Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

Samstag den 17. Febr. M. M. 220. Jahrgang. 1855. 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Eludet dle Bestimmund der GO. Kan. XIII §. 2 Nr. 7 auch auf Juden 
Anwendung?" — lUlnerheblicher Vorbebalt der Erklärang auf elne ur. 
— JZeitbestimmund für Remonstrationen. —. Berusungssumme. 
unde. 
Konmit dle Gegenleistung in Vetracht? — 
Findet die Bestimmung der GO. Kap. XIII S. 2 
Ur. 7 auch auf Inden Anwendung? 
Von Fr. Nidermaier, Konzipienten zu Bamberg. 
Das ist die Grage: kann ein Inde „christlich-“ sterben? 
Ja, wenn er sterbend hofft, den Himmel zu erwerben. 
Vorstehende Frage ist durch den Plenarbeschluß 
des kgl. OAG. vom 14. Januar 1841, Regierungs- 
blatt S. 111 f., nur beziehungsweise entschieden, in- 
dem es heißt: 
„Die Bestimmung der GO. Kap. XIII S. 2 
Nr. 7 findet auf jüdische Glaubensgenossen in 
ihren Rechtsstreitigkeiten gegen Chri- 
sten keine Anwendung.“ . 
Unentschieden bleibt, ob der Eid unter Anwen- 
dung jener Gesetzesstelle in Rechtsstreiten zwischen 
Juden und Inden für geleistet, angenommen werden 
kann? Läßt man sich bei Lösung dieser Frage von 
der Motivirung des oben allegirten Plenarbeschlusses 
leiten, so kann man nicht anstehen, sie zu verneinen. 
Demn die Entscheidungsgründe ziehen aus der gram- 
matischen Bedeutung des Wortes: „christlich“, 
der Gliederung des im Gesetze enthaltenen Gedankens,