu ziehen, muß
dem Gewissen und der billigen Einsicht des zur
Eidesleistung berufenen Fiskalbeamten überlassen
bleiben.“
DAGE. v. 5. Aug. 1848. N. 8437/7/18.
2.
Malzaufschlagscontravention aus Versehen.
In einer Malzdefraudationssache brachte der
Beschuldigte zur Milderung des Urtheils vor: er
habe im Drange der Geschäfte übersehen, daß das
Malz durch das Einsprengen anschwelle. — Hier-
über kommt in den Motiven der oberstrichterlichen
Entscheidung vor: dieses angebliche Versehen kann
dem Beschwerdeführer nicht zu statten kommen, weil
nach dem Malzaufschlagsmandate die Defraudation,
ohne daß es hiebei auf die Absicht des Defraudanten
anzukommen hat, vollendet ist, sobald ein Malz mit
unpassirlichem Ueberschusse zum Brechen auf die Mühle