Grundsteuerkataster. 381
der solidarischen: Haftbarkeit der Ehefrau für jene
Klasse von Schulden erklärbar; denn wäre sie nur
für die Hälfte der Schuld tenent, und wäre dile
andere. Hälfte ihr fremd, so hätte sie nur im Be-
treffe jener Hälfte dem Gläubiger auszuweichen.
MuP aber hiernach diese solidarische Haftung
für den Fall des Konkurses angenommen werden,
so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß sie auch
außerhalb des Konkurses bestehe; denn der Aus-
bruch des Konkurses kann die bestehenden eivilrecht-
lichen Verhältnisse nicht verändern.
In der That zeigt die Anmerkung zu der au-
geführten Stelle der Gerichtsordnung lit. d, daß
dieselbe lediglich aus den oben allegirten Artikeln
10 und 11 Tit. I des älteren Landrechtes ge-
schbpft ist. Es wird dabei die oben ausgehobene
Bemerkung B. Schmid's zum Gantprozeß Art. 11
Nr. 21 in Bezug genommen, in welcher das Aus-
weichen der Ehefrau in der Gant des Ehemannes.
für solche Fälle als Korollar der angeführten land-,
rechtlichen Bestimmung angeführt ist.
OAGE. vom 7. Juli 1857 R. Nr. 755 9.
M. und u#..).
" Grundsteuerkataster.
Wie aus Bd. XIV S. 224 und Bd XIX.
S. 143—144 ersichtlich ist, hat der oberste Ge-
richtshof in einer Reihe von Fällen angenommen,
daß das Grundsteuerkataster wohl als Mittel zum
Beweise des Klagegrundes, nicht aber als Mittel
r Ersetzung des Klagegrundeß gebraucht werden
önne.
Eine andere Ansicht findet sich in einem
unter dem 14. April 1856 erlassenen Erkenntnisse
(R. Nr. 116 3 9/56) vertreten. Hier heißt es nämlich:
„Der gesetzliche Entstehungsgrund der vollen