Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

50 Findet GO. K. XIII §. 2 Nr. 7 auch auf In 
der historischen Stellung der Juden in Bayern und 
der Auffassung der fraglichen Gesetzesbestimmung in 
ihrem Verhältnisse zum Ganzen nach dem sostema- 
tischen Elemente der Auslegung die Folgerung, daß 
diese Bestimmung auf jüdische Glaubensgenossen als 
Nichtchristen nicht angewendet werden könne, und damit 
ist die Frage, wenn auch im Tenor nur beziehungs- 
weise, doch in den Gründen erschöpfend beantwortet. 
Damit ist aber nach Art. III des Gesetzes vom 
17. Nov. 1837 über Verhütung ungleichförmiger Er- 
kenntnuisse beim obersten Gerichtshofe nichts gewonnen, 
weil der Plenarbeschluß auf nicht völlig gleich= 
artige Fälle nicht den Einfluß eines Präjudizes, 
sondern keine andere Wirkung hat, als Ansichten der 
Rechtsgelehrten überhaupt, daß also der Richter daran 
nicht gebunden ist und sie nur so weit in Konside- 
ration ziehen soll, als sie der Doktrinalauslegung 
gemäß sind. 
Cod. Max. Thl. 1 Kap. 2 S. 14 Nr. 2 und 
Anmerkungen hierzu. 
Folgende Betrachtungen werden auf die Beant- 
wortung der vorangestellten Frage nach ihrem ganzen 
Umfange leiten, wobei dann auch die weitere Frage 
hinsichtlich der Anwendbarkeit fraglicher Gesetzesbestim- 
mung in Rechtsstreiten zwischen Juden und Inden 
ihre Lösung finden wird: 
Die GO. ist für alle in Bayern rechtsuchen- 
den Parteien gegeben; ihre. Bestimmungen sind da- 
her auch auf alle anwendbar, in so weit nicht Aus- 
nahmen gemacht sind. Daß dies auch in Bezug auf 
die Juden gilt, anerkennt schon Kreittmayr in den 
Anmerkungen zum Cod. Max. Thl. I Kap. V §. 1 
S. 174, Kap. VI §F. 1 Nr. 2, wornach den Juden in 
Bayern das jus eivilalis zusteht, dann in Thl. V 
Kap. XX §. III S. 1524, nach welcher Stelle die 
Juden im bürgerlichen Rechte und Prozesse, so weit