Rechtsmittel gegen Schiedsprüche. 237
2) Durch die in I. Instanz nachgesuchte Resti-
tution, welche nur auf der Voraussetzung einer rich-
tigen Ladung beruhen konnte, war der Nullitätsquerel
stillschteigend entsagt. Die Bestimmungen der GO.
XV g8. 10 vom Verzicht auf die Appellation sind
wegen völliger Gleichheit des Grundes auch auf die
außerordentlichen Rechtsmittel zu beziehen.
DOG. v. 23. Sept. 1853. Nr. 47 5½8.
2.
Rechtemtttel gegen schlebörlchterliche Urthelle.
IJnstanz.
Nach der GO. Kap. XVII §. 2 Nr. 6 steht,
so ferne nicht etwas Anderes bedungen ist, jedem Theile
frei, gegen einen schiedsrichterlichen Ausspruch
an jene Obrigkeit, welche sonst in der Sache ordent-
licher Richter ist, oder, wenn die Obrigkeit selbst als
Schiedsrichter gewählt wurde, an die nächste höhere
Obrigkeit und Instanz zu appelliren, und die An-
merkungen zu dieser Stelle lit. h fügen bei, daß auch
von einem Appellationsbescheide noch weiter appellirt
werden könne, in so ferne nur eine weitere Instanz
von Rechtswegen noch übrig sei. Wenn nun
der sonst in der Sache ordentliche Richter auf erho-
bene Appellation in zweiter Instanz, und auf wei-
tere Berufung das vorgesetzte Appellationsgericht in
dritter Instanz gesprochen hat, so ist eine weitere
Instanz von Rechtswegen nicht mehr übrig, da die
schon im Generale vom 5. Mai 1750 ausgesprochene
Aufhebung der vierten Instanz in der GO. Kap. XV.
S§. 4 Nr. 7 ausdrücklich bestätigt ist, und die An-
merkungen am oben angeführten Orte sagen, dah die
Fciverichtrrlcen Aussprüche den richterlichen Ent-
cheidungen ganz gleich gehalten, und mit Appella-
tionen hierin eben so wie gelwöhnlich verfahren wer-
den solle.