Solldarische Haftung d. Ehefrau f. d. Gewerbaschulden. 979
licium divisionis ut in solidum con-
veniri non possint, nisi in casu, quo
alter Conjugum non eistit solvendo.
Es möchte daher scheinen, als ob nach dem
Landrechte die gestellte Frage zu verneinen sei, um
so mehr, als damit auch das gemeine Recht über-
einstimmt, wie dieses von dem obersten Gerichts-
hofe auerkannt worden ist.
. Erk. vom 11. September 1840 R. Nr.
117037/186 (Bl. f. RA. Bd. 6 S. 285,
Seuffert's Archiv Bd. 4 Nr. 60). Bgl.
Mittermaier, deutsches PR. Thl. II S. 407
S. 409 1).
Dagegen spricht aber folgende Betrachtung:
Durch das ältere Landrecht war in Betreff
der Personen, welche zu offenem Markt und Kram
sitzen, der offenen Gastgeber und der Handwerker,
bei. welchen „dle Nahrung vielmehr durch
Kaufen und Verkaufen, dann durch das
Handwerk gesucht wird,“ die besondere Ver-
fügung getroffen,
Tilit. 1 Art. 10 und 11, .
daß hinsichtlich der wegen der gemeinen Handthie-
rung gemachten Schulden „jedes für die ganze
Schuld als für eine Person zu bezahlen
verpflichtet sein soll,“ soferne nicht eine un-
gleiche Theilnahme am Gewinne zwischen den Ehe-
gatten stipulirt worden.
Der leitende Gesichtspunkt war hiebei, wie
Baron Schmid zu der angeführten Stelle (Art. 10)
§. 4 bemerkt: die Billigkeit erfordere es, daß die
zwischen den Ehegatten hinstouh solcher Schulden
bestehende Sozietät in der Art aufgefaßt werde,
daß die Ehegatten für dieselben mit ihrer Person
und ihren Gütern solidarisch verpflichtet werden.
1) Ed. VII S. 439.