Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

52 Findet GO. K. XIII . 2 Nr. Wam auf Juden Anwendüng? 
3) daß er niemals mit dem Schwure säu- 
mig war, · 
4) daß er seines geführten Lebenswan- 
dels und 
5) sonst kein erhebliches Bedenken auf sich 
gohabt hat. « 
Ist ihr Eintreten bei Juden möglich, so ist auch 
die Anwendbarkeit der fraglichen Stelle auf sie nicht 
ausgeschlossen. Zweifellos können die unter Nr. 1 
und 3 bei ihnen eintreten, wogegen die unter Nr. 2, 
4 und 5 hinsichtlich ihrer Möglichkeit bei Juden 
nähere Betrachtung erfordern. « 
Zu 2. Hier fragt es sich, was unter: „christ- 
lich versterben, ihristlicher Tod“ zu verstehen 
sei? Da vor Allem der Wortlaut eines Gesetzes in's 
Auge zu fassen, und jedes Wort nach dem gewöhn- 
lichen Sprachgebrauche zu nehmen ist, so muß zu- 
nächst die Bedeutung des Wortes: „christlich“ 
grammatisch festgestellt werden. Diese ist verschieden. 
Läßt sich einerseits nicht läugnen, daß es von Eigen- 
schaften gebraucht wird, die nur an Christen vor- 
kommen können, wie es Sartorius in Zu Rheiwms 
Sammlung merkwürdiger Rechtsfälle Bd. 11 S. 360 f. 
und die Motive des Plenarbeschlusses, und zwar 
diese im engeren und weiteren Sinne nehmen, so 
muß auch andererseits zugegeben werden, daß man 
damit Eigenschaften bezeichnet, die auch an Nicht- 
christen vorkommen können. Adelung in seinem 
deutschen Wörterbuche von 1774 läßt (Thl. II 
S. 198) die Endsilbe: „lich“, als dem mit vorge- 
setztem Gaumenlaute bei uns: „gleich“ lautenden 
und von der Uebereinstimmung aller oder einiger 
Unterscheidungsmerkmale gebrauchten Bei= und Neben- 
worte identisch (Thl. 11 S. 705), als Bei= und 
Nebenwort in der Zusammenseßung mit Hauptwör- 
tern in der ersten und eigentlichen Bedeutung eine