Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

Solldarische Haftung d. Ehefrau f. d. Gewerbaschulden. 979 
licium divisionis ut in solidum con- 
veniri non possint, nisi in casu, quo 
alter Conjugum non eistit solvendo. 
Es möchte daher scheinen, als ob nach dem 
Landrechte die gestellte Frage zu verneinen sei, um 
so mehr, als damit auch das gemeine Recht über- 
einstimmt, wie dieses von dem obersten Gerichts- 
hofe auerkannt worden ist. 
. Erk. vom 11. September 1840 R. Nr. 
117037/186 (Bl. f. RA. Bd. 6 S. 285, 
Seuffert's Archiv Bd. 4 Nr. 60). Bgl. 
Mittermaier, deutsches PR. Thl. II S. 407 
S. 409 1). 
Dagegen spricht aber folgende Betrachtung: 
Durch das ältere Landrecht war in Betreff 
der Personen, welche zu offenem Markt und Kram 
sitzen, der offenen Gastgeber und der Handwerker, 
bei. welchen „dle Nahrung vielmehr durch 
Kaufen und Verkaufen, dann durch das 
Handwerk gesucht wird,“ die besondere Ver- 
fügung getroffen, 
Tilit. 1 Art. 10 und 11, . 
daß hinsichtlich der wegen der gemeinen Handthie- 
rung gemachten Schulden „jedes für die ganze 
Schuld als für eine Person zu bezahlen 
verpflichtet sein soll,“ soferne nicht eine un- 
gleiche Theilnahme am Gewinne zwischen den Ehe- 
gatten stipulirt worden. 
Der leitende Gesichtspunkt war hiebei, wie 
Baron Schmid zu der angeführten Stelle (Art. 10) 
§. 4 bemerkt: die Billigkeit erfordere es, daß die 
zwischen den Ehegatten hinstouh solcher Schulden 
bestehende Sozietät in der Art aufgefaßt werde, 
daß die Ehegatten für dieselben mit ihrer Person 
und ihren Gütern solidarisch verpflichtet werden. 
1) Ed. VII S. 439.