Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

Rechtsmittel gegen Schiedsprüche. 237 
2) Durch die in I. Instanz nachgesuchte Resti- 
tution, welche nur auf der Voraussetzung einer rich- 
tigen Ladung beruhen konnte, war der Nullitätsquerel 
stillschteigend entsagt. Die Bestimmungen der GO. 
XV g8. 10 vom Verzicht auf die Appellation sind 
wegen völliger Gleichheit des Grundes auch auf die 
außerordentlichen Rechtsmittel zu beziehen. 
DOG. v. 23. Sept. 1853. Nr. 47 5½8. 
2. 
Rechtemtttel gegen schlebörlchterliche Urthelle. 
IJnstanz. 
Nach der GO. Kap. XVII §. 2 Nr. 6 steht, 
so ferne nicht etwas Anderes bedungen ist, jedem Theile 
frei, gegen einen schiedsrichterlichen Ausspruch 
an jene Obrigkeit, welche sonst in der Sache ordent- 
licher Richter ist, oder, wenn die Obrigkeit selbst als 
Schiedsrichter gewählt wurde, an die nächste höhere 
Obrigkeit und Instanz zu appelliren, und die An- 
merkungen zu dieser Stelle lit. h fügen bei, daß auch 
von einem Appellationsbescheide noch weiter appellirt 
werden könne, in so ferne nur eine weitere Instanz 
von Rechtswegen noch übrig sei. Wenn nun 
der sonst in der Sache ordentliche Richter auf erho- 
bene Appellation in zweiter Instanz, und auf wei- 
tere Berufung das vorgesetzte Appellationsgericht in 
dritter Instanz gesprochen hat, so ist eine weitere 
Instanz von Rechtswegen nicht mehr übrig, da die 
schon im Generale vom 5. Mai 1750 ausgesprochene 
Aufhebung der vierten Instanz in der GO. Kap. XV. 
S§. 4 Nr. 7 ausdrücklich bestätigt ist, und die An- 
merkungen am oben angeführten Orte sagen, dah die 
Fciverichtrrlcen Aussprüche den richterlichen Ent- 
cheidungen ganz gleich gehalten, und mit Appella- 
tionen hierin eben so wie gelwöhnlich verfahren wer- 
den solle.